BGer 1C_407/2019
 
BGer 1C_407/2019 vom 16.08.2019
 
1C_407/2019
 
Urteil vom 16. August 2019
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stockwerkeigentümergemeinschaft
B.________,
Beschwerdegegnerin,
Gemeinderat Nottwil,
Zentrum Sagi, 6207 Nottwil.
Gegenstand
Bau- und Planungsrecht,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Luzern, 4. Abteilung, vom 23. Juli 2019 (7H 18 256).
 
Erwägungen:
1. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________ in Nottwil umfasst zwei Gebäude. An den beiden Gebäuden sollen nach einem Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft Balkone angebaut werden. Am 16. Mai 2018 reichte die Stockwerkeigentümergemeinschaft das Baugesuch ein. Dagegen erhob u.a. A.________, Mitglied der Stockwerkeigentümergemeinschaft, Einsprache. Der Gemeinderat Nottwil erteilte mit Entscheid vom 10. Oktober 2018 die Baubewilligung für den Anbau der Balkone an die beiden bestehenden Wohnhäuser, wies die Einsprachen ab, soweit er darauf eintrat, und verwies die Einsprecher bezüglich der privaten Einsprachepunkte an den Zivilrichter. Dagegen erhob A.________ am 24. Oktober 2018 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Kantonsgericht Luzern hiess mit Urteil vom 23. Juli 2019 die Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gut und änderte Ziffer 9 des Entscheids des Gemeinderats Nottwil vom 10. Oktober 2018 insofern, als es die Einsprachekosten von Fr. 290.-- aufhob. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass nur öffentlich-rechtliche Einwendungen vorgebracht werden können. Sämtliche zivilrechtliche Rügen seien unzulässig und an den Zivilrichter zu verweisen. Die öffentlich-rechtlichen Rügen seien unbegründet.
2. A.________ führt mit Eingabe vom 12. August 2019 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit der Begründung des Kantonsgerichts nicht auseinander und vermag mit der Darstellung seiner Sicht der Dinge nicht aufzuzeigen, dass das Kantonsgericht bei der Behandlung seiner Beschwerde Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte. Aus seiner Beschwerde ergibt sich nicht ansatzweise, inwiefern die Begründung des Kantonsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Nottwil und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. August 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli