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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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9C_312/2019
Urteil vom 6. August 2019
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Oswald.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 5. März 2019 (IV.2017.01216).
Sachverhalt:
A.
Der 1973 geborene A.________ war zuletzt bis zum 30. April 2012 als Strassenwart angestellt (letzter Arbeitstag: 23. November 2011). Am 2. April 2012 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich (fortan: IV-Stelle) traf erwerbliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere holte sie ein psychiatrisches Gutachten bei med. prakt. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein, der eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, soziale Phobien sowie eine paranoide Verarbeitungsstörung im Sinne einer wahnhaften Störung bei Status nach Arbeitsplatzbelastung diagnostizierte (Expertise vom 28. November 2013). Aufgrund einer Verdachtsmeldung vom 15. April 2014 veranlasste die Verwaltung zwischen dem 2. Juni und dem 11. Dezember 2015 eine Observation des Versicherten (Bericht vom 25. Mai 2016). Anschliessend liess sie diesen unter Einbezug der Observationsergebnisse durch PD Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erneut begutachten. Der psychiatrische Experte diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, aktuell leichte Episode (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit), sowie eine mögliche wahnhafte Störung (Expertise vom 28. April 2017). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2017 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch (Rente und berufliche Massnahmen).
B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde des Versicherten wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 5. März 2019 ab.
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, es seien der vorinstanzliche Entscheid vom 5. März 2019 sowie die Verfügung der Verwaltung vom 3. Oktober 2017 aufzuheben, und es sei ihm mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2012 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ein psychiatrisches Gerichtsgutachten einzuholen, um hernach neu über das Leistungsbegehren zu entscheiden.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden rechtlichen Grundlagen zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG).
1.2. In einlässlicher Würdigung der medizinischen Akten sowie der Observationsergebnisse kam sie zum Schluss, es fehle mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an einem invalidenversicherungsrechtlich relevanten psychiatrischen Gesundheitsschaden.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer bemängelt die Sachverhaltsfeststellungen des Sozialversicherungsgerichts als unvollständig. Die Vorinstanz habe insbesondere nicht erwähnt, dass der Regionale Ärztliche Dienst (fortan: RAD) zunächst keinen Widerspruch gesehen habe zwischen dem Observationsergebnis und den (bis dahin eingeholten) medizinischen Unterlagen. Die Rüge geht fehl. Das kantonale Gericht wies in seiner Erwägung 3.5 darauf hin, der RAD habe nach Sichtung des Observationsmaterials eine Notwendigkeit zur Revision früherer Diagnosen verneint, indes festgehalten, es könne nicht beurteilt werden, ob sich der Gesundheitszustand des Observierten verbessert hätte. Gleichzeitig vermerkte der RAD, psychische Einschränkungen könnten anhand der Observationsunterlagen nicht näher bezeichnet werden. Infolgedessen gab die IV-Stelle - in Absprache mit dem RAD (vgl. dessen Stellungnahme vom 1. Dezember 2016) - eine neue Begutachtung unter Beachtung des Observationsmaterials in Auftrag.
2.2. Der Versicherte vermag weiter nicht aufzuzeigen, inwiefern das Sozialversicherungsgericht die Beweise in willkürlicher Weise gewürdigt, das falsche Beweismass angewandt oder durch Verzicht auf die Einholung eines Gerichtsgutachtens den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) verletzt haben sollte. Insbesondere lässt die psychiatrische Expertise des PD Dr. med. C.________ nicht offen, zu welchem Schluss der Gutachter mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gelangte. Der Experte legt vielmehr dar, unter Berücksichtigung des Observationsmaterials bestehe eine lediglich leichtgradige Depression und die blosse Möglichkeit einer wahnhaften Störung, die sich gerade nicht mit überwiegender Sicherheit diagnostizieren lasse. Darauf wies der RAD hin. Soweit der Beschwerdeführer rügt, diese Stellungnahme des RAD vom 12. Mai 2017 genüge nicht den Anforderungen an eine beweiswertige medizinische Expertise, verkennt er, dass der RAD vorliegend der IV-Stelle bei der Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs anhand der erstatteten Gutachten lediglich beratend zur Seite stand (Art. 59 Abs. 2bis IVG, Art. 49 Abs. 3 IVV), ohne selber gutachterlich tätig zu werden. Ebenfalls nicht stichhaltig ist der Einwand, die Expertise des PD Dr. med. C.________ vom 28. April 2017 erlaube wohl bessere Rückschlüsse auf den damals aktuellen Gesundheitszustand, nicht aber auf denjenigen im Januar 2012 oder im November 2013. PD Dr. med. C.________ erläuterte insbesondere, eine wahnhafte Störung könne per se nicht relevant beeinflusst werden, sondern es könnten lediglich - mit einer antipsychotischen Medikation, die hier nicht erfolge (vgl. E. 2.3 sogleich) - "Symptomspitzen" gedämpft werden. Angesichts dessen ist das kantonale Gericht nicht in Willkür verfallen, wenn es der Einschätzung des Gutachters implizit auch für die Vergangenheit Relevanz beimass. Schliesslich zeigt der Versicherte weder auf noch ist ersichtlich, inwiefern von weiteren Abklärungen ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten gewesen wäre und die Vorinstanz demnach durch Verzicht auf die Einholung eines Gerichtsgutachtens den Untersuchungsgrundsatz verletzt hätte (Art. 61 lit. c ATSG).
2.3. Nicht ersichtlich ist sodann, inwiefern der psychiatrische Experte die massgebenden normativen Rahmenbedingungen (BGE 141 V 281 E. 4 S. 296 ff.) missachtet, und für die Vorinstanz deshalb Anlass bestanden haben sollte, den von ihm bereits einlässlich und überzeugend beleuchteten Aspekt der Konsistenz erneut zu diskutieren. Gleiches gilt hinsichtlich des Behandlungs- und Eingliederungserfolgs, wozu der medizinische Experte insbesondere festhielt, der Explorand nehme die verschriebenen Antidepressiva nicht regelmässig ein und eine antipsychotische Medikation erfolge nicht; im Rahmen einer früheren tagesklinischen Behandlung habe er sich zahlreichen therapeutischen Vorschlägen entzogen. Für das kantonale Gericht bestand demnach kein Anlass, von der Einschätzung gemäss - im Grundsatz unbestritten beweiskräftigem - psychiatrischem Gutachten des PD Dr. med. C.________ abzuweichen. Nicht ins Gewicht fällt angesichts des Ausgeführten, dass das Sozialversicherungsgericht - nach Ansicht des Beschwerdeführers zu Unrecht, was offen bleiben kann - zudem davon ausging, dieser habe sich auch einer vorgeschlagenen psychiatrischen Spitex verweigert.
2.4. Nach dem Gesagten sind in casu die tatsächlichen, insbesondere medizinisch-psychiatrischen, Grundlagen für die Annahme eines relevanten Gesundheitsschadens trotz dem Untersuchungsgrundsatz genügender Sachverhaltsabklärung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt (zum im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vgl. etwa BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 mit Hinweisen). Diese Beweislosigkeit wirkt sich zu Lasten des Versicherten aus, der die (materielle) Beweislast trägt (BGE 144 V 50 E. 4.3 i.f. S. 54 i.f.).
2.5. Gebricht es bereits am Beweis eines massgeblichen Gesundheitsschadens, ist unerheblich, ob dem Versicherten im Rahmen der Observation eine Erwerbstätigkeit nachgewiesen werden konnte. Das kantonale Gericht hat seine Begründungspflicht (vgl. dazu etwa BGE 139 V 496 E. 5.1 S. 503 f.) nicht verletzt, indem es auf diesbezügliche Weiterungen verzichtete.
3.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
4.
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. August 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Oswald