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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
1B_367/2019
Urteil vom 25. Juli 2019
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland.
Gegenstand
Strafverfahren; Prozesskaution,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 15. Juli 2019 (UE190197-O/Z1).
Erwägungen:
1.
A.________ erhob gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 1. Juli 2019 Beschwerde. Die Verfahrensleitung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich forderte sie mit Verfügung vom 15. Juli 2019 auf, innert 30 Tagen eine Prozesskaution im Sinne von Art. 383 Abs. 1 StPO von Fr. 1'500.-- zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.
2.
Mit Eingabe vom 21. Juli 2019 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Verfahrensleitung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Die Beschwerdeführerin, die keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, vermag mit ihren Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern die von der III. Strafkammer geforderte Prozesskaution im Sinne von Art. 383 StPO rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4.
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
5.
Vorliegende Beschwerde ist nach den Verfahren 1B_31/2019, 1B_227/2019 und 1B_237/2019 die vierte Beschwerde, mit der sich die Beschwerdeführerin in unbehelflicher Weise gegen die Auflage einer Prozesskaution zu Wehr setzt. Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass sich das Bundesgericht vorbehält, weitere gleichartige Eingaben in dieser Sache, die den Begründungsanforderungen offenkundig nicht genügen, ohne Weiterungen abzulegen.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Juli 2019
Im Namen der I. Öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Störi