BGer 1B_403/2019
 
BGer 1B_403/2019 vom 20.08.2019
 
1B_403/2019
 
Urteil vom 20. August 2019
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gerichtspräsidentin Weingart.
Gegenstand
Strafverfahren; Ausstand,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 14. August 2019 (BK 19 332).
 
Erwägungen:
 
1.
Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz. Am 29. April 2019 ersuchte A.________ um Ausstand der verfahrensleitenden Gerichtspräsidentin. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. Mai 2019 hielt A.________ am Ausstandsgesuch fest, woraufhin die Gerichtspräsidentin auf dieses nicht "eintrat" und die Verhandlung im Sinne von Art. 59 Abs. 3 StPO fortsetzte. Nachdem die Gerichtspräsidentin anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 19. Juli 2019 aufgrund des Fernbleibens von A.________ auf Rückzug der Einsprache schloss, überwies sie am 24. Juli 2019 die Akten zum Entscheid über das Ausstandsgesuch an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Die Beschwerdekammer wies mit Beschluss vom 14. August 2019 das Ausstandsgesuch ab.
 
2.
A.________ führt mit Eingabe vom 16. August 2019 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der Beschwerdekammer, die zur Abweisung des Ausstandsgesuchs führte, nicht auseinander. Die Beschwerde genügt insoweit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. Gleiches gilt soweit der Beschwerdeführer sinngemäss die Präsidentin der Beschwerdekammer, welche am angefochtenen Beschluss vom 14. August 2019mitgewirkt hat, als befangen erachtet. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht ansatzweise, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
 
4.
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. August 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli