BGer 8C_466/2019
 
BGer 8C_466/2019 vom 11.07.2019
8C_466/2019
 
Urteil vom 11. Juli 2019
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Mai 2019 (AL.2018.00016).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 27. Juni 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Mai 2019,
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid dargelegt hat, weshalb die Beschwerdeführerin der in Art. 55 Abs. 1 AVIG umschriebenen Schadenminderungspflicht nur in unzureichendem Umfang nachgekommen ist, was einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung ausschliesst,
dass sie sich dabei mit den Parteivorbringen näher auseinandersetzte und unter Hinweis auf die dazu ergangene Rechtsprechung auch erklärte, weshalb das von der Beschwerdeführerin in der Zeit ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses (16. September 2016) bis zur Einreichung der arbeitsrechtlichen Klage am 30. März 2017 Unternommene als objektiv unzureichend zu werten sei,
dass die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid als ungerecht empfindet, weil sie auch in der fraglichen Zeit Bemühungen getätigt habe,
dass sie damit aber nicht aufzeigt, inwiefern die in diesem Zusammenhang von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen qualifiziert falsch im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass daran der Hinweis darauf, sich mehrere Male bei einem kostenlosen Rechtsdienst informiert zu haben, nichts ändert,
dass der Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. Juli 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel