BGer 5A_568/2019
 
BGer 5A_568/2019 vom 30.07.2019
 
5A_568/2019
 
Urteil vom 30. Juli 2019
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinz Heller,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Dietrich,
Beschwerdegegner,
C.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Katja Lerch.
Gegenstand
Aufschiebende Wirkung (Kontaktregelung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 20. Juni 2019 (PQ190029).
 
Sachverhalt:
 
A.
B.________ und A.________ sind die Eltern des 2008 geborenen C.________. Sie hatten das väterliche Besuchsrecht bis Ende 2016 in gegenseitigem Einvernehmen geregelt. Seither ist der Kontakt wegen eines gegen den Vater eingeleiteten Strafverfahrens vollständig untersagt.
 
B.
Nachdem die KESB U.________ ein begleitetes Besuchsrecht ab September 2017 angeordnet hatte, hob der Bezirksrat U.________ diesen Entscheid auf die mütterliche Beschwerde hin mit Urteil vom 8. März 2019 auf und ordnete für das Jahr 2019 zwei Erinnerungskontakte an; einer möglichen Beschwerde entzog er die aufschiebende Wirkung.
Der Vater focht diesen Entscheid beim Obergericht des Kantons Zürich an und verlangte weitergehende Kontakte. Die Mutter beantragte in ihrer Beschwerdeantwort die aufschiebende Wirkung mittels eines unverzüglich zu erlassenden Zwischenentscheides. Mit Beschluss vom 20. Juni 2019 wies das Obergericht dieses Begehren ab.
 
C.
Gegen diesen Beschluss hat die Mutter am 16. Juli 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit dem Begehren um dessen Aufhebung und Erteilung der aufschiebenden Wirkung im kantonalen Beschwerdeverfahren. Ferner verlangt sie mit einem Verfahrensantrag auch für das bundesgerichtliche Verfahren die aufschiebende Wirkung, hält aber in der Begründung fest, sie verlange diesbezüglich explizit keinen Zwischenentscheid.
 
Erwägungen:
 
1.
Beschwerdegegenstand bildet ein Entscheid über die aufschiebende Wirkung, was eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG darstellt (BGE 134 II 192 E. 1.5 S. 197; Urteil 9C_38/2017 vom 21. März 2017 E. 1.2). Bei solchen Entscheiden können gemäss Art. 98BGG nur verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden, wofür das strikte Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG gilt. Das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene Rügen, während es auf appellatorische Kritik nicht eintritt (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 140 III 264 E. 2.3 S. 266).
Gleichzeitig geht es bei der aufschiebenden Wirkung um einen Zwischenentscheid (vgl. BGE 134 II 192 E. 1.5 S. 197; Urteil 9C_38/2017 vom 21. März 2017 E. 1.2), der nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann, wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 141 IV 289 E. 1.3 S. 292). In der Beschwerde finden sich keine dahingehenden Äusserungen; bereits daran scheitert sie. Ohnehin erfolgt aber auch in der Sache selbst keine hinreichende Begründung (dazu E. 2).
 
2.
Das Obergericht ist - wie bereits die beiden Vorinstanzen und die Gutachterin - davon ausgegangen, dass eine möglichst umgehende Wiederaufnahme von Kontakten für C.________ eminent wichtig sei, gerade auch im Hinblick auf die männliche Rollenfindung. Bis zum Kontaktabbruch Ende 2016 habe C.________ seinen Vater regelmässig gesehen. Die Mutter negiere, dass C.________ einen Vater habe; der erziehende Elternteil sei aber gehalten, dem Kind eine Beziehung zum anderen Elternteil zu ermöglichen.
Die Beschwerde besteht primär in einer Sachverhaltsschilderung aus eigener Sicht in rein appellatorischer Form (namentlich: die Gutachterin habe sich auf das Dogma versteift, dass der persönliche Verkehr funktioniere, wenn die Kindsmutter kooperieren würde; das Kind werde jedoch durch Kontakte, in welcher Form auch immer, retraumatisiert; einem allfälligen Vollzug müsse deshalb der Riegel geschoben werden; das Kind wolle denn auch nichts mehr mit dem Staat zu tun haben und verweigere jegliche Kontakte), ohne dass diesbezüglich irgendwelche Verfassungsrügen erhoben würden, namentlich nicht die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung. Dies wäre selbst dann unzulässig, wenn nicht wie vorliegend Art. 98 BGG zum Tragen käme (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 143 I 310 E. 2.2 S. 313).
Auch in rechtlicher Hinsicht werden zum grösseren Teil, insbesondere in verfahrensrechtlicher Hinsicht, direkt Rechtsverletzungen bemängelt, was im Anwendungsbereich von Art. 98 BGG unzulässig ist. Soweit auf S. 13 schliesslich diverse verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden (Art. 5, 9, 10, 13, 14 und 29a BV), geschieht dies bloss durch abstrakte Aufzählung der betreffenden Verfassungsnormen. Für Verfassungsrügen gilt indes wie gesagt das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. E. 1). Zur Begründung der angeblichen Verfassungsverletzungen dient primär der (auch in der übrigen Beschwerdebegründung mehrfach erhobene) Vorwurf an das Obergericht, es sei zur Realexekution bereit; indes setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit der Erwägung im angefochtenen Entscheid auseinander, dass eine solche nicht zu befürchten sei, wenn sie sich an das Angeordnete halte und C.________ positiv auf die Kontakte einstelle, wie es ihre Aufgabe als Mutter verlange. Keine Verfassungsverletzung ist ferner mit der abstrakten Behauptung darzutun, ohne Rechtfertigungsgrund im Sinn von Art. 36 BV dürfe der Kontakt mit dem Vater nicht erzwungen werden; mit Art. 273 ZGB besteht offensichtlich eine formell-gesetzliche Grundlage für die Regelung des Besuchsrechts und dessen gänzliche Untersagung gemäss Art. 274 Abs. 2 ZGB ist nur als ultima ratio in besonders gelagerten Fällen statthaft (BGE 120 II 229 E. 3b/aa S. 233; 122 III 404 E. 3b S. 407; Urteile 5C.243/2005 vom 7. April 2006 E. 4.2; 5A_586/2012 vom 12. Dezember 2012 E. 4.2; 5A_367/2015 vom 12. August 2015 E. 5.1.2).
 
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde letztlich nicht hinreichend begründet, so dass an sich einzelrichterlich im Verfahren nach Art. 108Abs. 1 lit. b BGG auf sie nicht einzutreten wäre; sie ist aber insbesondere auch von der Sache her offensichtlich unbegründet, so dass sie jedenfalls im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann.
 
4.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung, soweit ein solches gestellt sein sollte (vgl. Lit. C), gegenstandslos.
 
5.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, C.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Juli 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli