BGer 6G_1/2019
 
BGer 6G_1/2019 vom 15.07.2019
 
6G_1/2019
 
Urteil vom 15. Juli 2019
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Held.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Gesuchsgegnerin,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich.
Gegenstand
Erläuterungs- und Berichtigungsgesuch (Revisionsgesuch des Urteils 6B_1215/2018 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 1. April 2019 [Verfügung und Beschluss UE180251-O/U/BEE]).
 
Erwägungen:
1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl stellte ein vom Gesuchsteller u.a. wegen falscher Anschuldigung angestrebtes Strafverfahren am 31. August 2018 ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 18. Oktober 2018 ab, soweit es darauf eintrat. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde in Strafsachen trat das Bundesgericht am 1. April 2019 nicht ein (Urteil 6B_1215/2018). Auch auf die gegen das bundesgerichtliche Urteil erhobene Revision des Gesuchstellers trat das Bundesgericht aus formellen Gründen nicht ein (Urteil 6F_17/2019 vom 17. April 2019).
2. Der Gesuchsteller und damalige Beschwerdeführer verlangt mit Eingabe vom 19. April 2019 die Berichtigung des bundesgerichtlichen Nichteintretensentscheids. Mit weiteren als "Nachträgen" und "Ergänzungen" zur "Revision und notwendigen Erläuterung/Klärung" betitelten Eingaben beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss zudem die Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 17. April 2019. Er ersucht für das vorliegende Berichtigungs- und Revisionsverfahren um unentgeltliche Rechtsvertretung.
 
3.
3.1. Der Gesuchsteller verlangt den Ausstand "der vorgängig involvierten Personen" gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. a und e BGG. Es scheine offensichtlich ein persönliches, politisches Interesse bzw. eine Feindschaft gegenüber ihm vorzuliegen, weshalb er unberechtigterweise benachteiligt werde. Soweit der Gesuchsteller das Ausstandsgesuch gegen Bundesrichter Denys und Gerichtsschreiberin Arquint Hill (die am vorliegenden Entscheid nicht mitwirkt, weshalb das Ausstandsgesuch insoweit gegenstandslos ist) mit deren Mitwirkung am Nichteintretensentscheid respektive damit begründet, dass die Beschwerde nicht gutgeheissen wurde, lässt sich damit kein Ausstandsgesuch begründen (Art. 34 Abs. 2 BGG; Urteile 9C_248/2018 vom 19. September 2018 E. 1). Insbesondere ist eine Mitwirkung am Revisionsverfahren aufgrund der vorangegangenen Beteiligung am zu revidierenden Entscheid nicht ausgeschlossen (vgl. Urteil 6B_1114/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 2.2). Mangels eines tauglichen Ausstandsgrundes ist auf das Gesuch nicht einzutreten und kann der Entscheid unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtspersonen erfolgen (vgl. Urteil 5A_827/2017 vom 15. August 2018 E. 2).
3.2. Soweit der Gesuchsteller vorbringt, einzelne Erwägungen im Urteil seien nicht zutreffend, stellt dies keinen Erläuterungs- oder Berichtigungsgrund dar. Er verkennt, dass die Berichtigung gemäss Art. 129 Abs. 1 BGG dazu dient, möglichst formlos Fehler oder Auslassungen bei der Ausformulierung der 
3.3. Der Gesuchsteller wurde bereits mehrfach darauf aufmerksam gemacht, dass die Revision eines Bundesgerichtsurteils nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe (Art. 121-Art. 123 BGG) verlangt werden kann. Die Revision eröffnet hingegen nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (zuletzt Urteil 6F_17/2019 vom 17. April 2019 E. 4). Dass der Gesuchsteller die Erwägung des Bundesgerichts, er habe sich zur Beschwerdelegitimation und zur Frage der Zivilforderung nicht ausgesprochen und insbesondere nicht aufgezeigt, inwiefern sich der Beschluss des Obergerichts über die Einstellung des Strafverfahrens auf mögliche Zivilansprüche auswirken könnte (Urteil 6B_1215/2018 E. 4), für rechtsfehlerhaft erachtet, stellt selbst dann keinen Revisionsgrund dar, wenn seine Kritik zutreffend wäre. Eine Überprüfung in der Sache konnte mangels Eintretens auf die Beschwerde im angefochtenen Entscheid nicht erfolgen und kann auch im vorliegenden Verfahren nicht "nachgeholt" werden, weshalb auf die erneut vorgebrachten allfälligen Rechtsverstösse im kantonalen Verfahren nicht einzugehen ist.
4. Das Revisions- und Berichtigungsgesuch ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; Urteil 6F_8/2019 vom 16. April 2019 E. 2 mit Hinweis). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Soweit der Gesuchsteller geltend macht, dass ihm angesichts der Komplexität des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht notwendigerweise ein Anwalt zu bestellen sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorschriften der StPO über die (amtliche und notwendige) Verteidigung im Verfahren vor Bundesgericht keine Anwendung finden (vgl. Urteile 6B_56/2018 vom 2. August 2018 E. 5, nicht publ. in: BGE 144 IV 302). Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Das Berichtigungs- und Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Dem Gesuchsteller werden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.- auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Juli 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Held