BGer 8C_870/2018
 
BGer 8C_870/2018 vom 08.08.2019
 
8C_870/2018
 
Urteil vom 8. August 2019
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiber Hochuli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
vertreten durch die Rechtsanwälte Stéphanie Fuld und Cyrill Süess,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
B.________.
Gegenstand
Unfallversicherung (Versicherteneigenschaft, örtliche Zuständigkeit, negativer Kompetenzkonflikt),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 12. November 2018 (I 2018 58).
 
Sachverhalt:
A. 
A.a. B.________, geboren 1965, betreibt als Einzelunternehmung einen Limousinenservice ohne Angestellte. Zum Teil nahm er Transportaufträge direkt an, zum Teil via Vermittlungszentralen (wie zum Beispiel C.________, A.________ oder D.________). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) eröffnete dem in Freienbach wohnhaften B.________ mit Feststellungsverfügung vom 19. Oktober 2016, sie werde ihn in Bezug auf seine Chauffeurtätigkeit unter einem Doppelstatus erfassen. Soweit er seinen Limousinenservice unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung vermarkte, gelte er im Haupterwerb als selbstständigerwerbend. Soweit er wie ein Arbeitnehmer Personentransportaufträge nach Vermittlung durch eine Zentrale ausführe, gelte er sozialversicherungsrechtlich als unselbstständigerwerbend. Daran hielt die Suva auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 1. Juni 2018).
A.b. Mit Verfügung vom 22. Mai 2017 teilte die Suva der A.________ GmbH mit Sitz in Berlin mit, B.________ übe für die Letztere seit 1. Januar 2016 eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aus. Er sei deshalb in der Schweiz obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen zu versichern. Dies habe ihm die Suva bereits mit Verfügung vom 19. Oktober 2016 mitgeteilt. Als Arbeitgeberin habe die A.________ GmbH mit B.________ eine Vereinbarung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) zwecks Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge zu schliessen. Die hiegegen erhobene Einsprache der A.________ GmbH wies die Suva ab (Einspracheentscheid vom 1. Juni 2018).
B. Dagegen erhob die A.________ GmbH entsprechend der Rechtsmittelbelehrung gemäss Einspracheentscheid beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz (nachfolgend: Verwaltungsgericht oder Vorinstanz) Beschwerde. Der von diesem zum Verfahren beigeladene B.________ verzichtete auf eine Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht trat auf die Beschwerde nicht ein und kündigte an, die Sache nach Eintritt der Rechtskraft zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Luzern (nachfolgend: Kantonsgericht) zu überweisen (Entscheid vom 12. November 2018).
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die A.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin), der angefochtene Gerichtsentscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Beschwerde vom 6. Juli 2018 einzutreten und materiell darüber zu entscheiden.
Während die Suva auf Beschwerdeabweisung schliesst und die Koordination mit dem bundesgerichtlichen Verfahren 8C_808/2018 beantragt, ersucht das Kantonsgericht um Gutheissung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) und B.________ (nachfolgend: Beigeladener) verzichten auf eine Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 30. April 2019 nahm die A.________ GmbH zur Beschwerdeantwort der Suva Stellung.
 
Erwägungen:
1. Beim angefochtenen Nichteintretensentscheid handelt es sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, mit welchem die Vorinstanz ihre örtliche Zuständigkeit verneinte. Hiegegen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 82 lit. a und 90 BGG; BGE 143 V 363 E. 1 S. 365 mit Hinweisen).
2. 
2.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.2. Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Art. 105 Abs. 3 BGG ist hier nicht anwendbar (SVR 2019 UV Nr. 2 S. 6, 8C_872/2017 E. 2.1 i.f.).
3. Strittig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie ihre örtliche Zuständigkeit zur materiellen Beurteilung der Streitfrage nach dem Erwerbsstatus des Beigeladenen in Bezug auf dessen Tätigkeit für die Beschwerdeführerin verneinte.
3.1. Laut angefochtenem Entscheid kannte die Vorinstanz den gegenteiligen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Oktober 2018, mit welchem Letzteres dessen örtliche Zuständigkeit in einem parallelen Beschwerdeverfahren zwischen der Suva einerseits und der A.________ GmbH sowie einem weiteren ihrer Fahrdienstleister andererseits bejaht hatte (vgl. dazu Urteil 8C_808/2018 vom 8. August 2019). Das Verwaltungsgericht erwog demgegenüber, der Gerichtsstand bestimme sich für die hier zu beurteilende Beitragsstreitigkeit nach dem - ausländischen - Sitz der Beschwerdeführerin. Der Beigeladene habe zwar gegen die Feststellungsverfügung vom 19. Oktober 2016 über dessen Versicherteneigenschaft Einsprache erhoben. Er habe jedoch den ihn betreffenden Einspracheentscheid der Suva vom 1. Juni 2018 unangefochten in Rechtskraft erwachsen lassen. Zudem habe er sich als Beigeladener auch im kantonalen Beschwerdeverfahren der A.________ GmbH gegen die Suva nicht vernehmen lassen. Daraus folge, dass er am Ausgang des vorliegenden Prozesses nicht interessiert sei. Weil keine versicherte Person Partei sei und die Beschwerdeführerin keinen Sitz in der Schweiz habe, sei nach Art. 58 Abs. 2 ATSG das Versicherungsgericht in demjenigen Kanton zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat. Da die Suva ihren Sitz in Luzern habe, sei das Kantonsgericht örtlich zuständig. Der hier materiell zu beurteilende Beitragsstreit drehe sich um die Frage, ob der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihr Verhältnis zum Beigeladenen Arbeitgebereigenschaft zukomme. Diese Rechtsfrage sei für eine unbestimmte Vielzahl von im Auftrag der Beschwerdeführerin tätigen Fahrdienstleistern mit unterschiedlichem Wohnsitz gleichermassen zu beantworten, zumal die Beschwerdeführerin dem Vertragsverhältnis mit allen Fahrern die gleichen Bedingungen gemäss Z.________ Agreement zu Grunde gelegt habe. Der engste Anknüpfungspunkt der für alle betroffenen Fahrer gleich zu beantwortenden Rechtsfrage liege bei der Beschwerdeführerin, um deren Arbeitgebereigenschaft es gehe. Deshalb bestimme sich die örtliche Zuständigkeit nach Art. 58 Abs. 2 letzter Teilsatz ATSG.
3.2. Hiegegen wendet die A.________ GmbH ein, sowohl der Wortlaut von Art. 58 ATSG als auch der Wille des Gesetzgebers seien klar. Ein ausländischer Wohnsitz eines Dritten sei subsidiär nur dann massgebend, wenn die versicherte Person keinen Wohnsitz in der Schweiz habe. Ob diese am kantonalen Beschwerdeverfahren teilnehme, sei irrelevant. Da das Verwaltungsgericht B.________ zum vorinstanzlichen Verfahren beigeladen habe, entfalte der angefochtene Entscheid auch für den Beigeladenen - unabhängig von dessen Teilnahme - volle Rechtskraft. Der Gesetzgeber habe bei der parlamentarischen Beratung von Art. 58 ATSG mit Blick auf die frühere Belastung des kantonalen Gerichts am Sitz der Suva in Luzern auf dem Gebiet des Unfallversicherungsrechts ausdrücklich einen solchen Alternativgerichtsstand ausschliessen wollen. Das Verwaltungsgericht zeige nicht auf, inwiefern sich angeblich eine gegenteilige kantonale Praxis zur Bestimmung des Gerichtsstandes in vergleichbaren Streitigkeiten bereits etabliert habe. Der Grundsatz der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach dem Ort des engsten Bezuges zum Streitgegenstand sei in Abs. 1 von Art. 58 ATSG verankert. Weder im Gesetz noch in den Materialien und auch nicht in der Rechtsprechung finde sich eine Grundlage dafür, auf dem Gebiet des Unfallversicherungsrechts den Gerichtsstand unterschiedlich zu bestimmen abhängig davon, ob es sich um eine Beitrags- oder eine Leistungsstreitigkeit handle. Der hier gegenständliche Streit um die Versicherteneigenschaft des Beigeladenen hänge von dessen Qualifikation als selbstständig oder unselbstständig Erwerbstätiger ab. Dabei sei in erster Linie eine Einzelfallbetrachtung der konkreten Umstände des Erwerbstätigen ausschlaggebend. Es treffe nicht zu, dass die für die Beschwerdeführerin tätigen Fahrdienstleister ortsungebunden schweizweit im Einsatz stünden. Vielmehr hätten diese über gewerbepolizeiliche Taxilizenzen lokale Vorschriften zu beachten. Soweit das Verwaltungsgericht aus der Nichtbeteiligung des Beigeladenen auf dessen Desinteresse schliesse, handle es sich um eine haltlose und willkürliche Mutmassung der Vorinstanz.
 
4.
4.1. Nach Art. 58 Abs. 1 ATSG (in Verbindung mit Art. 1 UVG) ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG).
 
4.2.
4.2.1. Zumindest in Bezug auf Leistungsstreitigkeiten hat das Bundesgericht erkannt, dass zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Wohnsitz der Beschwerde führenden Drittperson nur dann von Belang ist, wenn ein solcher der versicherten Person nicht besteht (BGE 139 V 170; vgl. auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 18 zu Art. 58 ATSG mit Hinweis). Dass sich die kantonale Zuständigkeit nach dem Wohnsitz der versicherten Person richtet, wie dies Art. 58 Abs. 1 ATSG vorsieht, entspricht dem Grundsatz, wonach Verfahren vor derjenigen Instanz durchzuführen sind, zu welcher die Parteien den direktesten Bezug haben (Ueli Kieser, a.a.O., N. 8 zu Art. 58 ATSG).
4.2.2. Mit Urteil 8C_750/2018 vom 6. Mai 2019 E. 5.6.2 (auszugsweise zur Publikation vorgesehen) hat das Bundesgericht jüngst den Grundsatz bestätigt, wonach sich sinnvollerweise diejenigen Gerichte mit einer Streitigkeit befassen sollten, die dem zu beurteilenden Sachverhalt räumlich am nächsten stehen (BGE 139 V 170 E. 4.3 S. 173; 124 V 310 E. 6b/bb S. 312 f.; je mit Hinweisen). Weiter hat das Bundesgericht in E. 5.4 des genannten Urteils 8C_750/2018 ausgeführt:
Nach dem früheren Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung (KUVG) konnte der im Ausland wohnende Kläger nur beim Versicherungsgericht des Kantons Luzern - am Sitz der Suva - klagen (LGVE 1992 II Nr. 40 E. 1 S. 293 mit Hinweis; Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 619 Fn. 1589). Seit Inkrafttreten des UVG am 1. Januar 1984 sind neben der Suva auch andere Versicherer zur Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung zugelassen (vgl. Art. 58 UVG). Der Bundesgesetzgeber beabsichtigte mit aArt. 107 Abs. 2 UVG, der mit Inkrafttreten des ATSG per 1. Januar 2003 aufgehoben und analog in Art. 58 Abs. 2 ATSG übernommen wurde, das Versicherungsgericht am Sitz der Suva in Luzern zu entlasten (vgl. BGE 135 V 153 E. 4.6 S. 160 und E. 4.9 i.f. S. 161 mit Hinweis und LGVE 1992 II Nr. 40 E. 1 S. 293; vgl. zur Entstehungsgeschichte von aArt. 107 UVG auch SVR 2001 UV Nr. 10 S. 37, U 85/98 E. 5c mit Hinweisen). Der Gerichtsstand am Sitz des Durchführungsorgans ist demnach seit Inkrafttreten von aArt. 107 Abs. 2 UVG und der Überführung in Art. 58 Abs. 2 ATSG per 1. Januar 2003 nur noch subsidiär massgebend (Alfred Maurer, a.a.O., S. 619; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 33 i.f. zu Art. 58 ATSG; vgl. zur Kaskade der Gerichtsstände auch JEAN MÉTRAL, in Commentaire romand, Loi sur la partie générale des assurances sociales [LPGA], Basel 2018, N 8 i.f. zu Art. 58).
4.2.3. Bis zum Inkrafttreten des ATSG richtete sich der Gerichtsstand gemäss aArt. 107 Abs. 2 UVG (vgl. dazu BGE 135 V 153 E. 4.5 S. 159) nach dem Wohnsitz der Person, um deren Versicherungsleistungen es ging oder deren Versicherteneigenschaft streitig war (BGE 124 V 310 E. 6e S. 315). Zu aArt. 107 Abs. 2 UVG stellte das Bundesgericht bereits in BGE 124 V 310 E. 6b S. 312 klar, dass die Absicht des damaligen Gesetzgebers durch Verwendung des Wortes "Betroffene" nicht eine Ausweitung des Anknüpfungstatbestandes auf andere Beteiligte (wie zum Beispiel einen anderen Versicherer) gewesen sei. Schon der Begriff "Wohnsitz" sei nach dessen Bedeutung auf die natürliche Person zugeschnitten. Der Gesetzgeber habe damit einen einheitlichen Gerichtsstand mit dem Anknüpfungspunkt des Wohnsitzes der versicherten Person schaffen wollen. Mit Blick auf die Entstehungsgeschichte der Gerichtsstandsbestimmung von aArt. 107 Abs. 2 UVG, dessen Satz 2 analog in Art. 58 Abs. 2 ATSG übernommen wurde, sollte der Wahlgerichtsstand am Sitz der Suva fallengelassen werden. Einerseits beabsichtigte der Gesetzgeber damit eine Entlastung des Versicherungsgerichts des Kantons Luzern (am Sitz der Suva). Andererseits stand durch die primäre Anknüpfung am Wohnsitz der versicherten Person der Gedanke der räumlichen Nähe im Vordergrund. Der Versicherte sollte nicht gezwungen sein, an einem Verfahren vor einem Gericht teilzunehmen, dessen örtliche Verhältnisse er nicht kannte und dessen Amtssprache er nicht verstand (vgl. BGE 124 V 310 E. 6c S. 313 mit Hinweisen). Dass in aArt. 107 Abs. 2 UVG vom "Betroffenen" und nicht vom "Versicherten" die Rede ist, lässt sich gemäss BGE 124 V 310 E. 6c i.f. S. 314 ohne Weiteres daraus erklären, dass bereits die Versicherteneigenschaft umstritten sein kann (vgl. auch BGE 135 V 153 E. 4.7 S. 160 mit Hinweis). Weil der Gesetzgeber die Einführung eines Alternativgerichtsstandes im Rahmen der unfallversicherungsrechtlichen Streitigkeiten verhindern wollte, passte er Art. 58 ATSG so an, dass die zuständige kantonale Gerichtsinstanz nicht alternativ durch den Sitz der Versicherung, sondern ausschliesslich durch den Wohnsitz der versicherten Person bestimmt wird (Ueli Kieser, a.a.O., N. 1 i.f. zu Art. 58 ATSG mit Hinweisen).
4.2.4. Weder in aArt. 107 UVG noch in Art. 58 ATSG findet sich ein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass diese Gerichtsstandsbestimmung im Bereich des Unfallversicherungsrechts nur auf Leistungsstreitigkeiten, nicht aber auf Streitigkeiten über die Versicherteneigenschaft anwendbar (gewesen) wäre (vgl. SVR 2001 UV Nr. 10 S. 37, U 85/98 E. 4b). Abweichendes ergibt sich auch nicht aus BGE 139 V 170 (und ebenso wenig aus BGE 135 V 153 E. 4.5 i.f. S. 159). Unbestritten ist, dass es sich hier nicht um eine Unterstellungsstreitigkeit im Sinne von Art. 109 lit. a UVG handelt, weshalb diese gesetzliche Ausnahmeregelung zum Grundsatz von Art. 58 Abs. 1 ATSG nicht zur Anwendung gelangt. Auch der Vergleich mit den Gerichtsstandsvorschriften des AHVG (vgl. dazu Ueli Kieser, a.a.O., N. 21 ff. zu Art. 58 ATSG) ist mit Blick auf die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der kantonalen Versicherungsgerichte in Bezug auf Streitigkeiten über die Versicherteneigenschaft nach UVG nicht zielführend. Schon die allgemeine Anknüpfung der örtlichen Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts am Ort der Ausgleichskasse nach Art. 84 AHVG weicht von der Grundregel des Art. 58 Abs. 1 ATSG ab. Zudem kennt das UVG keine entsprechend weit gefasste Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Beschwerden von Personen im Ausland (Art. 85bis Abs. 1 AHVG). Demgegenüber wählte der Gesetzgeber bereits in aArt. 107 Abs. 2 UVG den Wortlaut so, dass dieser nicht nur "Versicherte" erfasste, die über Versicherungsleistungen stritten, sondern auch solche "Betroffene", deren Versicherteneigenschaft umstritten war (vgl. dazu BGE 135 V 153 E. 4.7 S. 160). Soweit die Suva unter Berufung auf Ueli Kieser (a.a.O., N. 21 ff. zu Art. 58 ATSG) geltend macht, die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit sei beim hier zu Grunde liegenden Streit um die Versicherteneigenschaft des Beigeladenen - in analoger Weise wie bei den beitragsrechtlichen Streitigkeiten im Bereich des AHVG (vgl. dazu Ueli Kieser, a.a.O., N. 22 f. zu Art. 58 ATSG) - nicht primär am Wohnsitz der versicherten Person, sondern am Sitz der Arbeitgeberin anzuknüpfen (vgl. Art. 200 AHVV), findet diese Auffassung mit Blick auf die Bestimmung des Gerichtsstandes im Bereich des UVG weder im Gesetzeswortlaut noch in den Materialien zum ATSG (vgl. den Bericht vom 26. März 1999 der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit, BBl 1999 4523 ff., insbesondere S. 4622 ad Art. 64 E-ATSG) eine Stütze.
4.2.5. Materiell betrifft der Streit um die von der Suva am 22. Mai 2017 gegenüber der Beschwerdeführerin verfügte Qualifikation als Arbeitgeberin die Frage, ob dem Beigeladenen nach UVG die Versicherteneigenschaft zukommt oder nicht (vgl. dazu Art. 1a UVG in Verbindung mit Art. 1 UVV). Dies hängt von der Beurteilung seines arbeitsorganisatorischen Verhältnisses gegenüber der Beschwerdeführerin ab (selbstständig oder unselbstständig ausgeübte Erwerbstätigkeit als Chauffeur im Bereich Einzelpersonentransport; vgl. dazu SVR 2018 UV Nr. 19 S. 66, 8C_571/2017; SVR 2017 UV Nr. 44 S. 153, 8C_189/2017). Der Beschwerdegegnerin kann nicht gefolgt werden, soweit sie diesen Streit über die Versicherteneigenschaft des Beigeladenen als "Beitragsstreit" bezeichnet, weshalb sich der Gerichtsstand auf Grund des überwiegenden Interesses des Arbeitgebers als gesamthafter Prämienschuldner (vgl. Art. 91 Abs. 3 UVG) nach dessen Sitz zu richten habe. Entgegen der Suva ist der Beigeladene gleichermassen wie die Beschwerdeführerin vom Streit über die Versicherteneigenschaft betroffen. Zwar würde die Letztere nach Art. 91 Abs. 3 UVG gegenüber dem zuständigen Versicherungsträger den gesamten Prämienbetrag schulden. Doch hätte der Beigeladene grundsätzlich nach Art. 91 Abs. 2 UVG die Prämien für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle zu tragen. Es ist nicht erkennbar, inwiefern die Beschwerdeführerin am Ausgang des materiellen Streites über die Versicherteneigenschaft des Beigeladenen ein gegenüber dem Letzteren überwiegendes Interesse haben sollte, zumal dies seitens der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht wird. Denn wie von ihr dargelegt, ist eine Einzelfallbetrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Beigeladenen für die materielle Beantwortung der Streitfrage nach dessen Versicherteneigenschaft ausschlaggebend, weshalb der ihn betreffende Entscheid für die übrigen Fahrdienstleister der Beschwerdeführerin grundsätzlich keine Wirkung entfaltet. Entgegen der Vorinstanz trifft auch nicht zu, dass die Beschwerdeführerin ihr Verhältnis zu allen ihren Fahrdienstleistern vertraglich identisch gestaltet hat. So ist unter anderem den vor dem 1. September 2016 abgeschlossenen Verträgen ein sechsseitiges Z.________ Agreement zu Grunde gelegt worden, während bei später abgeschlossenen Verträgen eine dreizehnseitige Version des Z.________ Agreement zur Anwendung gelangte.
4.2.6. Soweit die Suva geltend macht, ein Gerichtsstand nach Art. 58 Abs. 1 ATSG würde im Bereich von Beitragsstreitigkeiten nach UVG die Gefahr von sich widersprechenden kantonalen Gerichtsentscheiden mit sich bringen, hat es die Beschwerdegegnerin in der eigenen Hand, auf Grund ihrer Kenntnisse der gleich gelagerten Streitfälle die entsprechenden Prozesse in anderen Kantonen sistieren zu lassen (vgl. BGE 135 V 153 E. 4.11 i.f. S. 162).
4.2.7. Ungeachtet davon, ob die von der Suva als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber ins Recht gefasste natürliche oder juristische Person als Partei oder Beigeladene am Verfahren - auch nur passiv unter Verzicht auf eine Vernehmlassung als Beigeladene - teilnimmt, dreht sich hier (wie auch im parallel geführten Verfahren 8C_808/2018) der Streit um die Frage, ob die beschäftigte Person im Verhältnis zur Arbeitgeberin als unselbstständig erwerbstätige Arbeitnehmerin (vgl. Art. 1 UVV) zu qualifizieren und sie folglich nach UVG obligatorisch versichert ist. Entsprechend dem Grundsatz, wonach sich sinnvollerweise diejenigen Gerichte mit einer Streitigkeit befassen sollten, die dem zu beurteilenden Sachverhalt räumlich am nächsten stehen (E. 5.2.2 hievor), ist nicht zu beanstanden, dass die Bestimmung des Gerichtsstandes beim Streit um die Versicherteneigenschaft am Wohnsitz der versicherten - beziehungsweise der zu versichernden - Person anzuknüpfen ist.
4.2.8. Schliesslich ist das von der Vorinstanz angeführte Urteil 8C_162/2010 vom 11. März 2011 für die Bestimmung des Gerichtsstandes im hier zu beurteilenden Streit um die Versicherteneigenschaft ohne Relevanz. Im erwähnten Urteil war demgegenüber ein - vergleichsweise seltener - Schadenersatzanspruch im Sinne von Art. 78 ATSG zwischen zwei Sozialversicherungsträgern strittig, ohne dass die versicherte Person als Partei oder Beigeladene am Verfahren beteiligt gewesen wäre.
5. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Vorinstanz in Bezug auf den hier materiell zu beurteilenden Streit um die Versicherteneigenschaft des Beigeladenen zum Entscheid in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 ATSG nach Massgabe des Wohnsitzes des Beigeladenen örtlich zuständig ist. Was die Beschwerdegegnerin im Übrigen hiegegen vorbringt, ist unbegründet. Der angefochtene Nichteintretensentscheid ist folglich aufzuheben und die Sache zur materiellen Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und es ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer I, vom 12. November 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur materiellen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, B.________, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer I, dem Bundesamt für Gesundheit und dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. August 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Hochuli