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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
2C_466/2019
Urteil vom 19. August 2019
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Businger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Haldenstrasse 27, 6020 Emmenbrücke,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Artan Sadiku,
gegen
Amt für Migration des Kantons Luzern,
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern.
Gegenstand
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 26. März 2019 (7H 18 308).
Erwägungen:
1.
Am 17. Mai 2019 erhob A.________ Beschwerde an das Bundesgericht gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 26. März 2019 betreffend Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 23. Mai 2019 wurde er aufgefordert, bis 14. Juni 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten (Art. 62 Abs. 1 BGG). Nach Ausbleiben der Zahlung wurde ihm mit Verfügung vom 26. Juni 2019 eine Nachfrist bis 8. Juli 2019 angesetzt, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Nachdem der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten (Art. 62 Abs. 3 BGG).
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. August 2019
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Businger