BGer 2C_558/2018
 
BGer 2C_558/2018 vom 14.08.2019
 
2C_558/2018
 
Urteil vom 14. August 2019
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Stadelmann,
Gerichtsschreiber Seiler.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Guido Ehrler,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft,
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft. 
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 31. Januar 2018 (810 17 142).
 
Sachverhalt:
 
A.
Nach gegenseitigen Familienbesuchen in der Schweiz und Peru heiratete A.________ (peruanischer Staatsangehöriger; geb. 1984) am 4. August 2006 seine damals 17-jährige Cousine, die Schweizer Staatsangehörige B.________ (nachfolgend: Ehefrau). Nachdem die Mutter der Ehefrau den Behörden zugesichert hatte, dass A.________ zusammen mit der Ehefrau in ihrem Haushalt leben könne und sie bis zur finanziellen Unabhängigkeit des Ehepaars alle anfallenden Kosten für beide Personen übernehmen werde, durfte A.________ am 23. Oktober 2006 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz einreisen. Er erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau.
Am 18. Januar 2010 meldete A.________ dem Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM), dass er mit seiner Ehefrau per 31. Januar 2010 eine eigene Wohnung beziehen würde. Daraufhin verlängerte das AfM seine Aufenthaltsbewilligung bis zum 22. November 2011. Von Februar 2010 bis Mai 2010 wurde A.________ von der Sozialhilfe unterstützt. Mit Schreiben vom 9. September 2010 teilte die Ehefrau dem AfM mit, dass A.________ aus Ausbildungsgründen (Ausbildung zum Koch) für zwei Jahre nach Peru reisen müsse. Sie werde während dieser Zeit aufgrund ihres Studiums in der Schweiz bleiben. Zugleich erkundigte sich die Ehefrau, was sie tun müsse, damit ihr Mann die Aufenthaltsbewilligung nicht verliere und nach dem Auslandsaufenthalt problemlos wieder einreisen könne. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2010 teilte das AfM den Ehegatten mit, dass die Aufenthaltsbewilligung nicht beibehalten werden könne und ein zweijähriger Auslandsaufenthalt die Aufenthaltsbewilligung zum Erlöschen bringe. Bei geplanter Wiedereinreise könnten sie ein neues Einreisegesuch stellen. Ein weiteres Gesuch vom 29. November 2010 um Aufrechterhaltung der Aufenthaltsbewilligung wies das AfM telefonisch ab. Im November 2010 reise A.________ nach Peru aus.
Am 12. August 2013 reiste A.________ wieder in die Schweiz ein. Das AfM stellte ihm eine neue Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau aus. Diese wurde zuletzt bis am 11. August 2016 verlängert. Seit seiner Rückkehr in die Schweiz arbeitet A.________ als Koch.
Nach eigenen Angaben trennten sich A.________ und seine Ehefrau Anfang Januar 2016. Am 15. März 2016 erfolgte die Scheidung auf gemeinsames Begehren.
 
B.
Am 7. April 2016 beantragte A.________ eine "eigenständige" Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 3. Januar 2017 verweigerte das AfM die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies A.________ aus der Schweiz weg.
Die kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos: Nachdem der Regierungsrat die Beschwerde mit Regierungsratsbeschluss vom 23. Mai 2017 abschlägig beurteilt hatte, wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht die gegen den Regierungsratsbeschluss erhobene Beschwerde mit Urteil vom 31. Januar 2018 (eröffnet am 31. Mai 2018) ab.
 
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 28. Juni 2018 beantragt der Beschwerdeführer, dass das Urteil des Kantonsgerichts vom 31. Januar 2018 aufgehoben werde, das AfM angewiesen werde, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zugebilligt werde.
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat sich vernehmen lassen und beantragt Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 29. Juni 2018 erkannte der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Ob die jeweiligen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind, ist eine Frage der materiellen Beurteilung; für das Eintreten genügt, dass ein entsprechender Anwesenheitsanspruch in vertretbarer Weise geltend gemacht wird (vgl. BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179).
1.2. Der Beschwerdeführer beruft sich auf einen Anspruch aus Art. 50 AIG (SR 142.20; vormals: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, AuG). Ob dieser Anspruch zu Recht geltend gemacht wird, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179). Vor diesem Hintergrund ist der Bewilligungsanspruch des Beschwerdeführers insgesamt in vertretbarer Weise geltend gemacht.
1.3. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert und hat unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) eingereicht. Sie richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten, oberen kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer ist nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht prüft zwar grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es ist allerdings weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur, wenn sie in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind (BGE 136 II 304 E. 2.5 S. 314).
1.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Der Beschwerdeführer kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Er hat deshalb substanziiert darzulegen, weswegen diese Voraussetzungen gegeben sein sollen; wird er dieser Anforderung nicht gerecht, bleibt es beim vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18). Soweit Feststellungen oder Schlüsse allerdings nicht auf der beweismässigen Würdigung von vorgebrachten Umständen oder konkreten Anhaltspunkten beruhen, sondern ausschliesslich aufgrund von Erfahrungssätzen getroffen wurden, die sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergeben, und daher allgemein für gleich gelagerte Fälle Geltung beanspruchen, mithin die Funktion von Normen übernehmen, können sie vom Bundesgericht im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten frei überprüft werden (BGE 140 I 285 E. 6.2.1 S. 296 f.; 140 III 115 E. 2 S. 117; 136 III 486 E. 5 S. 489).
 
2.
2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz zu Unrecht für die Dauer seiner Landesabwesenheit von rund zwei Jahren und acht Monaten den Ehewillen der Ehegatten verneint habe. In diesem Zusammenhang rügt er, dass die Vorinstanz die Beweislast falsch verteilt und den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe. Indem die Vorinstanz es abgelehnt habe, ihn als Partei und seine Ex-Ehefrau sowie deren Mutter als Zeuginnen zu vernehmen, habe sie sein rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. Ausserdem wirft er der Vorinstanz willkürliche Beweiswürdigung vor.
2.2. Vorab ist zu untersuchen, ob der Ehewillen der Ehegatten - bzw. sein Erlöschen - während der Landesabwesenheit des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG für den Ausgang des Verfahrens überhaupt entscheidend sein kann. Ist diese Tatsache nämlich gar nicht relevant, brauchen die formellen Rügen des Beschwerdeführers diesbezüglich nicht weiter geprüft zu werden (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG).
2.2.1. Der Ehewillen der Ehegatten während der Landesabwesenheit des Beschwerdeführers wäre im vorliegenden Fall irrelevant, wenn jede Zusammenrechnung des Zeitraums vor der Ausreise im November 2010 mit jenem nach der Rückkehr des Beschwerdeführers am 12. August 2013 bereits wegen der langen Unterbrechung und ungeachtet des Ehewillens ausgeschlossen wäre oder umgekehrt die hierzulande verbrachte Zeit stets zusammengezählt werden könnte, solange die Ehegatten zumindest während der Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz Ehewillen aufwiesen.
2.2.2. Nach der Rechtsprechung setzt der Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG grundsätzlich voraus, dass die Ehegatten ihre Ehe mindestens drei Jahre in der Schweiz zusammen gelebt haben (BGE 136 II 113 E. 3.3.5 S. 120). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass die Ehegatten diese drei Jahre in der Schweiz am Stück verbracht haben; selbst längere Unterbrechungen bzw. Trennungszeiten schaden der ausländischen Person nur, wenn dabei die ernsthafte Führung eines Ehelebens nicht beabsichtigt war (BGE 140 II 345 E. 4.5.2 S. 351; 140 II 289 E. 3.5.1 S. 294 f.; Urteile 2C_602/2013 vom 10. Juni 2014 E. 2.2; 2C_231/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.6). Ausserdem kann sich die ausländische Person auch Zeiträume gemäss Art. 49 AIG anrechnen lassen. Hierunter fallen Perioden, in denen die ausländische Person in der Schweiz weilte, ihr anspruchsverschaffender Ehegatte hingegen im Ausland oder an einem anderen Ort in der Schweiz weilte, sofern für die getrennten Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden können und die Familien- bzw. Ehegemeinschaft fortbestand (BGE 140 II 345 E. 4.4.2 S. 350). Nicht zusammengerechnet werden können für die Berechnung der Dreijahresfrist hingegen mehrere kürzere Ehegemeinschaften, welche die ausländische Person in der Schweiz geführt hat. Dies ergibt sich unter anderem aus dem systematischen Zusammenhang von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG mit Art. 42 f. AIG, da der Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG an die spezifische Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung anknüpft (BGE 140 II 289 E. 3.7 S. 297 f.).
2.2.3. Lange Unterbrüche des Zusammenlebens (hier: ca. zwei Jahre und acht Monate) schliessen somit die Zusammenrechnung nicht aus, solange der Ehewillen der Ehegatten in dieser Zeit fortbestand. Umgekehrt kann die Zeit vor der Ausreise bzw. vor dem Getrenntleben aufgrund des systematischen Zusammenhangs von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG mit Art. 42 f. AIG nur dann der Zeit seit der Wiedereinreise hinzugeschlagen werden, wenn die Ehegatten auch während des Getrenntlebens ihre Ehe tatsächlich fortführen wollten und sie die Ehe nicht bloss zu Umgehungszwecken aufrecht erhielten. Denn geben die Ehegatten den Ehewillen auf und verlässt der ausländische Ehegatte die Schweiz, geht der Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG unter. Die spätere Wiedereinreise und die Wiederaufnahme des Ehewillens und des ehelichen Zusammenlebens lassen dann nicht etwa den untergegangenen Anspruch wiederaufleben, sondern sind analog einer neuen Ehe zu behandeln und begründen deshalb einen neuen Anspruch aus Art. 42 oder Art. 43 AIG, womit die Dreijahresfrist neu zu laufen beginnt (zur analogen Situation einer ausländischen Person, die statt einer mehrere Ehen geführt hatte vgl. BGE 140 II 289 E. 3.6.3 S. 297).
2.2.4. Die Vorinstanz ging somit zu Recht davon aus, dass der Ehewillen der Ehegatten - bzw. sein Erlöschen - während der Landesabwesenheit des Beschwerdeführers vom November 2010 bis zum 12. August 2013 relevant für den Ausgang des Verfahrens ist.
2.3. Die Vorinstanz stellte mittels Indizien das Erlöschen des Ehewillens fest. Die formellen Rügen des Beschwerdeführers in Bezug auf diese Feststellung sind näher zu prüfen.
2.3.1. In Verfahren des Ausländerrechts gilt der Untersuchungsgrundsatz. Es obliegt daher den Behörden, die relevanten Tatsachen zu ermitteln. Sie hat zu diesem Zweck insbesondere die erforderlichen Fragen zu stellen. Die ausländische Person muss diese Fragen aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG) wahrheitsgetreu und vollständig beantworten (vgl. BGE 124 II 361 E. 2.b S. 365; 102 Ib 97 E. 3 S. 99; Urteile 2C_789/2018 vom 30. Januar 2019 E. 3.2; 2C_214/2013 vom 14. Februar 2014 E. 2.2; 2C_403/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3.3.3). Die Mitwirkung der Parteien kommt insbesondere zum Tragen bei der Ermittlung von Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden kann (BGE 124 II 361 E. 2.b S. 365; Urteile 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.4; 2C_1033/2014 vom 29. April 2015 E. 2.3; ausserhalb des Ausländerrechts vgl. auch BGE 143 II 425 E. 5.1 S. 439; 138 II 465 E. 8.6.4 S. 497; 130 II 482 E. 3.2 S. 486). Die Parteien haben grundsätzlich einen Anspruch aus Art. 29 Abs. 2 BV auf Abnahme der rechtzeitig und formgerecht angebotenen Beweismittel (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Nach der Rechtsprechung verletzt es den Anspruch auf rechtliches Gehör aber nicht, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (sog. vorweggenommene oder antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 II 427 E. 3.1.3 S. 435; 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148).
2.3.2. Ob die Ehegatten im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich die Absicht gehabt haben, eine Ehe zu führen, entzieht sich als innere Tatsache regelmässig einem direkten Beweis, lässt sich also in der Regel nur mittels Indizien beweisen (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 2.3; 127 II 49 E. 5.a S. 57; 122 II 289 E. 2.b S. 295; Urteil 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.1). Nach der Rechtsprechung sprechen unter anderem folgende Umstände für die Abwesenheit des Ehewillens: Die Tatsache, dass die nachzuziehende Person von einer Wegweisung bedroht ist oder ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erlangen kann; das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten; die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, so etwa eine kurze Bekanntschaft vor der Heirat oder geringe Kenntnisse eines Ehegatten über den anderen; die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat oder auch die Tatsache, dass die Ehegatten nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben (vgl. BGE 128 II 145 E. 3.1 S. 152; Urteil 2C_118/2017 vom 18. August 2017 E. 4.2). Obschon es also zulässig und erforderlich ist, dass die Behörden die Absicht der Ehegatten mit Hilfe von Indizien feststellen, dürfen sie das Fehlen des Ehewillens nicht leichthin annehmen (Urteile 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.4; 2C_400/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3.2). Lässt die Indizienlage keinen klaren und unzweideutigen Schluss zu, trägt die Behörde die Beweislast und ist zulasten der Behörde und zugunsten der Ehegatten vom Bestehen des Ehewillens auszugehen (vgl. Urteile 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.5; 2C_75/2013 vom 29. August 2013 E. 3.4 m.H.).
2.3.3. Für ihre Annahme, dass der Ehewillen während des Auslandsaufenthalts des Beschwerdeführers erloschen sei, stützte sich die Vorinstanz im Wesentlichen auf zwei Indizien.
Erstens lastete sie dem Beschwerdeführer an, dass er und seine Ex-Ehefrau sich während seiner Landesabwesenheit nie gegenseitig besucht hätten. Den Einwand des Beschwerdeführers, dies sei im Wesentlichen der schlechten finanziellen Situation der Ehegatten geschuldet gewesen, liess die Vorinstanz nicht gelten, weil ja auch vor der Eheschliessung gegenseitige Besuche in den jeweiligen Heimatländern stattgefunden hätten. Für unbeachtlich hielt die Vorinstanz das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Ehegatten hätten täglichen Kontakt über moderne Kommunikationsmittel gepflegt, zumal er dies nicht bewiesen habe.
Zweitens erkannte die Vorinstanz ein Indiz für erloschenen Ehewillen im Umstand, dass es der Beschwerdeführer unterlassen habe, in die Schweiz zurückzukehren, bevor die Aufenthaltsbewilligung am 22. November 2011 ablief, und auch nicht um die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ersuchte.
2.3.4. Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, dass sich die Vorinstanz in ihrer Beweiswürdigung auf diese Indizien abgestützt hat. Es ist schwer verständlich, inwiefern dem Umstand, dass der Beschwerdeführer 2011 nicht um die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ersuchte, Beweiskraft für die Frage zukommen soll, ob der Ehewillen zwischen November 2010 und 12. August 2013 erloschen war. Die Ehegatten hatten dem AfM bereits ein Jahr zuvor angezeigt, dass der Auslandsaufenthalt des Beschwerdeführers ungefähr zwei Jahre dauern würde. Dieser Auslandsaufenthalt von mehr als sechs Monaten hatte nach Art. 61 Abs. 1 lit. a bzw. Art. 61 Abs. 2 AIG das Erlöschen der Bewilligung zur Folge, worüber das AfM die Ehegatten denn auch unterrichtet hatte. Es bestand folglich keinerlei Veranlassung für den Beschwerdeführer oder seine Ehefrau, im Herbst 2011 aktiv zu werden und um eine Verlängerung der (bereits erloschenen) Aufenthaltsbewilligung zu ersuchen, zumal die Rückkehr in die Schweiz des Beschwerdeführers nicht unmittelbar bevorstand. So oder anders lässt sich aus diesem Verhalten der Ehegatten jedenfalls kein Schluss auf ein Erlöschen des Ehewillens ziehen.
Dass sich die Ehegatten während der Landesabwesenheit des Beschwerdeführers nicht gegenseitig besuchten bzw. besuchen konnten, genügt für sich alleine ebenfalls nicht, um den Ehegatten den Ehewillen abzusprechen, zumal der Beschwerdeführer diesen Umstand plausibel mit der schlechten finanziellen Lage der Ehegatten erklärte. Es geht in diesem Zusammenhang auch nicht an, dem Beschwerdeführer vorzuhalten, die Ehegatten hätten sich ja auch schon vor der Ehe gegenseitig besucht. Schliesslich hat die Vorinstanz nicht festgestellt, dass die finanziellen Verhältnisse bzw. gegebenenfalls die finanzielle Unterstützung durch Verwandte vor der Ehe auch rund vier Jahre später noch gleich fortbestanden hätten. Hingegen hat sie festgestellt, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise im November 2010 Sozialhilfe bezogen hatte, sodass seine finanzielle Bedürftigkeit zu jenem Zeitpunkt ausgewiesen ist.
2.3.5. Ohne geeignete Indizien als Basis für ihre Schlüsse auf das Erlöschen des Ehewillens von November 2010 bis August 2013 durfte die Vorinstanz die Abnahme der vom Beschwerdeführer angebotenen Beweismittel nicht in antizipierter Beweiswürdigung verweigern. Ähnliches gilt für den täglichen Kontakt via moderne Kommunikationsmittel. Es geht nicht an, dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, er habe seine Behauptung nicht bewiesen und dann ohne weitere Untersuchungsmassnahmen wegen Beweislosigkeit zulasten des Beschwerdeführers zu entscheiden, wo er doch auch für diese Tatsache Beweismittel angeboten hatte. Diese Beweismittel - Befragungen des Beschwerdeführers, seiner Ex-Ehefrau und deren Mutter - erscheinen jedenfalls nicht als von vornherein untauglich für die Beweisführung, hätte die Vorinstanz daraus doch durchaus Indizien gewinnen können für das Bestehen oder Erlöschen des Ehewillens und den Kontakt zwischen den Ehegatten in der fraglichen Zeit. Indem sie sich weigerte, die angebotenen Beweismittel abzunehmen, hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die formelle Natur dieser Rechtsverletzungen hat zur Folge, dass das angefochtene Urteil ungeachtet der materiellen Begründetheit der Beschwerde aufzuheben ist (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17; 137 I 195 E. 2.2 S. 197; 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285).
 
3.
3.1. Das Urteil der Vorinstanz verletzt Bundesrecht und ist aufzuheben. Das Bundesgericht kann zwar den Sachverhalt von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Solches rechtfertigt sich vorliegend aber nicht, da vom Beschwerdeführer angebotene Beweismittel abzunehmen, zu würdigen und gegebenenfalls weitere Beweismassnahmen durchzuführen sein werden. Die Sache ist folglich an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Um administrative Leerläufe zu vermeiden, ist die Vorinstanz überdies darauf hinzuweisen, dass die Beweislast für das Erlöschen des Ehewillens nach der Rechtsprechung bei der Behörde liegt (vgl. oben E. 2.3.2 m.H.). Sollten die weiteren Beweismassnahmen die Vorinstanz also weder vom Ehewillen noch von seinem Erlöschen überzeugen, hätte sie zulasten der Migrationsbehörde vom Bestehen des Ehewillens bzw. seinem Nicht-Erlöschen während der Landesabwesenheit des Beschwerdeführers auszugehen.
3.2. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Basel-Landschaft hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesgericht angemessen zu entschädigen.
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 31. Januar 2018 wird aufgehoben. Die Sache wird zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Der Kanton Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. August 2019
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Seiler