BGer 4A_348/2019
 
BGer 4A_348/2019 vom 18.07.2019
 
4A_348/2019
 
Urteil vom 18. Juli 2019
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Kölz.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Wasem, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mieterausweisung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 12. Juni 2019
(ZK 19 263).
 
Erwägungen:
 
1.
Mit Entscheid vom 6. Mai 2019 (und Berichtigung vom 15. Mai 2019) wies das Regionalgericht Berner Jura-Seeland das Ausweisungsgesuch im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen von B.________ (Beschwerdegegnerin) gut und verurteilte A.________ (Beschwerdeführer) und dessen Ehefrau unter Strafandrohung, die 3.5-Zimmer-Hochparterrewohnung inklusive Nebenräume am Weg U.________ in V.________ zu räumen und zu verlassen. Die von A.________ erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 12. Juni 2019 ab, soweit es darauf eintrat.
A.________ hat mit Eingaben an das Bundesgericht vom 10. Juli 2019 erklärt, diesen Entscheid mit Beschwerde anzufechten, und um "Abweisung / Einstellung der Exmission" sowie um Sistierung des Beschwerdeverfahrens "bis zur Klärung des Feststellungsverfahrens" ersucht.
Mit Formularverfügung vom 11. Juli 2019 wurde das Gesuch von A.________ um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
Am 12. Juli 2019 gingen dem Bundesgericht vom Obergericht des Kantons Bern zwei weitere die vorliegende Sache betreffende Eingaben von A.________ zu. In drei vom 17. Juli 2019 datierten Eingaben erklärte A.________ schliesslich unter anderem, Beschwerde gegen die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung einzulegen.
 
2.
Ein Verfahren vor Bundesgericht kann aus Gründen der Zweckmässigkeit ausgesetzt werden (Art. 6 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Sistierung, zumal der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Kündigung des Mietverhältnisses vom 19. Februar 2019 gerichtlich angefochten hat und dieses Verfahren hängig ist, der Ausweisung im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 141 III 262 E. 3) grundsätzlich nicht entgegensteht.
 
3.
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).
Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 140 III 264 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).
 
4.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in seinen Eingaben wiederholt pauschal vor, von einem falschen Sachverhalt auszugehen, erhebt jedoch keine hinreichend begründete Sachverhaltsrüge im genannten Sinn. Weiter kritisiert er, dass die Vorinstanz gegen einzelne Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen verstossen habe, zeigt aber nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids und auf der Grundlage des darin verbindlich festgestellten Sachverhalts dar, worin dieser Verstoss konkret liegen soll.
Die Beschwerde enthält somit offensichtlich keine hinreichende Begründung, weshalb im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf sie einzutreten ist.
Mit dem Entscheid in der Sache wird die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.
 
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
 
Demnach erkennt die Präsidentin:
 
1.
Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.
 
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juli 2019
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Kölz