BGer 9C_132/2019
 
BGer 9C_132/2019 vom 03.07.2019
 
9C_132/2019
 
Urteil vom 3. Juli 2019
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiber Fessler.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli,
Beschwerdeführerin,
gegen
GEMINI Sammelstiftung,
c/o Avadis Vorsorge AG, Zollstrasse 42, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Invalidenleistung; Verjährung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2018 (BV.2017.00069).
 
Sachverhalt:
A. 
A.a. A.________ arbeitete als Kundenberaterin bei der Firma B.________ AG. Damit war sie bei der GEMINI Sammelstiftung berufsvorsorgeversichert. Ab 1. Mai 2006 bezog sie eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (IV). Die GEMINI Sammelstiftung richtete ab 4. April 2008 eine Viertelsrente der beruflichen Vorsorge aus.
A.b. Im Zeitraum von................ erlitt A.________ drei Unfälle. Ab 23. August 2008 bezog sie Taggelder der Unfallversicherung (UV). Mit Wirkung ab 1. April 2009 wurde die IV-Viertelsrente auf eine ganze IV-Rente erhöht. Mit Schreiben vom  10. Dezember 2010 teilte A.________ der GEMINI Sammelstiftung die Erhöhung der IV-Rente mit und ersuchte um Information über das weitere Vorgehen betreffend Anpassung der Rente der beruflichen Vorsorge. In ihrer Antwort vom 21. Dezember 2010 hielt die Vorsorgeeinrichtung u.a. fest, sie könne eine Abrechnung für die ganze Rente aus der beruflichen Vorsorge erst erstellen, nachdem die Unfallversicherung die Umwandlung des Taggeldes in eine Rente vollzogen habe.
A.c. Am 20. Juli 2017 wurde A.________ rückwirkend ab 1. Dezember 2011 eine UV-Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 100 % zugesprochen. Mit Schreiben vom 25. Juli 2017 ersuchte sie, nunmehr anwaltlich vertreten, die GEMINI Sammelstiftung um Ausrichtung von entsprechenden ungekürzten Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge ab 1. April 2009. Diese teilte ihr mit Schreiben vom 24. August 2017 mit, sie richte für die Zeit ab 1. August 2012 eine Nachzahlung von Fr. 21'765.10 und ab 1. September 2017 eine monatliche Rente von Fr. 831.60 aus. Weiter hielt sie fest, die vor August 2012 fällig gewordenen Rentenansprüche seien verjährt. Damit war A.________ nicht einverstanden. Am 29. September 2017 stellte sie ein Betreibungsbegehren für den Betrag von Fr. 20'833.- samt Zins zu 5 %.
B. Am 3. Oktober 2017 erhob A.________ vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die GEMINI Sammelstiftung mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen und reglementarischen Rentenleistungen für den Zeitraum vom 1. April 2009 bis 31. Juli 2012 im Betrag von Fr. 20'812.- zuzüglich Zins von 5 % ab dem 20. September 2017 zu bezahlen.
Die GEMINI Sammelstiftung beantragte in ihrer Antwort, die Klage sei abzuweisen. In Replik und Duplik hielten die Parteien an ihren Begehren fest.
Mit Entscheid vom 21. Dezember 2018 wies das kantonale Sozialversicherungsgericht die Klage ab.
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheit beantragt A.________, der Entscheid vom 21. Dezember 2018 sei aufzuheben, und die GEMINI Sammelstiftung sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen und reglementarischen Rentenleistungen aus beruflicher Vorsorge für den Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. Juli 2012 im Betrag von Fr. 20'812.- zuzüglich Zins von 5 % ab dem 29. September 2017 zu bezahlen.
Die GEMINI Sammelstiftung ersucht um Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
1. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem wegen Verletzung von Bundesrecht erhoben werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig (wie die Beweiswürdigung willkürlich; BGE 142 II 433 E. 4.4 S. 444) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG).
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann - im Rahmen der den Parteien obliegenden Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 133 II 249 E. 1.4.1 und E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen) - die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252; 132 II 257 E. 2.5 S. 262; Urteil 9C_335/2018 vom   16. Januar 2019 E. 2.2).
2. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin verpflichtet ist, der Beschwerdeführerin die vor dem 1. August 2012 fällig gewordenen Rentenleistungen bei Invalidität nach Art. 19 des Allgemeinen Rahmenreglements und Art. 7 des Vorsorgeplans für die Mitarbeiter der Firma B.________ AG, je in der ab 1. Januar 2006 gültigen Fassung, nachzuzahlen, was die Vorinstanz mit der Begründung verneint hat, der Anspruch sei verjährt.
3. Nach Art. 41 (i.V.m. Art. 49 Abs. 2 Ziff. 6) BVG verjähren Leistungsansprüche aus der obligatorischen und der weitergehenden beruflichen Vorsorge nicht, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen haben   (Abs. 1). Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Artikel 129-142 des Obligationenrechts sind anwendbar (Abs. 2).
4. Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, die einzelnen Rentenbetreffnisse seien ab dem 4. April 2008 jeweils per Ende des betreffenden Monats fällig geworden. Daran ändere nichts, dass die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 21. Dezember 2010 festgehalten habe, sie könne den Leistungsanspruch zur Zeit (bis zur Umwandlung des UV-Taggeldes in eine UV-Invalidenrente) nicht berechnen. Weiter habe die Vorsorgeeinrichtung in diesem Schreiben zwar ihre Schuldpflicht bzw. den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine (höhere) ganze Rente grundsätzlich anerkannt. Für die bis zu diesem Datum fällig gewesenen Rentenbetreffnisse sei die Verjährung damit unterbrochen worden. Die neue fünfjährige Frist sei jedoch am 21. Dezember 2015 wieder abgelaufen. Das Schreiben vom 21. Dezember 2010 stelle keine Urkunde im Sinne von Art. 137 Abs. 2 OR dar, welche die längere Verjährungsfrist von zehn Jahren auslösen würde, da darin die Höhe der Forderung nicht beziffert worden sei. Sodann stellten die von der Beschwerdegegnerin regelmässig ausgerichteten Viertelsrenten keine die Verjährung unterbrechende Abschlagszahlungen im Sinne von Art. 135 Ziffer 1 OR im Hinblick auf den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente dar. Schliesslich sei während der ab dem 21. Dezember 2010 neu zu laufen begonnenen Verjährungsfrist kein Verhalten der Beschwerdegegnerin ersichtlich, mit welchem sie die Beschwerdeführerin dazu veranlasst hätte, weiter mit der Einreichung einer Klage zuzuwarten. Ein Rechtsmissbrauch liege demnach nicht vor. Die Beschwerdegegnerin habe daher zu Recht gegen die nach erfolgter Zusprechung einer ganzen UV-Invalidenrente rückwirkend ab 1. Dezember 2011 von der Beschwerdeführerin eingeklagten Forderung die Verjährungseinrede erhoben.
5. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Vorbringen nicht substanziiert aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz Art. 41 Abs. 2 BVG oder Art. 129-142 OR verletzt haben soll. Im Weitern lässt sie ausser Acht, dass das Rechtsinstitut der Verjährung nicht in erster Linie Vertrauensschutz bezweckt, wie geltend gemacht wird, sondern der Rechtssicherheit und dem Schutz des Rechtsfriedens dient. Es geht darum, Prozesse über Forderungen zu verhindern, deren Bestand wegen durch Zeitablauf verursachten Beweisschwierigkeiten nicht mehr zuverlässig feststellbar sind (BGE 137 III 16 E. 2.1 S. 18; 102 V 206 E. 2 S. 208).
6. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe sich mit den Ausführungen in der Klage zu den von den Parteien im Dezember 2010 getroffenen Stundungsvereinbarung nicht auseinandergesetzt, die betreffenden Erklärungen nicht gemäss Vertrauensprinzip ausgelegt und dabei Art. 2 ZGB verletzt. Das kantonale Berufsvorsorgegericht hat das im Fokus stehende Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 21. Dezember 2010 für die Frage der Fälligkeit der einzelnen Rentenbetreffnisse nicht als relevant erachtet und diesem Dokument keine verjährungsunterbrechende Wirkung nach Art. 137 Abs. 2 OR beigemessen. Mit Blick auf das Nachstehende kann offenbleiben, ob die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin - soweit es sich prozessual überhaupt um ein zulässiges resp. rechtsgenügendes Vorbringen handelt - zutreffend ist, wonach die Korrespondenz mit der Beschwerdegegnerin im Dezember 2010 bei objektiver Betrachtungsweise in guten Treuen als Stundungsvereinbarung ("Einigung auf das Zuwarten der Parteien", die Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge zum Gegenstand einer Streitigkeit zu machen) anzusehen ist, mit welcher die Fälligkeit bis zur Festlegung der UV-Invalidenrente (am  20. Juli 2017) aufgeschoben wurde.
6.1. Die Beschwerdeführerin bezog ab 1. Mai 2006 eine IV-Viertelsrente (Invaliditätsgrad: 48 %), welche ab 1. April 2009 auf eine ganze IV-Rente (Invaliditätsgrad: 100 %) erhöht wurde. Die Beschwerdegegnerin richtete ab 4. April 2008 eine Viertelsrente aus beruflicher Vorsorge aus. Für die erwerblichen Folgen der im Zeitraum von August 2008 bis Januar 2009 erlittenen Unfäl le bezog die Beschwerdeführerin ab  2 3. August 2008 UV-Taggelder (Sachverhalt lit. A.a und A.b).
6.2. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2010 betreffend "Rentenzahlung" wandte sich die Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin. Sie hielt fest, dass die Invalidenversicherung ihre Rente rückwirkend ab 1. April 2009 auf 100 % erhöht habe. Der Invaliditätsgrad sei am 10. November 2010 bestätigt worden. Bis heute habe sie seitens der Vorsorgeeinrichtung keine Anpassung der Viertelsrente auf eine ganze Rente feststellen können. "Ich wäre froh, wenn Sie mich über das weitere Vorgehen informieren könnten".
Die Beschwerdegegnerin führte in ihrem Schreiben vom 21. Dezember 2010 Folgendes aus:
"Da die Leistungen aus der beruflichen Vorsorge herabgesetzt werden, soweit sie zusammen mit gleichartigen Leistungen anderer Sozialversicherungen 90% des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen, können wir Ihnen eine Abrechnung für die ganze Rente erst erstellen, nachdem die Unfallversicherung die Umwandlung Ihres Taggeldes in eine Rente vollzogen hat.
Gemäss Reglement (...) besteht bei Unfall lediglich Anspruch auf die Minimalleistungen nach BVG."
Damit wurde Bezug genommen auf Art. 9 des Vorsorgeplans für die Mitarbeiter der Firma B.________ AG. Danach werden die Leistungen u.a. bei Invalidität herabgesetzt, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des letzten Jahreslohns vor Eintritt des versicherten Ereignisses übersteigen (Abs. 1). Bei Unfall bzw. bei einem Versicherungsfall nach MVG besteht lediglich Anspruch auf die Minimalleistungen nach BVG (Abs. 2 Satz 1).
6.3. Nach dem in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben kann eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat, welchem Tatbestand Unterlassungen gleichgestellt sind (BGE 121 V 65 E. 2b S. 67), die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt. Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; der Vertrauensgrundsatz lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten (BGE 143 V 95 E. 3.6.2 S. 103 mit Hinweisen). Diese Grundsätze sind sinngemäss auch im Bereich der beruflichen Vorsorge anwendbar (Urteile  9C_705/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 4.2, in: SVR 2019 BVG Nr. 12 S. 44, 9C_568/2013 vom 9. Januar 2014 E. 4.2, in: SVR 2014 BVG  Nr. 20 S. 114, 9C_419/2011 vom 17. September 2012 E. 4.2.1, und Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 43/05 vom 2. Dezember 2005 E. 3, in: SVR 2006 BVG Nr. 15 S. 53).
 
6.4.
6.4.1. Mit dem Schreiben vom 10. Dezember 2010 hatte die Beschwerdeführerin zwar nicht ausdrücklich, jedoch klar erkennbar um Erhöhung der Viertelsrente der beruflichen Vorsorge ersucht. Nach verbindlicher Feststellung der Vorinstanz (E. 1.1) anerkannte die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 21. Dezember 2010 grundsätzlich ihre Schuldpflicht bzw. den Anspruch auf eine ganze Rente, bezeichnete den Leistungsanspruch jedoch zur Zeit (bis zur Umwandlung des UV-Taggeldes in eine Invalidenrente) nicht als berechenbar (E. 4). Indessen hätte die Überentschädigungsberechnung zur Bestimmung der Höhe der auszurichtenden Invalidenrente der beruflichen Vorsorge bereits während des Bezugs des UV-Taggeldes durchgeführt werden können und auch müssen. Diese Leistungen stellen anrechenbare Einkünfte im Sinne von Art. 9 des Vorsorgeplans für die Mitarbeiter der Firma B.________ AG dar. Das entspricht der Regelung im obligatorischen Vorsorgebereich (vgl. BGE 123 V 193 zu Art. 24 Abs. 2 BVV 2, in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung, und Art. 24 Abs. 1 lit. b BVV 2, in Kraft seit 1. Januar 2017). Nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung ist die Überversicherungsberechnung in jenem Zeitpunkt durchzuführen, in dem sich die Kürzungsfrage erstmals stellt (Urteil 9C_48/2007 vom 20. August 2007 E. 6.1), insbesondere bereits dann, wenn UV-Taggelder fliessen und nicht erst dann, wenn eine diese ablösende UV-Invalidenrente zur Ausrichtung gelangt (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 93/01 vom 12. Dezember 2002 E. 3.1). Art. 9 des Vorsorgeplans für die Mitarbeiter der Firma B.________ AG lässt sich nichts anderes entnehmen.
6.4.2. Das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 21. Dezember 2010 enthielt somit im dargelegten Sinn eine unrichtige Auskunft betreffend die (Nicht-) Berechenbarkeit des Leistungsanspruchs. Daraus musste die damals nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin folgern, dass höhere Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge aufgrund der Erhöhung der IV-Viertelsrente auf eine ganze IV-Rente erst nach Umwandlung des Taggeldes der UV in eine Invalidenrente zur Ausrichtung gelangen konnten, was sie davon abgehalten habe, ihre Ansprüche "bis zu diesem Termin" weiter zu verfolgen, wie sie glaubhaft vorbringt (BGE 121 V 65 E. 2b S. 67). Sodann war für sie als nicht rechtskundige Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennbar. Dies gilt selbst dann, wenn eine Obliegenheit zur Konsultation zumindest der reglementarischen Bestimmungen angenommen wird. Die Beschwerdeführerin bezog ab 1. Mai 2006 eine IV-Viertelsrente und ab 4. April 2008 eine Viertelsrente der beruflichen Vorsorge. Mit Wirkung ab 1. April 2009 wurde die IV-Viertelsrente auf eine ganze IV-Rente erhöht. Diese Erhöhung steht in Zusammenhang mit mehreren im Zeitraum von August 2008 bis Januar 2009 erlittenen Unfällen, wofür ihr ab 23. August 2008 UV-Taggelder (bis zur Ablösung durch eine UV-Invalidenrente im Juli 2017) ausgerichtet wurden. Art. 7 Abs. 2 des Vorsorgeplans für die Mitarbeiter der Firma B.________ AG hält fest, dass die Invalidenrente frühestens nach Erschöpfung allfälliger Taggeldansprüche beginnt, was bei laienhaftem Verständnis für die Richtigkeit des im Schreiben vom 21. Dezember 2010 Gesagten spricht.
6.4.3. Die übrigen Voraussetzungen für die Anwendung der Rechtsprechung zum öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz (E. 6.3) geben zu keinen Erörterungen Anlass und sind als erfüllt zu betrachten. Damit kann der Anspruch auf die vor August 2012 fällig gewordenen Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge im Zusammenhang mit der Erhöhung der Viertelsrente der IV auf eine ganze Rente nicht wegen Verjährung verneint werden. Die von der Beschwerdeführerin auf   Fr. 20'812.- zuzüglich Zins von 5 % ab dem 29. September 2017 bezifferte Forderung ist von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten worden. Die Beschwerde ist somit begründet.
7. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2018 wird aufgehoben und die Klage vom 3. Oktober 2017 gutgeheissen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Juli 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Der Gerichtsschreiber: Fessler