BGer 8C_500/2019
 
BGer 8C_500/2019 vom 14.08.2019
8C_500/2019
 
Urteil vom 14. August 2019
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai 2019 (AL.2019.00090).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerdeschrift vom 5. Juli 2019,
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 9. Juli 2019 an A.________, worin
- auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
- um Nachreichung des angefochtenen Entscheids bis spätestens am 26. August 2019 ersucht worden ist, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
in die daraufhin von A.________ am 11. August 2019 (Poststempel) ergänzte Beschwerdeschrift mit beiliegender Nichteintretensverfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai 2019,
 
in Erwägung,
dass die Nichteintretensverfügung vom 31. Mai 2019 der Beschwerdeführerin gemäss postamtlicher Bescheinigung bereits am 7. Juni 2019 und nicht, wie von ihr in der ersten Eingabe behauptet, am 13. Juni 2019 ausgehändigt worden ist,
dass die Rechtsmittelfrist demnach gemäss Art. 44 - 48 BGG bereits am 8. Juli 2019 abgelaufenen ist, mithin die zweite Eingabe für die Frage, ob die Beschwerde den formellen Begründungsanforderungen zu genügen vermag, keine Berücksichtigung finden kann,
dass die Eingabe vom 11. August 2019 abgesehen davon genauso wenig wie die erste den minimalen Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG zu genügen vermag, wonach unter anderem in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, wasein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 123 V 335, je mit weiteren Hinweisen),
dass das kantonale Gericht nämlich auf die im Rahmen der am 3. April 2019 eingereichten Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 18. März 2019 getätigten Vorbringen aus formellen Gründen nicht eingetreten ist; inwiefern es dabei gegen geltendes Recht verstossen haben soll, legt die Beschwerdeführerin letztinstanzlich nicht dar; statt dessen wird ausserhalb davon Liegendes thematisiert,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. August 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel