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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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8C_300/2019
Urteil vom 20. August 2019
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiber Grunder.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch B.________ SA,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. März 2019 (VBE.2018.501).
Sachverhalt:
A.
Die 1973 geborene A.________ meldete sich am 7. November 2016 wegen Schlafstörung, psychischen Störungen, Nervosität, Schilddrüsenüberfunktion sowie körperlichen Schmerzen zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau klärte den Sachverhalt in beruflicher und medizinischer Hinsicht ab. Laut dem auf internistischen (Dr. med. C.________) und psychiatrischen (Dr. med. D.________) Untersuchungen beruhenden Gutachten der MedExP, Medizinische Expertisen, Birmenstorf, vom 8. Februar 2018 vermochte die Versicherte körperlich leicht bis mittelschwer belastende Tätigkeiten, mithin auch die früher ausgeübten Berufe als Coiffeuse oder als Mitarbeiterin in administrativen Bereichen sowie die im Haushalt anfallenden Arbeiten, uneingeschränkt auszuüben. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte die Verwaltung das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 25. Mai 2018 ab.
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 15. März 2019 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ zur Hauptsache die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragen; ferner, dass die IV-Stelle eine Abklärung vor Ort durchzuführen habe, um die Einschränkungen im Haushalt festzuhalten. Sodann sei dem Gutachten des Dr. med. D.________ der Beweiswert abzuerkennen, da konkrete Hinweise gegen dessen Zuverlässigkeit sprächen. Eventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten, ein neues unabhängiges Gutachten zur psychischen Situation einzuholen, das den rechtsprechungsgemässen Anforderungen genüge. Und ebenfalls eventualiter sei festzustellen, dass die IV-Stelle den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, womit sie zu verpflichten sei, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen.
Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht zu Recht in Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle vom 25. Mai 2018 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat. Prozessthema bildet dabei in erster Linie die Frage, ob sie wegen der geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen in einer den körperlichen Einschränkungen angepassten Erwerbstätigkeit und im Aufgabenbereich (Haushalt) arbeitsunfähig gewesen war. Die Vorinstanz hat die zu beachtenden rechtlichen Grundlagen zutreffend zitiert, weshalb auf ihren Entscheid verwiesen wird.
3.
3.1. Das kantonale Gericht hat erkannt, dass sich der psychiatrische Sachverständige der MedExP (Dr. med. D.________) einlässlich mit dem Bericht des behandelnden Dr. med. E.________ vom 18. Januar 2017 auseinandergesetzt habe und zum überzeugenden Schluss gelangt sei, dessen Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung lasse sich auch in Anbetracht des tragischen Todes des Sohnes der Versicherten im Jahre 2009 aufgrund der Anamnese und der aktuell objektivierbaren Befunde nicht halten. Dr. med. D.________ lege in diesem Zusammenhang überzeugend dar, dass ausweislich der Akten zu keinem Zeitpunkt ein entsprechendes klinisches Bild beschrieben worden sei. Insbesondere spreche der Umstand, dass die Versicherte nach dem gewaltsamen Tod ihres Sohnes während sechs Jahren verschiedene Erwerbstätigkeiten ausgeübt habe, gegen die vom behandelnden Psychiater propagierte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung. Entgegen den Vorbringen der Versicherten habe sich Dr. med. D.________ einlässlich mit den möglichen psychischen Folgen des gewaltsamen Todes ihres Sohnes auseinandergesetzt. Sodann seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich die Versicherte anlässlich der psychiatrischen Exploration nicht hinreichend Gehör habe verschaffen können oder dass sie gar vom Sachverständigen ungebührlich behandelt worden sei. Zudem stünden Fragen des Gutachters bezüglich der neuerlichen Familiengründung (mit Zeugung von Kindern) trotz der geklagten Beschwerden in engem Zusammenhang mit der Beurteilung des psychischen Gesundheitszustands. Die von Dr. med. D.________ erhobenen Befunde seien objektiv begründet und daher nicht zu beanstanden.
Weiter hat die Vorinstanz erwogen, zwar treffe zu, dass die Frage, ob ein psychisches Leiden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermöge, anhand der Indikatoren nach BGE 141 V 281 zu beurteilen sei. Indessen sei ein strukturiertes Beweisverfahren vor dem Hintergrund, dass Dr. med. D.________ eine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar verneint habe, entbehrlich. Zusammenfassend vermöchten die Einwände der Versicherten kein Abweichen vom Gutachten der MedExP zu begründen. Dieses erweise sich vielmehr als umfassend und schlüssig begründet, weshalb ihm voller Beweiswert zukomme. Bei diesem Ergebnis seien weitere Abklärungen nicht angezeigt.
Abschliessend hat das kantonale Gericht erkannt, insgesamt fehle es an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden. Die Versicherte sei in sämtlichen für sie in Frage kommenden und ihren Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeiten vollständig arbeitsfähig und folglich auch in den im Haushalt zu erledigenden Verrichtungen mit Betreuung der Kinder nicht eingeschränkt. Somit erübrige es sich, eine Abklärung vor Ort durchzuführen. Bei diesem Ergebnis sei darauf zu verzichten, den Invaliditätsgrad zu bestimmen.
3.2. Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid mit all den beschwerdeweise erneuerten Vorbringen einlässlich befasst. Die Beschwerdeführerin, die sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht im Einzelnen auseinandersetzt, scheint insgesamt die einschlägige Rechtsprechung zur Beurteilung des Beweiswerts ärztlicher Berichte und Gutachten zu verkennen. Das Bundesgericht hielt in E. 3.3.1 des Urteils 9C_468/2009 vom 9. September 2009 (mit Hinweisen) zwar unter anderem fest, das Gericht könne auch auf die speziellen, etwa dank der langjährigen medizinischen Betreuung nur einem Hausarzt (bzw. - wie vorliegend - auch einem behandelnden Psychiater) zugänglichen Kenntnisse des Gesundheitszustands einer versicherten Person abstellen. Auf der anderen Seite sei es wegen der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-) Arztes und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten medizinischen Experten nicht geboten, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangten. Dieser nach wie vor geltenden Rechtsprechung hat die Vorinstanz in nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen. Die Beschwerdeführerin ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in wesentlichen Teilen an Tatfragen anknüpft, die - wie konkrete Symptome und Befunde sowie die gestützt darauf gestellten Diagnosen - letztinstanzlicher Überprüfung weitgehend entzogen sind (vgl. E. 1 hievor). Ihre Vorbringen, mit denen sie im Wesentlichen die im kantonalen Verfahren geltend gemachten Einwände gegen die Beweiskraft des Gutachtens der MedExP vom 8. Februar 2018 wiederholt, sind daher nicht geeignet, eine Bundesrechtsverletzung in Zusammenhang mit den Rechtsprechung gestellten Beweiswertanforderungen darzutun. Ebenso wenig vermögen sie die Sachverhaltsfeststellungen des kantonalen Gerichts als offensichtlich unrichtig oder unvollständig erscheinen zu lassen (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
4.
Der Beschwerdeführerin werden als unterliegender Partei die Gerichtskosten auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. August 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grunder