BGer 2C_301/2019
 
BGer 2C_301/2019 vom 08.07.2019
 
2C_301/2019
 
Urteil vom 8. Juli 2019
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Errass.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus J. Meier, Rechtskraft, Advokatur & Business Coaching,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 13. Februar 2019 (VB.2018.00702).
 
Sachverhalt:
 
A.
A.________ (1982; mauritischer Staatsangehöriger) reiste am 9. Mai 2013 in die Schweiz ein und heiratete am 29. Juni 2013 eine Schweizer Bürgerin. In der Folge erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau.
Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung zu einem später eingestellten Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt gab die Ehefrau am 2. März 2017 der Polizei bekannt, dass sie seit Februar 2016 von ihrem Ehemann getrennt lebe und seit Juni 2016 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei. Im Anschluss daran machten die Eheleute dem Migrationsamt des Kantons Zürich (nachfolgend: Migrationsamt) unterschiedliche Angaben zum Trennungszeitpunkt. Am 10. Oktober 2017 wurde die Ehe geschieden. Am 11. Oktober 2017 verweigerte das Migrationsamt eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________. Die Beschwerden dagegen waren erfolglos (Entscheid der Sicherheitsdirektion: 1. Oktober 2018; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich: 13. Februar 2019).
 
B.
A.________ beantragt vor Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Februar 2019 aufzuheben, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventuell den Entscheid zur Sachverhaltsergänzung zurückzuweisen, subeventuell ihm eine Ausreisefrist von mindestens sechs Monaten seit Zustellung des bundesgerichtlichen Urteils zu gewähren.
 
C.
Die Akten wurden eingeholt. Auf eine Vernehmlassung wurde verzichtet.
Mit Verfügung vom 1. April 2019 erteilte der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung.
 
Erwägungen:
 
1.
Der Beschwerdeführer macht in einer nicht von Vornherein aussichtslosen Weise (Art. 83 lit. c e contrario BGG) einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 42 AIG (SR 142.20; bis zum 1. Januar 2019: AuG [AS 2007 5437]) geltend. Auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG) sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Nicht einzutreten ist indes auf den unbegründeten Antrag, dass das Bundesgericht ihm eine Ausreisefrist von mindestens sechs Monaten nach Zustellung des bundesgerichtlichen Urteils zu gewähren habe.
 
2.
2.1. Nach Art. 42 Abs. 1 AIG hat der ausländische Ehegatte einer Schweizerin Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn er mit dieser zusammenwohnt. Dies trifft unbestrittenermassen nicht mehr zu. Der Beschwerdeführer macht indes einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG geltend. Danach besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und der Ehegatte erfolgreich integriert ist.
2.2. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Berechnung der Dreijahresfrist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.3 S. 117 ff.). Ein voreheliches Konkubinatsverhältnis wird bei der Berechnung der Frist nicht berücksichtigt (vgl. Urteil 2C_218/2016 vom 9. August 2016 E. 3.2.1), wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Vorinstanz damit ihrer Begründungspflicht nachgekommen.
2.3. Die Vorinstanz ist zur Auffassung gelangt, dass die Ehefrau seit Februar 2016 den Ehewillen verloren, Scheidungsabsichten gehegt und diese dem Beschwerdeführer auch offengelegt habe, wenngleich die Trennung erst mit dem Bezug der eigenen Wohnung anfangs Juli erfolgt sei. Spätestens mit der am 13. Mai 2016 vorgenommenen Unterzeichnung des Mietvertrags sei der Tatbeweis erfolgt. Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Auffassung, dass sich die Eheleute erst am 8. Juli 2016 getrennt hätten. Ein früheres Erlöschen des Ehewillens sei nicht erkennbar. Er beruft sich dabei im Wesentlichen auf eine WhatsApp Kommunikation. Er spricht den Aussagen der Ehefrau die Glaubwürdigkeit ab.
 
2.4.
2.4.1. Bei der Berechnung der Dreijahresfrist ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren eheliche Wohngemeinschaft abzustellen. Aber auch innere Tatsachen wie das Erlöschen des Ehewillens sind dem Beweis zugänglich. Tatsächliche Feststellungen prüft das Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit oder Rechtsverletzungen (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152). Zu den tatsächlichen Feststellungen zählt auch die Beweiswürdigung. Darin greift es nur ein, wenn diese willkürlich ist und in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist; auf blosse appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 433 E. 4.4. S. 444 mit Hinweisen).
2.4.2. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Eheleute detailliert dargestellt und begründet, warum die Aussagen der Ehefrau glaubwürdiger erscheinen: Wohnungssuche mit allen verbundenen Aufwendungen im Grossraum Zürich (vgl. Urteil 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 2.2) erfolgt nicht einfach aus einer Laune heraus, sondern in aller Regel nach reiflicher Überlegung. Mit der Unterzeichnung des Mietvertrags am 13. Mai 2016 hat die Exfrau des Beschwerdeführers nicht nur den Tatbeweis erbracht, sondern sie hat an den Trennungsabsichten während mehrerer Monate festgehalten. Angesichts der mit der Unterzeichnung des Mietvertrags verbundenen Verpflichtungen ist die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach die Wohnung nur als Notlösung gesucht worden sei, nicht glaubwürdig. Abwegig ist auch seine Auffassung, dass die Ehefrau, wenn es ihr wirklich um eine Trennung gegangen wäre, schneller eine eigene Wohnung hätte finden können und vor allem schneller in die neue Wohnung hätte umziehen müssen. Immerhin hat sie innerhalb von rund zwei Monaten eine Wohnung gefunden. Zwischen der Unterzeichnung und dem Einzug sind ebenfalls weniger als zwei Monate verstrichen, was insgesamt sehr kurz ist. Der Wohnungsbezug hängt auch davon ab, wann die Vormieter die Wohnung gekündigt haben und ob der Vermieter Arbeiten in der Wohnung vornehmen muss. Auch mit den WhatsApp Nachrichten hat sich die Vorinstanz ausführlich auseinandergesetzt. Wenig glaubwürdig ist dabei die Auffassung, dass die Ehegatten zwischen Juni und anfangs Juli 2016 über eine Wiederaufnahme gesprochen hätten, wenn die Ehefrau dann am 8. Juli 2016 definitiv ausgezogen ist und danach die Scheidung eingereicht hat. Nicht zu vergessen ist dabei, dass hier die Eheleute während mehreren Jahren eine Beziehung gepflegt haben, weshalb auch nach dem Ende einer Beziehung Emotionen nicht einfach verschwinden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bedeuten diese nicht, dass der Ehewille noch vorhanden ist. Für seine widersprüchlichen Aussagen kann sodann auf die detaillierten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Insgesamt sind die vorinstanzlichen sachverhaltlichen Feststellungen und Beweiswürdigungen nicht willkürlich.
 
3.
Der Beschwerdeführer macht ferner einen Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AuG geltend. Im Wesentlichen führt er aus, dass seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Für die Anwendung des nachehelichen Härtefalls nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG müssen erhebliche Konsequenzen für das Privat- und Familienleben erforderlich sein (vgl. BGE 143 I 21 E. 4.2.2 S. 25; was im Übrigen auch Art. 50 Abs. 2 AuG bereits insinuiert). Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich keine derartigen Gründe an. Dass ihm die Integration im Heimatland schwerfallen wird, genügt nicht für die Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG. Wie die Vorinstanz aufgezeigt hat, hat der Beschwerdeführer zudem regen Kontakt zu seiner Familie im Heimatland.
 
4.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Juli 2019
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Errass