BGer 8C_334/2019
 
BGer 8C_334/2019 vom 04.07.2019
8C_334/2019
 
Urteil vom 4. Juli 2019
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 2019 (C-7463/2018).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 15. Mai 2019 (Poststempel) gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 2019,
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Zwischenverfügung das von der Beschwerdeführerin im Verfahren C-7463/2018 gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit der Begründung abwies, die Beschwerdeführerin habe es trotz entsprechender Aufforderung unterlassen, ihre Bedürftigkeit zu belegen,
dass, soweit letztinstanzlich vorgetragen wird, darauf vertraut zu haben, die Vorinstanz werde den in einem früheren Verfahren eingereichten Bedürftigkeitsnachweis beim Entscheid beziehen, nicht näher dargelegt ist, inwiefern das kantonale Gericht dazu gehalten gewesen wäre bzw. welches Verhalten des Bundesverwaltungsgerichts trotz der unmissverständlichen Aufforderung, die Bedürftigkeit für das laufende Verfahren zu belegen, die Beschwerdeführerin zu dieser (falschen) Annahme verleitet haben könnte,
dass auch sonst nicht näher dargelegt wird, inwiefern die Vorgehensweise des Bundesverwaltungsgerichts rechtsfehlerhaft sein soll,
dass die Eingabe vom 15. Mai 2019 insgesamt offensichtlich nicht den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG zu genügen vermag,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG darauf nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Juli 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel