BGer 6B_49/2019
 
BGer 6B_49/2019 vom 02.08.2019
 
6B_49/2019
 
Urteil vom 2. August 2019
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Weber.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Gewerbsmässige Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz, gewerbsmässige Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz, Geldwäscherei, Strafzumessung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 21. November 2018 (SST.2018.130).
 
Sachverhalt:
A. Das Bezirksgericht Lenzburg verurteilte X.________ am 14. September 2017 wegen gewerbsmässiger Widerhandlung gegen Art. 86 Abs. 1 lit. b und lit. c i.V.m. Art. 87 Abs. 1 lit. f sowie Abs. 2 des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21), gewerbsmässiger Widerhandlung gegen Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 und Abs. 3 lit. d des Bundesgesetzes über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG; SR 415.0), Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB sowie mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54).
Das Bezirksgericht bestrafte X.________ mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 122 Tagen, und mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 90.--. Dies teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. Oktober 2013. Den mit jenem Urteil gewährten bedingten Strafvollzug für eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 60.-- widerrief das Bezirksgericht.
B. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts erhoben X.________ sowie die Staatsanwaltschaft Berufung. Mit Urteil vom 21. November 2018 stellte das Obergericht des Kantons Aargau fest, dass der Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz in Rechtskraft erwachsen war. Auf den Widerruf der durch das Obergericht des Kantons Bern angeordneten bedingten Geldstrafe verzichtete es. Im Übrigen bestätigte es mit wenigen weiteren, hier nicht relevanten Abweichungen das erstinstanzliche Urteil.
Das Obergericht des Kantons Aargau hält bezogen auf die vorliegend noch relevanten Anklagepunkte zusammengefasst für erwiesen, dass X.________ ohne Bere chtigung seit 10. August 2012 bzw. 1. Oktober 2012 bis ca. 31. März 2015 Arznei- und Dopingmittel an Konsumenten aus dem Fitness- und Bodybuildingbereich zwecks Muskelaufbaus und Leistungssteigerung abgab. Er erzielte dabei einen Gewinn von Fr. 148'468.--. Einen Betrag von Fr. 26'562.-- aus der gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz versteckte er bei sich zu Hause in einem Drucker und in einem Kleiderschrank.
C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei teilweise aufzuheben und das Verfahren sei in Bezug auf den Vorwurf der gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz einzustellen. Eventualiter sei er von diesem Vorwurf freizusprechen. Von den Vorwürfen der gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz und der Geldwäscherei sei er freizusprechen. Für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz sei er mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 90.-- zu bestrafen. Subeventualiter sei er gemäss angefochtenem Urteil zu verurteilen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 90.-- zu bestrafen.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt zur Verurteilung wegen gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Der Anklageschrift sei kein Vorwurf einer Handlung zu Dopingzwecken zu entnehmen. Daher sei das Verfahren diesbezüglich einzustellen.
1.2. Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen). Diese muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (Urteil 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.3. Die 18-seitige Anklageschrift vom 23. Februar 2017 wirft dem Beschwerdeführer unter dem Titel "Qualifizierte Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz, Art. 22 Abs. 1 und 2 lit. d SpoFöG" vor, "eine Vielzahl illegale Dopingmittel nach Art. 19 Abs. 3" bezogen und mit Gewinn an Drittpersonen weiterverkauft zu haben. Der Abnehmerkreis habe weitestgehend aus Personen aus der Bodybuilder-Szene bestanden und entsprechend habe es sich bei den gehandelten Substanzen vorwiegend um Anabolika, hormonale und andere Wachstumsförderer gehandelt. Die Anklageschrift nennt die einzelnen Substanzen mit Angabe von Wirkung, Menge, Codebezeichnung, Einkaufs- sowie Verkaufspreis und kategorisiert diese. Zudem werden die Abnehmer der Substanzen aufgelistet und soweit möglich sowohl mit Namen als auch mit Telefonnummer identifiziert (kant. Akten, act. 1 ff.).
Aus dem in der Anklageschrift u.a. im Titel erwähnten Art. 22 Abs. 1 SpoFöG ergibt sich, dass der Täter für die Erfüllung des Straftatbestands "zu Dopingzwecken" handeln muss. Aus der Auflistung der Substanzen und der Beschreibung der Abnehmer in der Anklageschrift geht ein hinreichender Vorwurf von Handlungen zu Dopingzwecken hervor. Weshalb die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer eine Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz durch Handlungen ohne Dopingzweck vorwerfen soll, wäre sodann kaum nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer argumentiert denn auch vor Bundesgericht (vgl. E. 2.3.1 und E. 3.1 hiernach) wie bereits vor Vorinstanz (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4.1 S. 10), er habe nicht zu Dopingzwecken gehandelt. Für ihn war somit zweifelsohne klar, dass ihm gerade dies vorgeworfen wird. Inwiefern eine wirksame Verteidigung nicht möglich gewesen sein sollte, zeigt der Beschwerdeführer weder auf noch ist dies ersichtlich. Der Anklagegrundsatz ist nicht verletzt.
 
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht mit Bezug auf die Verurteilung wegen gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz eventualiter eine Verletzung des Legalitätsprinzips geltend.
2.2. Der Grundsatz der Legalität ("nulla poena sine lege") ist in Art. 1 StGB und Art. 7 EMRK ausdrücklich verankert. Er ist verletzt, wenn jemand wegen einer Handlung, die im Gesetz überhaupt nicht als strafbar bezeichnet ist, strafrechtlich verfolgt wird, oder wenn eine Handlung, deretwegen jemand strafrechtlich verfolgt wird, zwar in einem Gesetz mit Strafe bedroht ist, dieses Gesetz selber aber nicht als rechtsbeständig angesehen werden kann, oder schliesslich, wenn das Gericht eine Handlung unter eine Strafnorm subsumiert, die darunter auch bei weitestgehender Auslegung nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen nicht subsumiert werden kann (BGE 139 I 72 E. 8.2.1; 138 IV 13 E. 4.1; je mit Hinweisen).
Das Bestimmtheitsgebot ("nulla poena sine lege certa") als Teilgehalt des Legalitätsprinzips, welches auch im Nebenstrafrecht gilt, verlangt eine hinreichend genaue Umschreibung der Straftatbestände. Das Gesetz muss so präzise formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann (BGE 138 IV 13 E. 4.1 mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügt eine Blankettstrafnorm, die mit einer zweiten, sogenannten blankettausfüllenden Norm zusammen gelesen und ausgelegt werden muss (Urteile 6B_385/2008 vom 21. Juli 2008 E. 3.3.2 mit Hinweis; 6B_967/2015 vom 22. April 2016 E. 2.3). Dass der Gesetzgeber allgemeine Begriffe verwendet, die nicht eindeutig allgemeingültig umschrieben werden können und deren Auslegung und Anwendung er der Praxis überlassen muss, lässt sich indes nicht vermeiden (BGE 141 IV 279 E. 1.3.3; 138 IV 13 E. 4.1).
 
2.3.
2.3.1. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, Art. 22 SpoFöG verletze das Bestimmtheitsgebot. Es fehle an einer Legaldefinition von Dopingzweck sowie Sport.
2.3.2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wird Doping vom Gesetzgeber definiert. Laut Art. 19 Abs. 1 SpoFöG ist Doping der "Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport". Darüber hinaus werden die in dieser Definition genannten Mittel und Methoden vom Gesetzgeber näher beschrieben, wenn auch nicht direkt in der Strafbestimmung von Art. 22 SpoFöG. Gemäss dieser wird jedoch bestraft, wer Mittel nach Art. 19 Abs. 3 SpoFöG herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Art. 19 Abs. 3 SpoFöG bei Dritten anwendet. Laut Art. 19 Abs. 3 SpoFöG legt der Bundesrat unter Berücksichtigung der internationalen Entwicklung die Mittel und Methoden fest, deren Verwendung oder Anwendung strafbar sind. Dies tut er in Art. 74 der Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV; SR 415.01) und deren Anhang. Verbotene Dopingmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 3 SpoFöG sind die im Anhang der Sportförderungsverordnung aufgeführten Stoffe; deren Salze, Ester, Ether und optische Isomere; die Salze, Ester und Ether der optischen Isomere; und Präparate, die diese Stoffe enthalten (Art. 74 Abs. 1 lit. a bis d SpoFöV). Verbotene Methoden im Sinne von Art. 19 Abs. 3 SpoFöG sind die im Anhang der Sportförderungsverordnung aufgeführten Methoden (Art. 74 Abs. 2 SpoFöV).
Soweit der Beschwerdeführer das Fehlen einer Legaldefinition von "Zweck" oder von "Sport" rügt, kann ihm nicht gefolgt werden. Diese beiden Begriffe sind aufgrund des allgemeinen Sprachgebrauchs hinreichend präzise, sodass der Beschwerdeführer sein Verhalten danach richten und die Folgen seines Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen konnte. Bezüglich Sport erwägt ohnehin schon die Vorinstanz, der Beschwerdeführer stelle nicht in Abrede, dass es sich beim Bodybuilding und bei in Fitnesscentern unter dem Oberbegriff Fitness ausgeübten Aktivitäten um sportliche Tätigkeiten handelt (angefochtenes Urteil, E. 4.2 S. 11). Auch vor Bundesgericht stellt er dies nicht in Abrede.
Die Rüge einer Verletzung des Bestimmtheitsgebots erweist sich als unbegründet.
 
2.4.
2.4.1. Der Beschwerdeführer begründet die von ihm geltend gemachte Verletzung des Legalitätsprinzips weiter damit, der Anwendungsbereich der Strafbestimmung betreffe bloss den (reglementierten) Wettkampfsport. Eine Ausweitung sei mit der ab 1. Oktober 2012 in Kraft getretenen Strafbestimmung nicht erfolgt.
2.4.2. Aus dem Gesetz ergibt sich keine Beschränkung der Strafnorm von Art. 22 SpoFöG auf Wettkämpfe. Vielmehr hat der Gesetzgeber den Wortlaut der vor der Totalrevision des Sportförderungsgesetzes geltenden Regelung (Art. 11c des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport vom 17. März 1972 [aSpoFöG; AS 1972 897, in Kraft bis 30. September 2012] i.V.m. Art. 3 und 4 der Verordnung des VBS über Dopingmittel und -methoden vom 31. Oktober 2001 [Dopingmittelverordnung; SR 415.052.1, ebenfalls in Kraft bis 30. September 2012]), wonach die in der Verordnung und in deren Anhang aufgeführten Mittel und Methoden "im reglementierten Wettkampfsport" verboten waren, aufgehoben.
Seit dem 1. Oktober 2012 statuiert der Gesetzgeber eine generelle Strafbarkeit von Doping im Sport. Art. 22 Abs. 1 SpoFöG zufolge wird bestraft, wer Mittel nach Art. 19 Abs. 3 SpoFöG herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Art. 19 Abs. 3 SpoFöG bei Dritten anwendet. Gestützt auf Art. 19 Abs. 3 SpoFöG legt der Bundesrat unter Berücksichtigung der internationalen Entwicklung in Art. 74 SpoFöV und deren Anhang die Mittel und Methoden fest, deren Verwendung oder Anwendung strafbar sind (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Die früher geltende Einschränkung der Strafbarkeit auf den reglementierten Wettkampfsport strich der Gesetzgeber ersatzlos, womit er die Strafbarkeit für Doping auf den Breitensport ausdehnte, soweit die strafbaren Handlungen nicht zwecks des eigenen Konsums erfolgen (vgl. Art. 22 Abs. 4 SpoFöG).
Ferner beinhaltet das Sportförderungsgesetz Bestimmungen, darunter eine weitere Strafnorm (Art. 25a SpoFöG), welche sich ausdrücklich auf Sportwettkämpfe beziehen. Art. 22 SpoFöG bezieht sich demgegenüber gerade nicht auf Wettkämpfe. Auch der allgemeine Zweckartikel, laut welchem im Interesse der körperlichen Leistungsfähigkeit und der Gesundheit der Bevölkerung, der ganzheitlichen Bildung und des gesellschaftlichen Zusammenhalts Verhaltensweisen gefördert werden sollen, mit denen die positiven Werte des Sports in der Gesellschaft verankert und unerwünschte Begleiterscheinungen bekämpft werden (Art. 1 Abs. 1 lit. d SpoFöG), deutet darauf hin, dass die gesamte (sporttreibende) Bevölkerung Adressatin der Bestimmungen dieses Gesetzes ist und auch Sport ausserhalb von Wettkämpfen von der Strafnorm in Art. 22 SpoFöG erfasst werden soll. Der Wortlaut weiterer Bestimmungen zu allgemeinen Massnahmen (Art. 18 SpoFöG) und Massnahmen gegen Doping (Art. 19 SpoFöG) ist ein zusätzlicher Hinweis dafür, dass nicht etwa nur Wettkampfsportler, sondern sämtliche sporttreibenden Personen vor Dopingmitteln geschützt werden sollen.
In der Botschaft sind gleicherweise keine Hinweise auf eine vom Gesetzgeber beabsichtigte Beschränkung der Strafbarkeit auf den Wettkampfbereich erkennbar. Auch dieser zufolge ist vielmehr nicht lediglich der ehrliche Wettkampf, sondern nebst weiterer Antidopingaspekte die gesundheitsförderliche körperliche Aktivität schützenswert. Es liegt laut Botschaft im öffentlichen Interesse, bei der Ausübung von Sport auf den Einsatz von leistungssteigernden Substanzen und Methoden zu verzichten. Im Einklang mit dieser Sichtweise wollte der Gesetzgeber die Strafbestimmungen verschärfen und eine Steigerung der Wirksamkeit der Dopingbekämpfung erreichen. Er erkannte die früher geltenden Doping-Strafnormen, gerade was den Begriff "reglementierten Wettkampfsport" betrifft, als auslegungsbedürftig sowie lückenhaft und behob diese Unzulänglichkeit gezielt (vgl. Botschaft zum Sportförderungsgesetz und zum Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport vom 11. November 2009, BBl 2009 8220 ff. Ziff. 1.2.8.1 und Ziff. 1.3.5).
Auch in der Literatur wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass sich Art. 22 SpoFöG nicht auf den reglementierten Wettkampfsport beschränkt, sondern ebenso bei sportlicher Betätigung ausserhalb solcher Anlässe Anwendung findet (vgl. Boris Kreit, Bekämpfung der Heilmittelkriminalität, Leitfaden für die Praxis, Bern 2016, S. 27; Contat/Pamberg/Pfister/Steiner, Dopingbekämpfung durch Staat und Private in der Schweiz, in: Causa Sport 2/2016, S. 159 ff., S. 167 Ziff. 4.6.1; a.M., allerdings ohne Begründung, Michael Burri, Swissmedic, Heilmittelgesetz und Strafverfahren - Gesetzeskonkurrenzen, Zuständigkeitskonflikte und Information der Öffentlichkeit, in: Andreas Eicker [Hrsg.], Das Verwaltungsstrafrecht im Wandel, Herausforderung für Strafverfolgung und Strafverteidigung, Bern 2017, S. 169 f.).
Demnach ist Art. 22 SpoFöG auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt und ungeachtet allfälliger Wettkämpfe anwendbar.
 
2.5.
2.5.1. Der Beschwerdeführer trägt sodann vor, die Strafbarkeit ergebe sich nicht aus dem Sportförderungsgesetz und der Spielraum des Verordnungsgebers betreffend Art. 74 Sportförderungsverordnung sei zu weit ausgefallen.
2.5.2. Lediglich schwere Grundrechtseingriffe benötigen eine Grundlage in einem formellen Gesetz. Für leichte Eingriffe genügt ein Gesetz im materiellen Sinne (Erfordernis der Normstufe; vgl. BGE 139 I 280 E. 5.1 mit Hinweisen). Ob der Grundrechtseingriff schwer ist, beurteilt sich grundsätzlich nach objektiven Kriterien. Nicht entscheidend ist das subjektive Empfinden der betroffenen Person (BGE 143 I 194 E. 3.2; 141 I 211 E. 3.2 S. 215; 139 I 280 E. 5.2 S. 285).
2.5.3. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine unzulässige Durchbrechung des Grundsatzes der Gewaltenteilung zwischen Legislative und Exekutive. Die Grundzüge des Dopingverbots sowie auch die Strafbestimmung, aufgrund welcher die Vorinstanz den Beschwerdeführer u.a. verurteilte (Art. 22 SpoFöG), sind indessen im Sportförderungsgesetz selbst enthalten. Dieses beinhaltet auch die Ermächtigung an den Bundesrat zur Festlegung der Mittel und Methoden, deren Verwendung oder Anwendung strafbar sind (Art. 19 Abs. 3 SpoFöG). Der Aufzählung der einzelnen verbotenen Dopingmittel und Methoden in Art. 74 SpoFöV und dessen Anhang kommt bloss ergänzende Bedeutung zu. Diese Spezifikation auf Verordnungsstufe dient dem Zweck des Sportförderungsgesetzes und ermöglicht dessen Anwendbarkeit. Damit ergibt sich die Strafbarkeit des Beschwerdeführers entgegen dessen Einwand zumindest im Wesentlichen aus dem Sportförderungsgesetz. Einen schweren Grundrechtseingriff durch Art. 74 SpoFöV macht der Beschwerdeführer ohnehin nicht geltend und ein solcher ist auch objektiv nicht ersichtlich. Ferner entspricht die Aufzählung der verbotenen Mittel und Methoden auf Verordnungsstufe einem gewissen Flexibilitätsbedürfnis hinsichtlich möglicher neuer Erkenntnisse über deren Einfluss auf die Gesundheit und Leistungssteigerungen im Sport. Regelungen, die Anpassungen an veränderte Verhältnisse bedürfen, werden zweckmässigerweise nicht in einem Gesetz im formellen Sinn, sondern in einer Verordnung getroffen. Der Gesetzgeber trifft die Grundentscheidungen. Der Verordnungsgeber befasst sich dagegen mit den Details sowie mit denjenigen Fragen, die besondere Fachkenntnisse verlangen (vgl. BGE 131 II 13 E. 6.5.1 mit Hinweisen).
Demzufolge verletzt die Vorinstanz das Legalitätsprinzip nicht, indem sie den Beschwerdeführer wegen gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz verurteilt.
 
3.
3.1. Der Beschwerdeführer wendet im Weiteren ein, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich falsch festgestellt. Er habe nicht zu Dopingzwecken gehandelt. Selbst bei einer Intention auf Muskelaufbau und Verbesserung der Leistungsfähigkeit habe die Vorinstanz Art. 22 SpoFöG verletzt.
3.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe nicht in Abrede gestellt, dass Bodybuilding sowie in Fitnesscentern unter dem Oberbegriff Fitness ausgeübte Aktivitäten sportliche Tätigkeiten seien und er mit den fraglichen, im Anhang zur Sportförderungsverordnung enthaltenen verbotenen Dopingmitteln zum Zweck des Muskelaufbaus und zur Verbesserung der allgemeinen Leistungsfähigkeit, mithin zur Verbesserung der körperlichen Fitness und folglich zu Dopingzwecken gehandelt habe (angefochtenes Urteil, E. 4.2 S. 11).
3.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 143 I 310 E. 2.2; je mit Hinweis). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
3.4. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung (E. 3.2) ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, seinen bereits vorinstanzlich vorgebrachten Standpunkt zu wiederholen, er habe nicht zu Dopingzwecken gehandelt, was zum Nachweis von Willkür nicht genügt. Die Substanzen, mit denen der Beschwerdeführer laut Vorinstanz handelte, sind Mittel zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport und damit Dopingmittel (vgl. E. 2.4.2 hiervor). Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer geradezu offensichtlich und ausschliesslich zu anderen und nicht zu Dopingzwecken mit diesen Dopingmitteln gehandelt haben soll. Nebst den nachvollziehbaren vorinstanzlichen Erwägungen ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer selber u.a. ausführte, im Umfeld von Fitnesscentern, zur sportlichen Fitness, zur Muskelbildung (Bodybuilding) und zur Verbesserung der allgemeinen Leistungsfähigkeit gehandelt zu haben (vgl. kant. Akten, act. 0092 f., 0097, 0101 f. und 0105). Vor diesem Hintergrund ist die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, der Beschwerdeführer habe zur Verbesserung der körperlichen Fitness, mit anderen Worten zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport gehandelt, nicht willkürlich und eine Verletzung von Art. 22 SpoFöG ist nicht erkennbar.
 
4.
4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet ferner, bei einer Gutheissung seiner Rügen gegen den Schuldspruch wegen gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz sei die Folge, dass keine Katalogtat im Sinne von Art. 269 Abs. 2 StPO mehr vorliege und geheime Überwachungsmassnahmen deshalb unrechtmässig angeordnet worden seien. Sämtliche daraus erzielten Beweise und Folgebeweise seien nicht verwertbar. Dies treffe insbesondere auf sämtliche Aussagen des Beschwerdeführers sowie diejenigen von A._________, B._________ und C._________ zu. Er sei in der Folge nicht nur vom Vorwurf der gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz, sondern auch von den Vorwürfen der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz und der Geldwäscherei freizusprechen.
4.2. Da der vorinstanzliche Schuldspruch wegen gewerbsmässiger Widerhandlung gegen Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 und Abs. 3 lit. d SpoFöG vor Bundesrecht stand hält, war der für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs des Beschwerdeführers erforderliche dringende Verdacht, er habe eine Katalogtat nach Art. 269 Abs. 2 lit. i StPO begangen, selbst in rückblickender Betrachtung berechtigt. Damit sind die Vorbringen des Beschwerdeführers unabhängig davon, dass alleine der dringende Tatverdacht und nicht der spätere Schuldspruch für eine solche Tat eine der Voraussetzungen der Verwertbarkeit der Ergebnisse der Überwachung darstellt (vgl. Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO), von vornherein nicht stichhaltig. Seine für den Fall eines bundesrechtswidrigen Schuldspruchs wegen einer Katalogtat für Überwachungsmassnahmen durch die Vorinstanz eventualiter geltend gemachte Unverwertbarkeit von Beweisen braucht daher nicht geprüft zu werden.
Ohnehin ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist gegen verfahrensabschliessende Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 80 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Der Instanzenzug muss nicht nur prozessual durchlaufen, sondern zudem materiell erschöpft sein. Verfahrensrechtliche Einwendungen, die im kantonalen Verfahren hätten geltend gemacht werden können, können nach dem Grundsatz der materiellen Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs vor Bundesgericht nicht mehr vorgebracht werden (BGE 135 I 91 E. 2.1 S. 93; Urteil 6B_673/2017 vom 2. Oktober 2017 E. 1.2.2). Es verstösst gegen Treu und Glauben, verfahrensrechtliche Mängel erst in einem späteren Verfahrensstadium oder sogar erst in einem nachfolgenden Verfahren geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69 f.; Urteil 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 4; je mit Hinweisen). Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich nicht, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hätte, aus Überwachungsmassnahmen resultierende Beweise oder Folgebeweise seien unverwertbar, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre. Auf die erstmals vor Bundesgericht erhobene Rüge, kann daher auch mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht eingetreten werden.
 
5.
5.1. Der Beschwerdeführer bemängelt überdies die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen Geldwäscherei. Die Vorinstanz gehe in willkürlicher Weise davon aus, dass die in seiner Wohnung aufgefundenen Vermögenswerte aus den ihm vorgeworfenen Straftaten stammten. Damit fehle es an Vermögenswerten für eine zur Geldwäscherei erforderliche Vortat.
5.2. Da sich der Beschwerdeführer vor Vorinstanz nicht zum Vorwurf der Geldwäscherei geäussert habe, verweist diese zur Begründung des Schuldspruchs wegen Geldwäscherei auf die erstinstanzlichen Erwägungen, welche zutreffend und unbestritten geblieben seien (angefochtenes Urteil, E. 6 S. 22). Die erste Instanz erwog, im Rahmen einer Hausdurchsuchung seien beim Beschwerdeführer Bargeldbeträge von Fr. 18'560.--, EUR 230.--, Fr. 9'400.-- und Fr. 1'000.-- beschlagnahmt worden. Die in einem Drucker gefundenen Fr. 18'560.-- stammten gemäss Aussagen des Beschwerdeführers aus dem Handel mit den illegalen Substanzen. Auch bei den EUR 230.-- sei aufgrund des Aufbewahrungsorts in einer Schublade zusammen mit entsprechenden Substanzen von Erlös aus dem Verkauf von solchen auszugehen. Die in einem Kleiderschrank gefundenen Fr. 9'400.-- stammten mangels vernünftiger Erklärung des Beschwerdeführers ebenso aus diesem Handel. Lediglich beim Bargeld von Fr. 1'000.-- sei im Zweifel davon auszugehen, dass dieses der Ehefrau des Beschwerdeführers gehöre. Da die Bargelder in Höhe von Fr. 18'560.-- und von Fr. 9'400.--, nicht aber dasjenige in Höhe von EUR 230.-- wirklich versteckt gewesen seien, habe lediglich über Fr. 27'960.-- die abstrakte Gefahr der Vereitlung einer Auffindung bestanden. Es sei weiter davon auszugehen, dass davon 95 Prozent aus dem Verkauf illegaler Substanzen stamme, die unter das Sportförderungsgesetz fielen. Somit handle es sich nur im Umfang von Fr. 26'562.-- um Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen stammten (kant. Akten, act. 258 f.).
5.3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen. Sie kann sich nicht darauf beschränken, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten und die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut zu bekräftigen (Urteil 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2; nicht publiziert in: BGE 144 IV 52; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; Urteil 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253, 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
5.4. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanzen die Herkunft des bei ihm vorgefundenen Bargeldes im Umfang von Fr. 26'562.-- willkürlich festgestellt oder Beweise offensichtlich falsch bzw. nicht gewürdigt hätten. Indem er sich darauf beschränkt, den vorinstanzlichen Entscheid als falsch und willkürlich zu bezeichnen, erschöpft sich seine Beschwerde in appellatorischer Kritik. Darauf ist mangels Erfüllung der qualifizierten Begründungspflicht zur Anfechtung des Sachverhalts nicht einzutreten.
 
6.
6.1. Der Beschwerdeführer kritisiert schliesslich und subeventualiter die erst- sowie vorinstanzliche Strafzumessungen. Es sei ihm eine günstige Legalprognose zuzugestehen. Es lägen beruflich gefestigte Verhältnisse vor und die Vorinstanz blende die Wirkung der von ihm ausgestandenen Untersuchungshaft auf die Legalprognose aus. Er sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und einer zu vollziehenden Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu bestrafen.
6.2. Die Vorinstanz erwägt zur Strafzumessung zusammengefasst, der Beschwerdeführer habe während rund 32 Monaten, mithin einer relativ langen Phase mit unter das Sportförderungsgesetz und unter das Heilmittelgesetz zu subsumierenden Substanzen gehandelt. Er sei kontinuierlich und intensiv deliktisch tätig gewesen, habe insgesamt eine erhebliche Menge Arznei- und insbesondere Dopingmittel verbreitet und dabei eine Vielzahl von Menschen in einem nicht unerheblichen Ausmass zumindest abstrakt gefährdet. Alsdann habe er damit die unerwünschten Begleiterscheinungen im Breitensport in einem erheblichen Ausmass gefördert, habe er doch die Mittel zum Missbrauch zwecks Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit in Umlauf gebracht. Er habe strukturiert gehandelt und den Handel im Sinne einer eigentlichen Erwerbstätigkeit ausgeübt, aus welcher er bei einer Gesamtbetrachtung monatliche Einnahmen von über Fr. 4'600.-- generiert habe. Schon für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz, für welche dem Beschwerdeführer ein knapp mittelschweres Verschulden vorzuwerfen sei, erscheine eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten und eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen als angemessen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots könne offen bleiben, ob die von der ersten Instanz wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz, Geldwäscherei und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz ausgesprochenen Geldstrafen angemessen seien (angefochtenes Urteil, E. 7.3 S. 24 f.).
Die Bewährungsaussichten des Beschwerdeführers seien ungewiss. Eine eigentliche Schlechtprognose könne nur unter Berücksichtigung der Wechselwirkung zwischen der unbedingt auszusprechenden Geldstrafe und der teilbedingt auszusprechenden Freiheitsstrafe verneint werden. Daran ändere nichts, wenn er aktuell zu einem Vollzeitpensum als Chauffeur tätig sei, zumal es sich lediglich um eine befristete Anstellung handle. Er sei - wenn auch nicht einschlägig - zweifach vorbestraft. Die Verurteilung des Obergerichts vom 22. Oktober 2013 und die mit dieser angesetzten Probezeit hätten den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten, weiter zu delinquieren. Sodann habe ihn der Umstand, dass C._________, von dem er die Substanzen bezogen habe, im November 2012 verhaftet worden sei, nicht zu einem Umdenken bewogen. Die Legalprognose erweise sich damit als sehr ungünstig (angefochtenes Urteil, E. 7.4 S. 27).
 
6.3.
6.3.1. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 135 IV 130 E. 5.3.1 S. 134 f.; je mit Hinweisen).
6.3.2. Im Rahmen der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Änderung des Sanktionenrechts wurde Art. 43 StGB revidiert. Die revidierte Bestimmung ist für den Beschwerdeführer nicht milder, weshalb das alte Recht zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB; Urteil 6B_254/2018 vom 6. September 2018 E. 1.2 mit Hinweisen).
Innerhalb des gesetzlichen Stufensystems stellt die teilbedingte Strafe nach Art. 43 Abs. 1 StGB eine Mittellösung zwischen dem vollständigen Aufschub (bedingt) und dem Vollzug (unbedingt) der Strafe dar. Sie kommt im überschneidenden Anwendungsbereich von einem bis zwei Jahren Freiheitsstrafe zur Anwendung, wenn eine vollbedingte Strafe aus spezialpräventiver Sicht nicht ausreichend ist und der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe erfordert, dass der andere Teil vollzogen wird. Ergeben sich - insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen - ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, ermöglicht der Teilvollzug für die Zukunft eine bessere Prognose. Dem Sachgericht steht bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen über- bzw. unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1 mit Hinweisen).
 
6.4.
6.4.1. Soweit sich die Beschwerde auf die erstinstanzliche Strafzumessung bezieht und der Beschwerdeführer diese kritisiert, ist auf seine Vorbringen nicht einzutreten. Anfechtungsobjekt der Beschwerde ist einzig das Urteil der Vorinstanz als letztinstanzlicher kantonaler Entscheid (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG und E. 4.2 hiervor). Ohnehin sind die von der Vorinstanz nicht erhöhten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und Geldstrafe von 120 Tagessätzen nicht zu beanstanden. Denn unabhängig davon, dass schon die qualifizierte Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz die Vorinstanz zur Ausfällung der beanstandeten (Gesamt-) Strafe veranlasste, liegt diese im unteren Bereich des Strafrahmens für diesen einzelnen Tatbestand und damit ohne Weiteres im Ermessen der Vorinstanz.
6.4.2. Die Vorinstanz prüft sodann die für die Frage des teilbedingten Strafvollzugs wesentlichen Kriterien und der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz bei der Beurteilung des zu erwartenden Legalverhaltens das ihr zustehende Ermessen verletzt haben soll. Sie stellt dem Beschwerdeführer aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine sehr ungünstige Prognose. Er stellt nicht in Abrede, dass ihn seine Verurteilung durch das Obergericht des Kantons Bern am 22. Oktober 2013 nicht davon abhielt, während der mit dieser angesetzten zweijährigen Probezeit weiter zu delinquieren. Auch gegen die vorinstanzliche Erwägung, wonach die Verhaftung seines Lieferanten C._________ ihn ebenso wenig von der Abgabe weiterer Heil- und Dopingmittel abhielt, bringt er nichts vor. Unter diesen Umständen gelangt die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht zu ihrer Legalprognose sowie zum Schluss, dass die teilbedingt auszusprechende Freiheitsstrafe zur Begegnung einer eigentlichen Schlechtprognose unerlässlich ist. Daran ändert nichts, ob der Beschwerdeführer aktuell einer befristeten oder einer unbefristeten Arbeitstätigkeit nachgeht. Seine Arbeitstätigkeit als Chauffeur zu einem Vollzeitpensum hat die Vorinstanz jedenfalls berücksichtigt. Schliesslich ist sie auch nicht dazu verpflichtet, seine ausgestandene Untersuchungshaft als Grund für eine positive Legalprognose zu erachten.
7. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. August 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Weber