BGer 1F_35/2019
 
BGer 1F_35/2019 vom 22.07.2019
 
1F_35/2019
 
Urteil vom 22. Juli 2019
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kneubühler, Haag,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_281/2019 vom 13. Juni 2019.
 
In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 13. Juni 2019 (1B_281/2019) auf eine von A.________ erhobene Beschwerde nicht eintrat;
dass A.________ mit Eingabe vom 16. Juli 2019 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1B_281/2019 vom 13. Juni 2019 ersucht;
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;
dass die Gesuchstellerin sich auf keinen Revisionsgrund beruft (Art. 121 ff. BGG) und nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid an einem solchen leiden sollte;
dass Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist;
dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass sich das Bundesgericht vorbehält, künftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;
 
erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juli 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli