BGer 4F_5/2019
 
BGer 4F_5/2019 vom 04.07.2019
 
4F_5/2019
 
Urteil vom 4. Juli 2019
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Hohl,
Gerichtsschreiber Leemann.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin,
gegen
1. Bank B.________ AG,
2. Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung,
3. Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,
Gesuchsgegner,
Gegenstand
Forderung,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 18. April 2019 (4A_159/2019, 4A_160/2019, 4A_161/2019, 4A_162/2019, 4A_163/2019, 4A_164/2019 und 4A_165/2019).
 
In Erwägung,
dass die Gesuchstellerin am 28. September 2016 beim Bezirksgericht Zürich eine Klage auf Auskunftserteilung und Bezahlung von Schadenersatz im Betrag von EUR 17.2 Mio. gegen die Gesuchsgegnerin 1 einreichte;
dass die Gesuchstellerin gegen zahlreiche in diesem Verfahren ergangene Entscheide Rechtsmittel erhob, wobei das Bundesgericht unter anderem mit Entscheiden vom 15. März 2017 (Verfahren 4A_87/2017), 24. Juli 2017 (Verfahren 4A_181/2017, 4A_187/2017, 4A_219/2017, 4A_221/2017, 4A_223/2017, 4A_225/2017) und 5. April 2018 (Verfahren 4A_178/2018) auf die von der Gesuchstellerin gegen die jeweiligen kantonalen Entscheide erhobenen Beschwerden nicht eintrat;
dass die Gesuchstellerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 1. April 2019 erklärte, sieben Entscheide des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschwerde anfechten zu wollen (Verfahren 4A_159/2019, 4A_160/2019, 4A_161/2019, 4A_162/2019, 4A_163/2019, 4A_164/2019 und 4A_165/2019);
dass die Gesuchstellerin dem Bundesgericht am 9. und 15. April 2019 weitere Eingaben einreichte;
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 18. April 2019 auf die offensichtlich unzulässigen Beschwerden in den Verfahren 4A_159/2019, 4A_160/2019, 4A_161/2019, 4A_162/2019, 4A_163/2019, 4A_164/2019 und 4A_165/2019 in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht eintrat;
dass das Bundesgericht zunächst erwog, dass über die von der Gesuchstellerin gegen drei kantonale Entscheide erhobenen Beschwerden bereits in früheren Verfahren entschieden worden war, weshalb auf die erneut erhobenen Beschwerden gegen diese Entscheide von vornherein nicht eingetreten werden könne (Verfahren 4A_159/2019, 4A_160/2019 und 4A_161/2019);
dass das Bundesgericht zudem erwog, die Beschwerdeerhebung mit Eingabe vom 1. April 2019 sei in den vier weiteren Verfahren offensichtlich verspätet erfolgt (Verfahren 4A_162/2019, 4A_163/2019, 4A_164/2019 und 4A_165/2019);
dass das Bundesgericht im Urteil vom 18. April 2019 im Weiteren erwog, die Eingaben der Gesuchstellerin erfüllten ausserdem die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb darauf selbst bei fristgerechter Einreichung in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden könnte;
dass das Bundesgericht schliesslich darauf hinwies, dass die Art der Prozessführung der Gesuchstellerin, die systematisch jede gerichtliche Mitteilung oder Verfügung anficht, ohne rechtsgenügende Rügen zu erheben, als rechtsmissbräuchlich erscheine, weshalb auf die Beschwerden auch aus diesem Grund nicht einzutreten wäre (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG);
dass die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 15. Mai 2019 die Revision des Bundesgerichtsurteils vom 18. April 2019 (Verfahren 4A_159/2019, 4A_160/2019, 4A_161/2019, 4A_162/2019, 4A_163/2019, 4A_164/2019 und 4A_165/2019) beantragt;
dass die Gesuchstellerin dem Bundesgericht am 16. Mai 2019 eine weitere Eingabe einreichte;
dass eine Rechtsschrift gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss und in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt;
dass die Revision eines Entscheides des Bundesgerichts nur aufgrund der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgezählten Gründe verlangt werden kann;
dass in einem Revisionsgesuch dementsprechend unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen ist, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten, sondern vielmehr dargetan werden muss, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (Urteile des Bundesgerichts 4F_19/2014 vom 20. November 2014; 4F_14/2012 vom 11. Oktober 2012 und 8F_10/2008 vom 11. August 2008);
dass sich die Gesuchstellerin auf Art. 121 BGG beruft, jedoch über weite Strecken keine Verletzung einer der in lit. a-d dieser Bestimmung genannten Verfahrensvorschriften geltend macht, die zur Revision des angefochtenen Urteils führen könnte;
dass die Gesuchstellerin etwa mit ihrem Vorwurf, die Einzelrichterin habe die Grundrechte, so insbesondere den Gehörsanspruch verletzt, keinen Revisionsgrund nach Art. 121 BGG aufzeigt;
dass die Gesuchstellerin im Revisionsverfahren einmal mehr einen Ablehnungsantrag gegen die Präsidentin der I. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts stellt, ohne diesen Antrag jedoch hinreichend zu begründen;
dass insbesondere Ausstandsbegehren, die primär mit früheren, zuungunsten der Partei ausgefallenen Erkenntnissen, an denen die abgelehnte Gerichtsperson mitgewirkt hat, oder sonstwie mit nicht nachvollziehbaren Motiven begründet werden, unzulässig sind und die abgelehnten Gerichtspersonen am Entscheid darüber mitwirken können, ohne dass gemäss Art. 37 BGG vorzugehen wäre (Urteile 4F_5/2018 vom 22. Januar 2018; 4F_20/2016 vom 6. Dezember 2016 mit Hinweisen), weshalb kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 lit. a BGG vorliegt;
dass zudem mit Bezug auf den Revisionsgrund nach Art. 121 lit. a BGG, den die Gesuchstellerin anzurufen scheint, weil das angefochtene Urteil als Einzelrichterentscheid und nicht in Dreierbesetzung erging, darauf hinzuweisen ist, dass die Beurteilung der Einzelrichterin, auf die Beschwerde sei infolge offensichtlicher Unzulässigkeit oder wegen offensichtlich unzureichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG) bzw. weil die Beschwerde querulatorisch oder rechtsmissbräuchlich ist (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG), nicht mit einem Revisionsgesuch in Frage gestellt werden kann (Urteil 4F_16/2018 vom 31. August 2018 E. 2.2 mit Hinweisen);
dass die Gesuchstellerin im Übrigen den zur Revision beantragten Entscheid in unzulässiger Weise inhaltlich kritisiert, indem sie etwa einen Verstoss gegen Art. 141 ZPO bzw. gegen das Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HZÜ65; SR 0.274.131) geltend macht und sich auf den Standpunkt stellt, ihre Beschwerde sei nicht verspätet erfolgt und es wäre daher darauf einzutreten gewesen;
dass die Gesuchstellerin mit ihrem Hinweis auf Art. 122 BGG schliesslich verkennt, dass für eine Revision nach dieser Bestimmung unter anderem vorausgesetzt wird, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgehalten hat, die EMRK oder die Protokolle dazu seien verletzt worden;
dass das Revisionsgesuch damit abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann;
dass die Gerichtskosten bei diesem Verfahrensausgang der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass den Gesuchsgegnern keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG);
dass sich das Bundesgericht vorbehält, weitere Eingaben ähnlicher Art nach Prüfung unbeantwortet abzulegen;
 
erkennt das Bundesgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt, der Gesuchstellerin auf dem Rechtshilfeweg.
Lausanne, 4. Juli 2019
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann