BGer 8C_479/2019
 
BGer 8C_479/2019 vom 26.08.2019
8C_479/2019
 
Urteil vom 26. August 2019
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
SYNA Arbeitslosenkasse Rechtsdienst, Römerstrasse 7, 4601 Olten,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 19. Juni 2019 (5V 19 118).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 16. Juli 2019 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 19. Juni 2019 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 17. Juli 2019 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 19. Juli 2019 (Poststempel)eingereichte Eingabe,
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass das kantonale Gericht anhand der Lohnsummen einlässlich darlegte, weshalb in der von der Beschwerdeführerin seit 1996 und auch weiterhin bei der gleichen Arbeitgeberin als Meinungsbefragerin auf Abruf ausgeübten Beschäftigung nicht von einer Normalarbeitszeit und einem anrechenbaren Arbeitsausfall gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG ausgegangen werden könne und folglich ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint werden müsse,
dass der Beschwerde vom 16. Juli 2019 und der nachgereichten Eingabe vom 19. Juli 2019 nicht entnommen werden kann, inwiefern die von der Vorinstanz dabei getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - offensichtlich unrichtig und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen; lediglich bereits vor Vorinstanz Vorgetragenes zu wiederholen, ohne auf das dazu Erwogene einzugehen, reicht zur Erfüllung der Begründungspflicht nicht aus,
dass es insbesondere nicht genügt, verfassungsmässige Rechte anzurufen, ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern diese im konkreten Fall verletzt sein sollen,
dass demgemäss ein offensichtlicher Begründungsmangel vorliegt, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerdeführung (Art. 64 Abs. 1 BGG) abzuweisen ist,
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und der Dienststelle Wirtschaft und Arbeit (wira) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. August 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz