BGer 4A_237/2019
 
BGer 4A_237/2019 vom 03.07.2019
 
4A_237/2019
 
Urteil vom 3. Juli 2019
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Kölz.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kostenvorschuss,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 18. April 2019 (RB190010-O/U).
 
Erwägungen:
 
1.
Am 7. März 2019 reichte A.________ (Beschwerdeführer) beim Bezirksgericht Dielsdorf eine Forderungsklage gegen die B.________ AG (Beschwerdegegnerin) ein. Mit Verfügung vom 21. März 2019 forderte das Bezirksgericht ihn auf, einen Kostenvorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten von Fr. 17'600.-- zu leisten.
Diesen Entscheid focht A.________ mit Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich an, wobei er zur Begründung geltend machte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, da er finanziell bedürftig und die Sache nicht aussichtslos sei. Mit Beschluss vom 18. April 2019 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.
A.________ hat mit Eingabe an das Bundesgericht vom 22. Mai 2019 erklärt, diesen Entscheid mit Beschwerde anzufechten. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
 
2.
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89).
 
3.
Das Obergericht erwog, es sei für die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht zuständig, da ein solches Gesuch nicht bei der Rechtsmittelinstanz, sondern beim in der Sache zuständigen Gericht zu stellen sei, hier dem Bezirksgericht. Der Beschwerdeführer geht auf diese Erwägung nicht ein. Die Beschwerde enthält somit offensichtlich keine hinreichende Begründung, weshalb im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf sie einzutreten ist.
 
4.
Ausnahmsweise werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
 
Demnach erkennt die Präsidentin:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juli 2019
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Kölz