BGer 1B_324/2019
 
BGer 1B_324/2019 vom 28.06.2019
 
1B_324/2019
 
Urteil vom 28. Juni 2019
 
I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung, Beckenstube 5, 8200 Schaffhausen.
Gegenstand
Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 9. April 2019 (50/2018/33).
 
Erwägungen:
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen hat mit Urteil vom 9. April 2019 die Berufung von A.________ gegen seine erstinstanzliche Verurteilung abgewiesen. A.________ hat dieses Urteil sowie den Beschluss des Obergerichts vom gleichen Tag, mit dem es zwei Ausstandsgesuche abgewiesen hat, beim Bundesgericht angefochten. Die Beschwerden werden durch die Strafabteilung behandelt (Verfahren 6B_770/2019 und 6B_771/2019).
In seiner Beschwerde vom 24. Juni 2019 beantragt der Beschwerdeführer indessen u.a., ihn aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen. Diese Rüge fällt in die Zuständigkeit der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung und ist im Folgenden zu behandeln.
Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid nicht über die Fortführung des vorzeitigen Strafvollzugs bzw. die Entlassung des Beschwerdeführers daraus entschieden. Da diese Frage somit nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist, kann sie auch nicht im bundesgerichtlichen Verfahren neu aufgeworfen werden, da es nicht Sache des Bundesgerichts sein kann, darüber als erste Instanz zu befinden. Auf die Beschwerde ist insoweit im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise zu verzichten ist. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wird unter diesen Umständen gegenstandslos, währenddem derjenige auf unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen ist, da die Beschwerde - im hier behandelten Punkt - aussichtslos war.
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird insoweit nicht eingetreten, als die Entlassung des Beschwerdeführers aus dem vorzeitigen Strafvollzug beantragt wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Der Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Juni 2019
Im Namen der I. Öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Störi