BGer 8C_231/2019
 
BGer 8C_231/2019 vom 12.07.2019
 
8C_231/2019
 
Urteil vom 12. Juli 2019
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiber Wüest.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Dr. Reza Shahrdar,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 28. Februar 2019 (VBE.2018.295).
 
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 11. März 2016 sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau der 1967 geborenen A.________ mit Wirkung ab 1. Mai 2011 eine halbe Invalidenrente der Invalidenversicherung zu. Mit Schreiben vom 28. Juni 2016 machte die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands nach einer am 16. Dezember 2015 erlittenen Radiusfraktur links geltend. Nach Einholung eines Gutachtens bei der Swiss Medical Assessment- and Business-Center AG (SMAB; Expertise vom 16. November 2017) kündigte die IV-Stelle A.________ mangels Veränderung des Gesundheitszustands die Abweisung ihres Rentenerhöhungsgesuchs an (Vorbescheid vom 3. Januar 2018). Daran hielt sie mit Verfügung vom 22. März 2018 fest.
B. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau - nach Einholung einer Stellungnahme der SMAB-Gutachter vom 16. Januar 2019 - mit Entscheid vom 28. Februar 2019 ab.
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihr eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei eine erneute Begutachtung zu veranlassen.
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt.
 
Erwägungen:
1. 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
1.2. Die gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum betreffen grundsätzlich den Sachverhalt. Gleiches gilt für die konkrete Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.).
2. 
2.1. Streitig ist der Anspruch auf eine revisionsweise Erhöhung der Invalidenrente und mithin die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Versicherten in einem für die Invaliditätsbemessung relevanten Umfang verschlechterte.
2.2. Das kantonale Gericht legte die diesbezüglich massgebenden Gesetzesbestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zutreffend dar. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
3. 
3.1. Das Versicherungsgericht stellte im Wesentlichen fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 11. März 2016 nicht massgeblich verändert. Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG sei damit nicht gegeben. Es stützte sich dabei auf das als beweiskräftig bezeichnete SMAB-Gutachten vom 16. November 2017 und die ergänzende SMAB-Stellungnahme vom 16. Januar 2019.
3.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Beweiskraft der SMAB-Berichte. Sie macht geltend, die Gutachter hätten sich nicht hinreichend mit den vorhandenen medizinischen Akten auseinandergesetzt. Deren Beurteilung, wonach kein komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS) vorliege, sei nicht nachvollziehbar, zumal diese Diagnose von mehreren Fachärzten frühzeitig gestellt worden sei. Mit dieser Rüge hat sich die Vorinstanz indessen einlässlich befasst.
3.2.1. Sie führte hierzu aus, den Gutachtern Dres. med. B.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und C.________, Facharzt FMH für Neurologie, hätten die bereits im Begutachtungszeitpunkt vorhanden gewesenen einschlägigen Arztberichte vorgelegen. Sie hätten detaillierte Befunde erhoben und nachvollziehbar dargelegt, dass ein CRPS im Zeitpunkt der Begutachtung sowohl in klinischer als auch bildgebender Hinsicht nicht diagnostiziert werden könne. Die Gutachter hätten etwa festgehalten, dass sich im Bereich der linken Hand im Vergleich zur Gegenseite keine Atrophie der Handmuskulatur respektive keine Kontrakturen der Fingergelenke gezeigt hätten. Eine aktive Streckung aller Fingergelenke wie auch der passive Faustschluss seien möglich gewesen. Trophische Störungen hätten sich ebenfalls nicht nachweisen lassen. Weiter sei zwar eine Rarifizierung der Knochendichte "gegenwärtig". Diese unterscheide sich jedoch von einer pathognomonischen fleckförmigen Osteoporose einer an Morbus Sudeck erkrankten Hand. Die Osteopenie resultiere aus der funktionellen Inaktivität nach Knochenbruchheilung. Weiter sei bei der neurologischen Untersuchung mit Neurophysiologie keine periphere Nervenläsion festgestellt worden. Es sei von einer schmerzbedingten Minderinnervation mit beginnenden Atrophien im Sinne einer Inaktivitätsatrophie auszugehen. Die Beschwerdenentstehung sei aus neurologischer Sicht nicht plausibel und die Funktionsstörung der linken Hand organisch nicht erklärbar. Damit sei im SMAB-Gutachten vom 16. November 2017 nachvollziehbar dargelegt worden, weshalb die von den behandelnden Ärzten verschiedentlich gestellte Diagnose eines CRPS nicht bestätigt werden könne. Diese auf einer einlässlichen Beweiswürdigung beruhende Beurteilung überzeugt. Dabei lässt sich nicht beanstanden, wenn die Vorinstanz aufgrund der unterbliebenen expliziten Befassung mit den abweichenden Einschätzungen in den Vorakten betreffend Vorliegen eines CRPS unter den gegebenen Umständen keine zusätzlichen Weiterungen veranlasst hat.
3.2.2. Das Versicherungsgericht erwog weiter, die Gutachter hätten sich mit Stellungnahme vom 16. Januar 2019 auch zum Arztbericht des Spitals D.________ vom 4. Mai 2018 geäussert und dabei schlüssig dargelegt, weshalb die Ergebnisse der am 2. Mai 2018 durchgeführten Skelettszintigraphie im hier zu beurteilenden Fall für die Beantwortung der Frage, ob ein CRPS vorliege, nicht von Relevanz seien. Im Übrigen lasse die im Arztbericht des Spitals D.________ gewählte Formulierung "spricht sehr für ein CRPS Stadium III" nicht auf eine gesicherte Diagnosestellung schliessen. Insgesamt seien somit keine konkreten Indizien ersichtlich, die gegen die Zuverlässigkeit des SMAB-Gutachtens vom 16. November 2017 und der ergänzenden SMAB-Stellungnahme vom 16. Januar 2019 sprechen würden. Auch dieser Schluss der Vorinstanz überzeugt. Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, die im Bericht des Spitals D.________ vom 4. Mai 2018 erwähnte Diagnose eines CRPS im Stadium III sei "maschinell" gestellt worden und sie daraus abzuleiten scheint, dieser Beurteilung komme erhöhter Beweiswert zu, kann ihr nicht beigepflichtet werden, erfolgt doch die Diagnosestellung eines CRPS gemäss Stellungnahme der SMAB-Gutachter in erster Linie aufgrund einer klinischen Untersuchung. Röntgenbilder seien lediglich eine Hilfsuntersuchung. Diese fachärztliche Aussage vermag die Beschwerdeführerin als medizinische Laiin nicht in Zweifel zu ziehen.
4. Wenn das kantonale Gericht den Berichten des SMAB somit volle Beweiskraft beigemessen und eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands im massgeblichen Beurteilungszeitraum verneint hat, so verletzt dies nicht Bundesrecht. Die Beschwerdeführerin vermag auch nicht hinreichend darzulegen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig festgestellt hätte. Damit hat es beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden.
5. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
6. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der CPV/CAP Pensionskasse Coop, Basel, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. Juli 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Wüest