BGer 6B_275/2019
 
BGer 6B_275/2019 vom 13.08.2019
 
6B_275/2019
 
Urteil vom 13. August 2019
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Moses.
 
Verfahrensbeteiligte
A._________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Lienert,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
2. X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Cao,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Vergewaltigung, sexuelle Nötigung (Freispruch), Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 15. November 2018 (SB170460-O/U/jv).
 
Sachverhalt:
A. Das Bezirksgericht Zürich erklärte X.________ am 13. September 2017 der Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung sowie der Freiheitsberaubung zum Nachteil von A.________ schuldig. Es bestrafte ihn mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Im Zivilpunkt stellte es fest, dass X.________ gegenüber A.________ dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist und verpflichtete ihn zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 12'000.--. Dagegen erhoben X.________ Berufung und die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ am 15. November 2018 frei. Es gewährte X.________ eine Genugtuung von Fr. 20'000.-- und wies die Zivilforderung von A.________ ab.
B. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und dasjenige des Bezirksgerichts zu bestätigen. Für das Verfahren vor dem Bundesgericht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
 
Erwägungen:
1. Die Beschwerdeführerin beantragte im kantonalen Verfahren adhäsionsweise Schadenersatz und Genugtuung. Sie ist damit zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG).
2. Die Beschwerdeführerin beantragt eine öffentliche Urteilsberatung. Das Publikum habe ein Anrecht darauf zu wissen, ob das höchste Gericht der Schweiz erzwungenen Sex von pathologisch, sadistisch veranlagten Personen gegenüber Opfern, die sich aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur nicht wehren können, tatsächlich Straffreiheit gewährt, damit diese in ihrem Handeln bestärkt und ihr Unwesen weiter treiben können.
Dem Antrag ist nicht stattzugeben. Auf eine öffentliche Beratung gemäss Art. 58 BGG haben die Parteien keinen Anspruch (Urteil 5A_647/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 1.2). Darüber hinaus veröffentlicht das Bundesgericht sämtliche End- und Teilentscheide im Internet (Art. 27 BGG; Art. 59 Abs. 1 lit. b des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 [BGerR; SR 173.110.131]).
3. Die Beschwerdeführerin rügt, sie sei von der Vorinstanz anlässlich der Berufungsverhandlung geradezu feindlich behandelt worden. Es sei bereits damals klar gewesen, dass sämtliche Aussagen und Argumente gegen sie verwendet würden. Die Vorinstanz erwecke damit den Eindruck der Befangenheit gemäss Art. 56 StPO.
Ausstandsgesuche müssen gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO unverzüglich gestellt werden. Vorliegend bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin allfällige Ausstandsgründe anlässlich der Berufungsverhandlung hätte geltend machen müssen. Vor Bundesgericht darf sie sich nicht mehr darauf berufen. Auf die Rüge ist nicht einzutreten.
 
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch "Beweisunterschlagung eines ganzen Dossiers".
Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 141 IV 305 E. 1.2). Eine entsprechende Rüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4).
4.2. Hinsichtlich der "Beweisunterschlagung" macht die Beschwerdeführerin geltend, dass der Beschwerdegegner auch eine andere Frau, B._________, festgehalten, bedroht, beleidigt und genötigt habe. Deshalb sei es zu einer Anzeige gekommen. Obwohl das kriminelle Verhalten gegenüber B._________ aktenmässig bekannt gewesen sei, habe die Vorinstanz es aus unerfindlichen Gründen unterlassen, die Erkenntnisse aus den besagten Strafakten in die Urteilsbegründung einfliessen zu lassen. Die "Beweisunterschlagung" dieses Dossiers sei nicht nachvollziehbar und stelle eine Art der Täterbegünstigung dar, die nicht zu rechtfertigen sei. So mache sich des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB schuldig, wer als Mitglied einer Behörde oder Beamter einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil verschaffe oder einem anderen einen Nachteil zufüge. Die Vorinstanz mache sich zur Komplizin des Beschwerdegegners und begünstige damit seine schändlichen Taten und werde diese weiter fördern, sollte keine Korrektur durch das Bundesgericht erfolgen. Die Vorinstanz hätte die Aussagen des Beschwerdegegners unter keinem Titel als glaubhaft qualifizieren können, wenn sie die vorangegangenen Strafakten berücksichtigt hätte.
Das Strafverfahren, auf welches sich die Beschwerdeführerin bezieht, wurde bereits am 23. Mai 2016 infolge eines Vergleichs eingestellt (kantonale Akten, act. 69/14). Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO), womit die Vorinstanz zu Recht davon absah, die entsprechenden Verfahrensakten zu berücksichtigen. Die Rüge ist unbegründet.
4.3. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung rügt, ist auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin unterlässt es, sich im Detail mit der sorgfältigen Beweiswürdigung der Vorinstanz auseinanderzusetzen.
5. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, zumal die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdegegner wurde nicht zur Vernehmlassung eingeladen, weshalb er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Der Beschwerdeführerin werden Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. August 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Moses