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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
5A_1043/2018
Verfügung vom 8. August 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt PD Dr. Peter Reetz und/oder Rechtsanwältin Franziska Meier,
Beschwerdeführer,
gegen
1. C.________,
2. D.________,
3. E.________,
4. F.________,
5. G.________,
6. H.________,
7. I.________,
8. J.________,
9. K.________,
10. L.________,
11. M.________,
12. N.________,
13. O.________,
14. P.________,
15. Q.________,
16. R.________,
17. S.________,
18. T.________,
19. U.________,
20. V.________,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Richard Naef, Talacker 50, 8001 Zürich,
21. W.________,
22. X.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Abberufung der Verwaltung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 19. November 2018 (PF180036-O/U).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die Parteien sind Eigentümer der Grundstücke Kat.-Nr. xxx-yyy der Überbauung "Y.________" an der Z.________strasse aaa-bbb in U1.________ und Miteigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. zzz und der darauf befindlichen sowie weiterer Gemeinschaftsanlagen (Universalgarage mit Zufahrt, Besucherparkplätze, Kinderspielplätze, Schwimmbad, Energiezentrale, Gemeinschaftsraum usw.).
A.b. An der Miteigentümerversammlung vom 21. März 2017 verlangten die Miteigentümer A.________ und B.________ eine Abänderung der vorgesehenen Traktandenliste - namentlich die Abstimmung über die Abberufung der Verwaltung aus wichtigen Gründen -, was die Mehrheit der anwesenden Miteigentümer ablehnte. Bei der Abstimmung zu Traktandum 5 (Bestätigungswahl der Verwaltung) wurden F.________ und V.________ als Verwalter bestätigt.
B.
B.a. Mit Eingabe vom 21. April 2017 gelangten A.________ und B.________ an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen. Sie beantragten die Aufhebung der Ziff. 5 des Beschlusses der Miteigentümerversammlung vom 21. März 2017 und die Abberufung der Verwaltung.
Das Einzelgericht trat mangels sachlicher Zuständigkeit auf das Gesuch nicht ein mit der Begründung, die Sache sei nicht im summarischen Verfahren zu behandeln.
B.b. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die von A.________ und B.________ dagegen am 27. Juli 2018 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 19. November 2018 ab, soweit es darauf eintrat.
B.c. Mit Beschwerde vom 21. Dezember 2018 wenden sich A.________ und B.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des Entscheids vom 19. November 2018 und die Rückweisung der Sache an die Erstinstanz, eventualiter an die Vorinstanz. Subeventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Gesuch der Beschwerdeführer vom 21. April 2017 gutzuheissen.
C.
C.a. Am 19. Juli 2018 bzw. 12. August 2018 kündigten V.________ und F.________ ihre Ämter als Verwalter und stellten ihre Mandate auf die kommende Eigentümerversammlung vom 19. März 2019 zur Verfügung.
C.b. An der Miteigentümerversammlung vom 19. März 2019 wurden C.________, A1.________, O.________ und X.________ als Verwalter gewählt.
D.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2019 forderte der Instruktionsrichter die Parteien dazu auf, zur Frage des Rechtsschutzinteresses Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführer und die Beschwerdegegner 1-20 liessen sich jeweils mit Eingabe vom 10. Juli 2019 vernehmen; ihre Eingaben wurden sämtlichen Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ist zur Beschwerde in Zivilsachen nur berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides bzw. an der Prüfung der gegen diesen erhobenen Rügen hat. Die Beschwerdebefugnis setzt ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung der Beschwerde voraus, das auch im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils noch vorhanden sein muss. Ausnahmsweise verzichtet das Bundesgericht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn die gerügte Rechtsverletzung sich jederzeit wiederholen könnte und eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (sog. virtuelles Interesse; BGE 140 III 92 E. 1.1 S. 93 f. mit Hinweisen).
Auch wenn das Bundesgericht grundsätzlich von Amtes wegen prüft, ob auf eine Beschwerde einzutreten ist, obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzulegen, dass die Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind, sofern dies nicht ohne Weiteres ersichtlich ist (BGE 138 III 537 E. 1.2 in fine S. 539; Urteil 5A_930/2017 vom 17. Oktober 2018 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 145 III 30; je mit Hinweisen). Fehlte das Rechtsschutzinteresse schon bei Beschwerdeeinreichung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 142 I 135 E. 1.3.1 S. 143 mit Hinweisen). Fällt es erst nach der Rechtshängigkeit dahin, schreibt der Instruktionsrichter als Einzelrichter das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit ab (Art. 32 Abs. 2 BGG).
1.2. Mit vorliegender Beschwerde bezweckten die Beschwerdeführer, F.________ (Beschwerdegegner 4) und V.________ (Beschwerdegegner 20) als Verwalter abzuberufen. In der Zwischenzeit haben diese ihr Mandat niedergelegt und es wurde an der Miteigentümerversammlung vom 19. März 2019 eine neue Verwaltung gewählt. Das aktuelle Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer ist damit weggefallen. Sie machen indes ein virtuelles Interesse geltend.
1.3. Die Beschwerdeführer bringen vor, die Beschwerdegegner 4 und 20 könnten sich jederzeit wieder zur Wahl stellen, wenn kein gutheissender Abberufungsentscheid erfolge. Bei einer zukünftigen Wahl könnten sie zudem erneut von ihrem Amt zurücktreten, um einen gerichtlichen Entscheid über ihre Abberufung zu vermeiden. Demgegenüber sind die Beschwerdegegner 1-20 der Ansicht, auf die Beschwerde sei mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
1.4. Der blosse Umstand, dass sich die Beschwerdegegner 4 und 20 wieder zur Wahl stellen könnten, genügt zur Bejahung eines virtuellen Interesses nicht. Die Beschwerdeführer zeigen nicht auf, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Beschwerdegegner 4 und 20 allein deshalb von ihrem Amt zurücktraten, um vorliegendem Rechtsstreit ein Ende zu bereiten, und beabsichtigen, sich für das nächste Geschäftsjahr wieder zur Wahl zu stellen. Dies belegt auch das von den Beschwerdeführern eingereichte Schreiben des Beschwerdegegners 20 nicht. Aus der zitierten Stelle ("Ich hätte an und für sich noch 1-2 Jahre durchgehalten, aber nach all dem Vorgefallenen bleibt es so wie es ist") ergibt sich nicht, dass der Amtsrücktritt aus prozesstaktischen Gründen erfolgte. Vielmehr ist die Aussage dahingehend zu verstehen, dass dem Beschwerdegegner 20 die Arbeit als Verwalter aufgrund der Streitigkeiten und Gerichtsverfahren zu mühselig geworden war. Dies umso mehr, als er - wie die Beschwerdegegner 1-20 hervorheben - mittlerweile 82 Jahre alt ist. Das Verfahren ist demnach zufolge Gegenstandslosigkeit durch den Instruktionsrichter als Einzelrichter abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG).
2.
2.1. Erklärt das Bundesgericht einen Rechtsstreit als erledigt, entscheidet es mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP). Es steht ihm dabei ein weites Ermessen zu. In erster Linie ist auf den mutmasslichen Verfahrensausgang abzustellen. Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Vielmehr soll es bei einer knappen, summarischen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt werden (BGE 142 V 551 E. 8.2 S. 568 mit Hinweisen).
2.2. Im angefochtenen Entscheid wird der Streitwert mit Fr. 9'000.-- beziffert. Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, das Verwaltungshonorar von jährlich Fr. 9'000.-- müsse gemäss Art. 92 Abs. 2 ZPO kapitalisiert werden, sodass der Streitwert Fr. 180'000.-- erreiche. Die Vorinstanz begründet den tieferen Streitwert damit, die jährliche Bestätigungswahl der Verwaltung erhelle, dass deren Mandat jeweils auf ein Jahr befristet sei. Auf den ersten Blick ist dies nachvollziehbar, sodass nachfolgend von einem Streitwert von Fr. 9'000.-- auszugehen ist. Somit ist die Beschwerde in Zivilsachen nur bei Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung möglich (Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a BGG), was die Beschwerdeführer geltend machen.
2.3. Sie stützen ihre Auffassung, die Angelegenheit sei in erster Instanz im summarischen Verfahren zu beurteilen gewesen, im Ergebnis auf eine analoge Anwendung von Art. 249 lit. d Ziff. 4 ZPO, da die Verwaltungsordnung der Miteigentümergemeinschaft auf die entsprechenden Bestimmungen über das Stockwerkeigentum verweist. Sie zeigen nicht auf, dass ein derartiger Verweis in Verwaltungsordnungen von Miteigentümergemeinschaften die Regel darstellte, sodass bei summarischer Prüfung der Beschwerde das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht dargetan ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG). Es bleibt die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG), mit welcher nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116 BGG).
2.4. An Verfassungsrügen tragen die Beschwerdeführer die Verletzung des Verbots der formellen Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV) vor. Mit der blossen Behauptung, die beiden kantonalen Instanzen hätten keine plausiblen Gründe für ihre Rechtsauffassung dargelegt und die Tragweite des nicht abschliessenden Katalogs von Art. 249 ZPO bzw. den Sinn und Zweck des summarischen Verfahrens in grundlegender Weise verkannt, ist die behauptete Rechtsverweigerung indes nicht dargetan. Auch ist Willkür nicht mit dem Argument belegt, der angefochtene Entscheid habe zur Folge, dass die Abberufung der Verwaltung im Bereich des einfachen Miteigentums anders behandelt werde als im Bereich des Stockwerkeigentums, obwohl in beiden Fällen derselbe Zweck verfolgt werde. Die summarische Beurteilung der Aktenlage ergibt somit, dass der Beschwerde mutmasslich kein Erfolg beschieden gewesen wäre.
2.5. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Sie haben die Beschwerdegegner 1-20 für den Aufwand zu entschädigen, der diesen für die Stellungnahme zur Frage des Rechtsschutzinteresses entstanden ist (Art. 68 Abs. 1, 2 und 4 BGG). Den Beschwerdegegnern 21 und 22 hingegen ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
Demnach verfügt der Einzelrichter:
1.
Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegner 1-20 für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. August 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: von Werdt
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller