BGer 5A_528/2019
 
BGer 5A_528/2019 vom 03.07.2019
 
5A_528/2019
 
Urteil vom 3. Juli 2019
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Nord,
B.________.
Gegenstand
Vorsorglicher Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 5. Juni 2019 (KES 19 404).
 
Sachverhalt:
A.________ und C.________ sind die Eltern der 2007 geborenen B.________; die Mutter ist allein sorgeberechtigt.
Die KESB Mittelland Nord errichtete am 6. Februar 2019 eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und erteilte der Mutter Weisungen.
Am 25. April 2019 hob die KESB das Aufenthaltsbestimmungsrecht von A.________ über ihre Tochter vorsorglich auf und brachte das Kind in der Schule U.________ unter. Ferner beauftragte sie die Beiständin, Mitteilung zu machen, ob bzw. in welcher Form die vorsorgliche Unterbringung fortzusetzen ist.
Mit Entscheid vom 29. April 2019 trat das Obergericht des Kantons Bern auf die hiergegen eingereichte Beschwerde von A.________ nicht ein, desgleichen im weiteren Rechtsmittelzug das Bundesgericht mit Urteil vom 17. Mai 2019.
Mit Schreiben vom 21. Mai 2019 beantragte A.________ bei der KESB, der Entscheid vom 25. April 2019 sei aufzuheben und B.________ solle zu ihr zurückkehren, was die KESB nach persönlicher Anhörung von B.________ mit Entscheid vom 23. Mai 2019 abwies mit der Begründung, A.________ habe bislang die ihr angebotenen Unterstützungsmassnahmen nicht annehmen können und es bestünden insofern keine veränderten Verhältnisse, sondern es rechtfertige sich, die vorsorgliche Massnahme einstweilen fortzuführen.
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 5. Juni 2019 nicht ein.
Dagegen hat A.________ beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben mit den Begehren um sofortige Beendigung der Fremdplatzierung und Aufhebung der Beistandschaft. Sie ist der Ansicht, vollumfänglich für die Tochter sorgen zu können, weshalb Menschenrechte verletzt würden, wenn die Tochter nicht bei ihr leben könne.
 
Erwägungen:
1. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin mangels einer genügenden Begründung nicht eingetreten. Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41).
2. Darauf geht die Beschwerdeführerin mit keinem Wort ein und entsprechend bleibt die Beschwerde auch im bundesgerichtlichen Verfahren unbegründet (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
3. Aufgrund des Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Mittelland Nord, B.________, dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, und C.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juli 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli