BGer 8C_35/2019
 
BGer 8C_35/2019 vom 02.07.2019
 
8C_35/2019
 
Urteil vom 2. Juli 2019
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Heine, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiberin Durizzo.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. November 2018 (IV.2016.01403).
 
Sachverhalt:
A. A.________, geboren 1965, arbeitete seit 1983, nachdem er dort eine Anlehre zum Dreher absolviert hatte, bei der Maschinenfabrik B.________ AG. Im Januar 1999 meldete er sich unter Hinweis auf Rückenbeschwerden (Diskushernie) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte Berichte der behandelnden Ärzte Dres. med. C.________, Innere Medizin FMH, D.________, Innere Medizin/Rheumatologie FMH, der Klinik E.________, und des Universitätsspitals H.________, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, sowie ein Gutachten des Dr. med. F.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 19. Juni 2000 ein. Es folgte eine berufliche Abklärung in der BEFAS Appisberg, Männedorf (Schlussbericht vom 29. November 2000). Mit Verfügungen vom 12. Juli 2001 sprach sie A.________ ab November 1998 bis April 1999 eine halbe und ab Mai 1999 eine ganze Invalidenrente zu. Am 29. Januar 2003, 15. März 2006 und 20. April 2009 bestätigte sie den Rentenanspruch.
Im Zuge eines weiteren Revisionsverfahrens holte sie ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Medizinisches Zentrum Römerhof MZR, Zürich, vom 9. März 2016 ein. Gestützt auf die am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 betreffend pathogenetisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage hob sie den Rentenanspruch mit Verfügung vom 16. November 2016 auf.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. November 2018, nach diesbezüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs, mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung ab.
C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm die bisherige Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2. Streitig ist, ob die vorinstanzlich mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung geschützte Rentenaufhebung auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung der IV-Stelle vom 16. November 2016 zulässig war. Umstritten ist dabei insbesondere, ob das kantonale Gericht die ursprüngliche Rentenzusprache vom 12. Juli 2001 angesichts der damals vorliegenden medizinischen Berichte zu Recht als zweifellos unrichtig qualifizierte. Hinsichtlich des für die Zukunft zu beurteilenden Rentenanspruchs stehen die der Ermittlung des Invaliditätsgrades zugrunde liegende Arbeitsfähigkeit sowie die erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung zur Frage.
 
3.
3.1. Die Vorinstanz hat die Praxis zur substituierten Begründung der Aufhebung eines laufenden Rentenanspruchs unter dem Titel der Wiedererwägung durch das Gericht anstelle der Rentenüberprüfung gestützt auf die am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 betreffend pathogenetisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage durch die IV-Stelle zutreffend dargelegt (SVR 2018 IV Nr. 33 S. 106, 8C_634/2017 E. 5.3; SVR 2014 IV Nr. 39 S. 137, 9C_121/2014 E. 3.2.2; Urteil 9C_880/2015 vom 21. März 2016 E. 3.2). Gleiches gilt für die Voraussetzungen einer Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im damaligen Zeitpunkt darbot, nach Art. 53 Abs. 2 ATSG (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414 f.; 140 V 77 E. 3.1 S. 79 f.; in BGE 135 I 1 nicht publizierte E. 5.3 des Urteils 9C_342/2008 vom 20. November 2008). Richtig wiedergegeben wird auch, dass dabei der rechtskonforme Zustand für die Zukunft (ex nunc et pro futuro) auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts im Zeitpunkt der Verfügung über die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente herzustellen ist (SVR 2019 UV Nr. 11 S. 41, 8C_525/2017 E. 7.3). Es wird darauf verwiesen.
3.2. Die Feststellungen, welche der Beurteilung der zweifellosen Unrichtigkeit zugrunde liegen, sind tatsächlicher Natur und folglich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. E. 1). Dagegen ist die Auslegung (Konkretisierung) dieses unbestimmten Rechtsbegriffs als Wiedererwägungsvoraussetzung eine frei prüfbare Rechtsfrage (Art. 95 lit. a BGG; SVR 2011 IV Nr. 71 S. 213, 9C_994/2010 E. 2; Urteil 9C_75/2018 vom 20. September 2018 E. 2.3).
4. Das kantonale Gericht stellte zunächst fest, dass eine Anwendung der Schlussbestimmungen ausser Betracht falle, weil bei der ursprünglichen Rentenzusprache das unklare Beschwerdebild nur eines von mehreren Leiden gewesen und bei der Arbeitsfähigkeitseinschätzung nicht klar zwischen diesen unterschieden worden sei. Der Beschwerdeführer sei damals in einer seinen Rückenbeschwerden (lumbospondylogenes Syndrom) angepassten Tätigkeit gemäss den Berichten seiner behandelnden Ärzte Dres. med. D.________ und C.________ sowie der Klinik E.________ und des Universitätsspitals H.________, wo auch eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchgeführt worden war, ganztags arbeitsfähig gewesen. Der psychiatrische Gutachter Dr. med. F.________ habe ihm trotz der psychopathologischen Symptomatik (chronische Depression) eine grosse psychische Energie bescheinigt und eine Besserung nach einer beruflichen Umstellung als möglich erachtet. Gestützt auf die in der BEFAS Appisberg aus psychologischer und ärztlicher Sicht gestellte Prognose einer zu erreichenden 80%igen Arbeitsfähigkeit hätte vor der Rentenzusprache das dort vorgeschlagene Arbeitstraining durchgeführt werden müssen. Wegen Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des Prinzips "Eingliederung vor Rente" war die Rentenzusprache gemäss Vorinstanz zweifellos unrichtig. Zum Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung sei der Beschwerdeführer gemäss voll beweiskräftigem MZR-Gutachten und gestützt auf die eigene Indikatorenprüfung nach den Vorgaben von BGE 141 V 281 in einer an die geringfügigen somatischen Befunde angepassten Tätigkeit wie insbesondere auch der zuletzt ausgeübten als Dreher mit angepasstem Aufgabenbereich voll arbeitsfähig. Dabei hätten sich ungeachtet des langjährigen Rentenbezugs mangels Eingliederungsbereitschaft berufliche Massnahmen erübrigt.
 
5.
5.1. Der Beschwerdeführer rügt, dass eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenzusprache angesichts der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. F.________, aber auch der damaligen ärztlichen Einschätzungen aus somatischer Sicht nicht ausgewiesen sei. Die Richtigkeit der Rentenzusprechung dürfe nicht aus heutiger Betrachtung - auch anhand des erst im Revisionsverfahren eingeholten polydisziplinären MZR-Gutachtens - beurteilt werden.
5.1.1. Inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen zu den Stellungnahmen der das Rückenleiden behandelnden Ärzte und zu der von Dr. med. F.________ in Aussicht gestellten Besserung in einem anderen beruflichen Umfeld offensichtlich unrichtig wären, wird nicht dargelegt und ist nicht erkennbar. Dies gilt insbesondere insoweit, als das kantonale Gericht davon ausging, es habe nach den damals vorliegenden Akten jedenfalls nicht von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen werden können. Dabei stützte es sich namentlich auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), der am 11. Juli 2000 zu bedenken gegeben hatte, dass sich (bei den diesbezüglichen eingehenden Untersuchungen in der Klinik E.________) nur geringfügig von der durchschnittlichen Norm abweichende Befunde gezeigt hätten und dass der psychiatrische Gutachter unter der Bedingung einer beruflichen Umstellung keine volle Arbeitsfähigkeit bescheinigt habe. Dies bestätigte auch die Abklärung in der BEFAS Appisberg im Oktober und November 2000, wo der Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsleistung realisierte und unter ärztlicher Mitwirkung eine Steigerung dieses Pensums als zumutbar erachtet wurde. Dass die Vorinstanz die ursprüngliche Rentenzusprechung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im damaligen Zeitpunkt darbot, als nicht vertretbar erachtete, ist nicht zu beanstanden. Daran ändert auch nichts, dass namentlich der zweimal, im Mai und im August 2000, konsultierte Neurologe Dr. med. G.________ eine lediglich 40-50%ige Arbeitsfähigkeit attestierte. Soweit geltend gemacht wird, dass die Vorinstanz hinsichtlich des Beweiswertes der medizinischen Berichte die damalige Rechtslage verkannt habe, ist auf die diesbezügliche ständige Rechtsprechung zu verweisen, welche mit BGE 125 V 351, ergangen noch vor der hier streitigen ursprünglichen Rentenverfügung, bestätigt wurde und bis heute massgeblich ist (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; vgl. zuletzt BGE 144 V 50 E. 4.3 S. 53).
5.1.2. Dass seit der Rentenzusprechung über zehn Jahre vergangen sind, steht einer wiedererwägungsweisen Aufhebung des Rentenanspruchs praxisgemäss nicht entgegen (BGE 140 V 514). Gleiches gilt insoweit, als geltend gemacht wird, es habe im Ermessen der IV-Stelle gestanden, unter Verzicht auf weitere Eingliederungsmassnahmen über die Rente zu befinden. Dies ändert nichts daran, dass es seinerzeit - wegen der nicht zuverlässigen medizinischen Entscheidgrundlage - an den Voraussetzungen für die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente fehlte.
5.1.3. Nicht durchzudringen vermag der Beschwerdeführer auch insoweit, als er - anstelle der praxisgemäss zulässigen Bestätigung der von ihr verfügten Rentenaufhebung durch das kantonale Gericht mit substituierter Begründung (oben E. 3) - die Durchführung eines Revisionsverfahrens durch die IV-Stelle beantragt.
5.2. Nachdem das kantonale Gericht die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenzusprache festgestellt hat, war praxisgemäss der rechtskonforme Zustand für die Zukunft (ex nunc et pro futuro) herzustellen, das heisst der aktuelle Rentenanspruch zu prüfen (oben E. 3). Rechtsprechungsgemäss ist dafür der Zeitpunkt der Verfügung über die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente - und nicht, wie beschwerdeweise geltend gemacht, das Datum des vorinstanzlichen Entscheides - massgeblich. Dass die Vorinstanz auf eine weitergehende Beurteilung des Verlaufs nach der ursprünglichen Rentenverfügung beziehungsweise der Entstehung eines allfälligen Anspruchs auf eine ganze Rente zu einem späteren Zeitpunkt verzichtet und auch eine allfällige Verschlechterung nach der Verfügung vom 16. November 2016 unberücksichtigt gelassen hat, ist daher nicht bundesrechtswidrig.
Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren neue, nach Verfügungserlass am 16. November 2016 erstattete medizinische Berichte ein. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach der Erstattung des MZR-Gutachtens vom 9. März 2016 bis zu diesem massgeblichen Zeitpunkt hin vermochte das kantonale Gericht weder aus somatischer noch aus psychischer Sicht auszumachen. Eine diesbezügliche offensichtliche Unrichtigkeit seiner Feststellungen oder anderweitige Bundesrechtsverletzung ist nicht erkennbar.
 
6.
6.1. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung zum Zeitpunkt der vorinstanzlich bestätigten Rentenaufhebung zog das kantonale Gericht für die Ermittlung des Invalideneinkommens den Zentralwert für Hilfsarbeiten gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE) bei, der sich auf 5'312 Franken beläuft. In diesem Rahmen stünden dem Versicherten noch eine Vielzahl von ihm zumutbaren leichten bis mittelschweren Tätigkeiten zur Verfügung. Einen leidensbedingten Abzug gewährte es nicht. Es resultierte bei Annahme eines Valideneinkommens von 7'189 Franken, dem statistischen Durchschnittslohn im Bereich verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Kompetenzniveau 3, kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.
6.2. Der Beschwerdeführer rügt die Höhe des Valideneinkommens. Seine diesbezüglichen Einwände, namentlich dass er vor der Rentenzusprache sehr gut verdient habe, werden jedoch nicht weiter substanziiert. Eine diesbezügliche offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Feststellungen ist nicht erkennbar.
6.3. Auf der Seite des Invalideneinkommens wird die Gewährung des höchstzulässigen Abzuges von 25 % beantragt. Ob ein (behinderungsbedingter oder anderweitig begründeter) Abzug vom hypothetischen Invalideneinkommen vorzunehmen sei, ist eine Rechtsfrage (BGE 137 V 71 E. 5.1). Angesichts der vorinstanzlich festgestellten 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten körperlich bis mittelschweren, aber auch in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit gestützt auf das voll beweiskräftige MZR-Gutachten und der dort genannten lediglich geringfügigen physisch und psychisch bedingten Beeinträchtigungen (leichtgradige Einschränkung der Durchhaltefähigkeit, dekonditionierte Muskulatur) war ein behinderungsbedingter Abzug nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer macht die Faktoren des Alters, der fehlenden Dienstjahre an der neuen Stelle und die beschränkten Deutschkenntnisse geltend. Dass das kantonale Gericht diese - bei Heranziehen des statistischen Durchschnittslohns für Hilfsarbeitertätigkeiten (Kompetenzniveau 1) - vernachlässigt hat, ist nicht bundesrechtswidrig (vgl. Urteile 8C_49/2018 vom 8. November 2018 E. 6.2.2.2; 8C_482/2016 vom 15. September 2016 E. 5.4.3, je mit Hinweisen).
7. Das kantonale Gericht hat die Selbsteingliederung trotz des langjährigen Rentenbezugs als zumutbar erachtet, auch weil berufliche Massnahmen aus medizinischer Sicht gemäss Gutachten nicht erforderlich seien. Der angefochtene Entscheid wird in diesem Punkt nicht beanstandet und die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen geben keinen Anlass zu Weiterungen.
8. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. Juli 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Heine
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo