BGer 9F_10/2019
 
BGer 9F_10/2019 vom 12.07.2019
9F_10/2019
 
Verfügung vom 12. Juli 2019
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Wicki,
Gesuchsteller,
gegen
Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 16. Mai 2019 (9C_854/2018 [5V 18 332]).
 
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 10. Juli 2019, worin A.________ das Revisionsgesuch vom 6. Juni 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts vom 16. Mai 2019 zurückzieht,
 
in Erwägung,
dass das Revisionsgesuch gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
verfügt der Einzelrichter:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Revisionsgesuchs abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. Juli 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann