BGer 8C_505/2019
 
BGer 8C_505/2019 vom 21.08.2019
 
8C_505/2019
 
Urteil vom 21. August 2019
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Soluna Girón,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 7. Juni 2019 (IV.2018.00070).
 
Erwägungen:
1. Mit Entscheid vom 7. Juni 2019 hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 29. November 2017 in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde von A.________ auf mit der Feststellung, dass er einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung habe.
Damit liegt ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG vor, der sich abschliessend zur Frage der Rechtmässigkeit der Renteneinstellung per 29. November 2017 äussert. Dieser kann durch den Versicherten mangels aktuellem Beschwer vor Bundesgericht nicht angefochten werden: Die von ihm angefochtene Verfügung ist ersatzlos aufgehoben worden (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 124 IV 94 E. 1c S. 96; 104 Ia 487 E. 2 S. 488; siehe auch BGE 142 III 557 E. 8.3 S. 561). Daran ändert der Umstand, dass sich im angefochtenen Entscheid Ausführungen finden, welche nicht in seinem Sinn sind, nichts. Die Begründung kann nicht angefochten werden. (s. dazu auch MARC THOMMEN/ ROBERTO FAGA, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 9 zu Art. 81; HANSJÖRG SEILER, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2.Aufl. Bern 2015, N. 9 zu Art. 81; PIERRE FERRARI, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 19 zu Art. 81). Sollte die IV-Stelle auf einen späteren Zeitpunkt hin die Rente einstellen wollen, wird sie hierfür eine neue Verfügung erlassen, gegen welche dem Versicherten nach erfolglos durchschrittenem innerkantonalem Beschwerdeweg der Gang zum Bundesgericht uneingeschränkt offen stehen wird.
2. Da die fehlende Beschwerdeberechtigung offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG.
3. Im Ergebnis nicht anders zu entscheiden wäre, falls das kantonale Gericht seinen Entscheid nicht als End-, sondern als Zwischenentscheid ausgestaltet hätte, indem es die Renteneinstellungsverfügung in bloss teilweiser Gutheissung nicht nur aufgehoben, sondern die Angelegenheit darüber hinaus an die Verwaltung zwecks Durchführung von Eingliederungsmassnahmen mit anschliessendem neuen Entscheid in der Sache zurückgewiesen hätte. Denn diesfalls würde die Beschwerde einerseits an der fehlenden Geltendmachung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG scheitern, da ein solcher nicht ohne weiteres erkennbar ist (zur Begründungspflicht siehe etwa aus jüngerer Zeit die Urteile 1B_366/2019 vom 29. Juli 2019 E. 3, 9C_429/2019 vom 25. Juli 2019 oder 8C_243/2019 vom 8. April 2019, je mit Hinweisen u.a. auf BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801 sowie 141 III 395 E. 2.5 S. 399 f.). Darüber hinaus könnte zwar mit einer Gutheissung der Beschwerde sofort ein Endentscheid nach Art. 93 Abs. 2 BGG bewirkt werden; ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne dieser Bestimmung wäre damit aber nicht vermieden.
4. Die Gerichtskosten sind in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG dem Beschwerdeführer zu überbinden, zumal die Prozessführung nach dem Gesagtem als aussichtlos zu werten ist, was die Gewährung der beantragten unentgeltlichen Rechtspflege in Nachachtung von Art. 64 Abs. 1 in fine BGG ausschliesst.
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. August 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel