BGer 1B_338/2019
 
BGer 1B_338/2019 vom 13.08.2019
 
1B_338/2019
 
Urteil vom 13. August 2019
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Störi.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
Gegenstand
Wechsel der amtlichen Verteidigung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
(UP190022-O/GES-V51/BUT).
 
Erwägungen:
Mit Eingabe vom 7. Juli 2019 erhob A.________ Beschwerde gegen den Entscheid des Zürcher Obergerichts vom 6. Juni 2019 betreffend Wechsel des amtlichen Verteidigers.
Mit Verfügung vom 9. Juli 2019 liess der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung A.________ Frist bis zum 19. Juli 2019 ansetzen zur Einreichung des angefochtenen Entscheids unter der Androhung, dass die Beschwerde im Säumnisfall unbeachtet bleibe.
Nachdem A.________ den angefochtenen Entscheid innert Frist nicht einreichte, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. August 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Störi