BGer 6B_430/2019
 
BGer 6B_430/2019 vom 19.08.2019
 
6B_430/2019
 
Urteil vom 19. August 2019
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Matt.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Lücke,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Widerhandlungen gegen die Arbeits- und Ruhezeitverordnungen 1 und 2; Gerichtsbesetzung, Anspruch auf eine Verhandlung in angemessener Frist; Parteientschädigung, Kosten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 4. März 2019
(SK 18 170).
 
Sachverhalt:
A. Am 22. Juli 2016 verurteilte das Regionalgericht Oberland X.________ wegen mehrfacher Übertretungen der Arbeits- und Ruhezeitverordnung, begangen zwischen dem 1. und 31. März 2015, zu Fr. 2'000.-- Busse. Auf Berufung von X.________ hin stellte das Obergericht des Kantons Bern am 4. März 2019 eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest und reduzierte die Busse auf Fr. 500.--.
B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, das Strafverfahren sei wegen Verstosses gegen Art. 6 EMRK einzustellen, eventualiter sie die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Er lehnt die Besetzung des bundesgerichtlichen Spruchkörpers wegen Verletzung von Art. 6 EMRK insgesamt ab. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
 
Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Besetzung des bundesgerichtlichen Spruchkörpers unter dem Aspekt des Anspruchs auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht nach Art. 6 EMRK. Mit den vorgebrachten Argumenten hat sich das Bundesgericht indes in zahlreichen, den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers involvierenden Verfahren ausführlich auseinandergesetzt und sie allesamt verworfen (vgl. etwa BGE 144 I 37 E. 2; Urteile 6B_1124/2018 vom 18. März 2019 E. 2.1.1; 6B_598/2018 vom 7. November 2018 E. 1.1 und 6B_373/2018 vom 7. September 2018 E. 1; je mit Hinweisen). Zum Einwand des Rechtsvertreters, wonach angesichts der systematischen Abweisung seiner Vorbringen die fehlende Unabhängigkeit des Bundesgerichts sowie der mangelnde Rechtsschutz (Art. 6 und 13 EMRK) durch dieses erstellt sei, hat sich das Gericht zuletzt im Urteil 6B_229/2019 vom 27. Mai 2019 E. 1 ebenfalls geäussert. Gleiches gilt für die Rüge der angeblich zu kurzen Amtsdauer der Bundesrichterinnen und Bundesrichter von sechs Jahren. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat das Bundesgericht diese Rüge keineswegs ignoriert (vgl. Urteil 6B_1124/2018 vom 18. März 2019 E. 2.1.1). Darauf ist nicht neuerlich einzugehen. Auch eine systematische Verletzung seiner Konventionsrechte legt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise dar (vgl. dazu ebenfalls Urteil 6B_229/2019 vom 27. Mai 2019 E. 1).
2. Der Beschwerdeführer rügt auch im vorinstanzlichen Verfahren Verstösse gegen Art. 6 EMRK.
2.1. Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. Mit ähnlichen Worten garantiert Art. 6 Ziff. 1 EMRK das Recht jeder Person, dass über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Art. 6 Ziff. 1 EMRK verlangt unter dem Aspekt des auf Gesetz beruhenden Gerichts einen justizförmigen, unabhängigen und unparteiischen Spruchkörper, der über Streitfragen auf der Grundlage des Rechts und in einem gesetzlich vorgesehenen Verfahren mit rechtsstaatlichen Garantien entscheidet. Erforderlich sind insbesondere Vorschriften über die Einrichtung, Zusammensetzung, Organisation und Zuständigkeit des Gerichts. Der EGMR prüft zwar die Einhaltung staatlichen Rechts, stellt aber die Auslegung durch die Gerichte nur in Frage, wenn sie das Recht eindeutig verletzt oder willkürlich ist. Dies gilt ebenso für das Verfahren. Auch dieses muss gesetzlich geregelt sein. Die Festlegung der anwendbaren Verfahrensregeln darf nicht dem Ermessen der Justizorgane überlassen werden. Der parlamentarische Gesetzgeber ist verpflichtet, für einen hinreichenden prozessrechtlichen Rahmen zu sorgen (BGE 144 I 37 E. 2.1; Urteil 6B_373/2018 vom 7. September 2018 E. 3.2.1; FRANZ MAYER, in: EMRK-Kommentar, Karpenstein/Mayer [Hrsg.], 2. Aufl. 2015, N. 42 zu Art. 6 EMRK).
Das Bundesgericht überprüft die Anwendung kantonalen Rechts nur auf Willkür (Art. 95 BGG). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 385 E. 2.3; 138 I 171 E. 1.4; Urteil 6B_229/2019 vom 27. Mai 2019 E. 2.1; je mit Hinweisen).
2.2. Soweit der Beschwerdeführer auch mit Bezug auf das vorinstanzliche Verfahren die seiner Auffassung nach zu kurze Amtszeit und die Möglichkeit einer Wiederwahl der Richterinnen und Richter kritisiert, kann auf das in Erwägung 1 Gesagte sowie insbesondere das Urteil 6B_1124/2018 vom 18. März 2019 E. 2.1.1 verwiesen werden. Darin hat das Bundesgericht die vom beschwerdeführerischen Anwalt geübte Kritik an dieser Praxis explizit verworfen. Es hat erwogen, aus dem Umstand, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (nachfolgend EGMR) von einer sechsjährigen Amtsdauer mit Wiederwahlmöglichkeit zu einer einmaligen Amtsdauer von neun Jahren übergegangen sei, könne nicht gefolgert werden, eine Amtsdauer von sechs Jahren sei zu kurz und mit Art. 6 EMRK unvereinbar. Im vorerwähnten Urteil (E. 3.2.2) hat das Bundesgericht auch die Vereinbarkeit des vom Beschwerdeführer kritisierten Art. 21a Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) mit Konventions- und Verfassungsrecht bestätigt. Dieser sieht vor, dass die Wiederwahl der vorinstanzlichen Richter auf Empfehlung der Justizkommission erfolgt. Eine willkürliche Anwendung der Norm legt der Beschwerdeführer nicht dar. Ebenso wenig lässt die - gesetzlich vorgesehene - Wahl von Richterinnen und Richtern durch kantonale Parlamente jene per se als abhängig oder befangen erscheinen, was der Beschwerdeführer im konkreten Verfahren auch nicht darlegt. Dies gilt gleichfalls für eine angeblich systematische Benachteiligung seiner selbst infolge einer "Exponierung" seines Rechtsvertreters im Kanton Bern. Die Nichtteilnahme der Staatsanwaltschaft an den kantonalen Verfahren kritisiert der Beschwerdeführer nicht substanziiert. Er belässt es dabei, auf neuere Entscheide des EGMR hinzuweisen, was den gesetzlichen Begründungsanforderungen an die Beschwerde nicht genügt (Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 BGG). Darauf ist nicht einzutreten.
3. Inhaltlich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im kantonalen Verfahren. Dieses müsse eingestellt und auf Kosten verzichtet werden.
3.1. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt diesbezüglich keinen weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 130 I 269 E. 2.3; 312 E. 5.1; je mit Hinweis). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Die beschuldigte Person soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 143 IV 373 E. 3.2.1; 133 IV 158 E. 8). Das Beschleunigungsgebot gilt für das ganze Verfahren (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 mit Hinweisen). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Die Angemessenheit ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 130 I 312 E. 5.2 mit Hinweisen). Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person (BGE 130 I 269 E. 3.1 mit Hinweis). Es ist im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob die Strafbehörden das Verfahren innert angemessener Frist geführt haben (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 143 IV 373 E. 1.3.1; 133 IV 158 E. 8; Urteil 6B_175/2018 vom 23. November 2018 E. 2.2).
Wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes festgestellt, ist diesem Umstand angemessen Rechnung zu tragen, wobei als Sanktionen die Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung, die Schuldigsprechung bei gleichzeitiger Strafbefreiung oder in extremen Fällen die Einstellung des Verfahrens in Betracht fallen. Letzteres kommt nur als "ultima ratio" in Betracht. Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 117 IV 124 E. 4e). Eine Verfahrenseinstellung kommt nur in Betracht, wenn die Verfahrensverzögerung dem Betroffenen einen Schaden von aussergewöhnlicher Schwere verursachte (BGE 133 IV 158 E. 8 mit Hinweis). Das Bundesgericht greift in die Beurteilung der Sanktion für die Verletzung des Beschleunigungsgebots nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 ff. mit Hinweisen).
3.2. Vorliegend ist unbestritten, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. Die Vorinstanz hat dem - angesichts des geringen Aktenumfangs, der fehlenden Komplexität des Sachverhalts und der Kürze der erstinstanzlichen Urteilsbegründung - als zu lang beurteilten Verfahren denn auch durch eine erhebliche Reduktion der ausgefällten Busse von erstinstanzlich Fr. 2'000.-- auf Fr. 500.-- Rechnung getragen. Dass sie das ihr dabei zustehende, weite sachrichterliche Ermessen missbraucht hätte, ist nicht ersichtlich und tut der Beschwerdeführer nicht dar. Insbesondere die von ihm geforderte Verfahrenseinstellung kommt nur bei absoluten Extremfällen in Betracht. Indes kann keine Rede davon sein, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Verfahrensverzögerung ein aussergewöhnlich schwerer Schaden entstanden wäre (oben E. 3.1). Dies behauptet er auch nicht. Ebenfalls ist, nicht zuletzt angesichts der geringen Schwere der Vorwürfe und der entsprechend nicht besonderen Belastung für eine beschuldigte Person, unerfindlich, weshalb die Verfahrensdauer von etwas mehr als drei Jahren schlechterdings unzumutbar gewesen sein soll. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer als Folge der strafrechtlichen Verurteilung allenfalls Administrativmassnahmen zu gewärtigen hat, und dass auch das schriftlich geführte, offenbar (nachvollziehbar) nicht prioritär behandelte Berufungsverfahren mehrere Monate in Anspruch nahm. Mit seinem Einwand, wonach die Verfahrensverzögerung durch die Notwendigkeit eines Weiterzugs der kantonalen Urteile an das Bundesgericht und gegebenenfalls den EGMR gar vergrössert würde, verkennt der Beschwerdeführer ferner, dass diese Verzögerung dem gesetzlichen, rechtsstaatlichen Verfahren immanent und letztlich auch durch ihn selbst verursacht ist. Die weiteren Rügen, wonach die gerichtlichen Instanzen kein nach Art. 6 und 13 EMRK faires Verfahren garantiert, und die Staatsanwaltschaft nicht an den vorinstanzlichen Verhandlungen teilgenommen hätten, hat das Bundesgericht verworfen (oben E. 1 und 2). Sie können daher nicht zur Begründung der beantragten Verfahrenseinstellung dienen. Abgesehen davon besteht zwischen den - unbegründeten - Rügen und der Verfahrensverzögerung keinerlei Zusammenhang. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb sie zu einer Verfahrenseinstellung führen müssten. Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer, dass der von Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelte Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung nicht über denjenigen gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hinausgeht (vgl. oben E. 3.1).
An eine Kostenreduktion oder einen Kostenverzicht, wie es der Beschwerdeführer ebenfalls verlangt, wäre schliesslich nur bei einer Verfahrenseinstellung zu denken gewesen (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO; e contrario vgl. auch Art. 426 Abs. 2 StPO). Ein Abweichen von diesen Grundsätzen hätte die Abkehr vom Prinzip der Akzessorietät der Kosten zur Folge. Ebenso wenig liegt eine "fehlerhafte Verfahrenshandlung" gemäss Art. 426 Abs. 3 lit. a bzw. Art. 417 StPO vor, was eine teilweise Kostenauflage an den Kanton erlauben würde. Solches setzt im Übrigen ein Verschulden voraus, während die Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots von einem Verschulden unabhängig sind (BGE 143 IV 373 E. 1.4.2).
4. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen, zumal sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist (Art. 66 Abs. 1 und 64 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Kostenbemessung Rechnung zu tragen.
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. August 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Matt