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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
1C_374/2019
Urteil vom 12. Juli 2019
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, Hinterbergstrasse 41, 6312 Steinhausen.
Gegenstand
Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder; Kostenvorschuss,
Beschwerde gegen die Verfügung
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug,
Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 27. Mai 2019
(V 19 43).
Erwägungen:
1.
Die A.________ AG erhob gegen den Entscheid des Strassenverkehrsamts des Kantons Zug vom 5. April 2019 Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug forderte sie mit Verfügung vom 27. Mai 2019 auf, bis zum 18. Juni 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu bezahlen, ansonsten das Verfahren abgeschrieben werde. Gegen diese Verfügung erhob die A.________ AG mit Eingabe vom 14. Juni 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug. Das Verwaltungsgericht überwies mit Schreiben vom 8. Juli 2019 die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Bundesgericht. Gleichzeitig teilte es dem Bundesgericht mit, dass die A.________ AG am 20. Juni 2019 den Kostenvorschuss bezahlt hat. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
2.
Die angefochtene Verfügung schliesst das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht ab; es handelt sich um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat die Beschwerdeführerin darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat sie die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292).
3.
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern die angefochtene Verfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken könnte. Das ist auch nicht offensichtlich. Auf die Beschwerde ist somit wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4.
Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zug und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juli 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli