Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
1B_284/2019
Verfügung vom 11. Juli 2019
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg.
Gegenstand
Strafverfahren; Ausstand / vorsorgliche Massnahmen / aufschiebende Wirkung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 4. Juni 2019 (502 2019 173).
Erwägungen:
1.
Vor der Polizeirichterin des Broyebezirks war ein Strafverfahren gegen A.________ hängig. Dieser stellte gegen die Polizeirichterin ein Ausstandsgesuch, welches von der Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg am 4. Juni 2019 abgewiesen wurde.
Mit Beschwerde vom 7. Juni 2019 beantragt A.________, diesen Entscheid aufzuheben. Zudem ersucht er das Bundesgericht, der Beschwerde im Rahmen der superprovisorischen Massnahmen aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2019 zieht A.________ die Beschwerde zurück und ersucht, sämtliche Kosten dem Staat aufzuerlegen. Die Beschwerde sei gegenstandslos geworden, weil das Bundesgericht der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt und die Hauptverhandlung vom 13. Juni 2019 nicht abgesetzt habe.
2.
Mit dem Rückzug der Beschwerde ist das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist sie keineswegs gegenstandslos geworden, ihre Gutheissung hätte zur Aufhebung der Verfügung der Polizeirichterin vom 13. Juni 2019 geführt. Dementsprechend trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG).
Demnach verfügt der Präsident:
1.
Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, und der Polizeirichterin schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juli 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Störi