BGer 6F_6/2019
 
BGer 6F_6/2019 vom 25.06.2019
 
6F_6/2019
 
Urteil vom 25. Juni 2019
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchsteller,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern,
Gesuchsgegnerin,
Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.
Gegenstand
Gesuch um Revision des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_95/2019 vom 15. Februar 2019.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. In seinem Revisionsbegehren vom 7. März 2019 ersuchte der Gesuchsteller um unentgeltliche Rechtspflege. Da das Gesuch weder begründet noch belegt war, wurde ihm mit Schreiben vom 12. März 2019 eine Frist bis 26. März 2019 und mit Schreiben vom 8. April 2019 letztmals eine Frist bis 3. Mai 2019 angesetzt, um das Gesuch zu begründen und belegen. Das Schreiben vom 12. März 2019 nahm der Gesuchsteller entgegen; dasjenige vom 8. April 2019 holte er auf der Post nicht ab. Da er mit gerichtlichen Zustellungen rechnen musste, gilt es als zugestellt. Im Übrigen wurde es auch mit A-Post versandt. Da sich der Gesuchsteller innert Frist nicht meldete und die angebliche prozessuale Bedürftigkeit weder begründete noch belegte, wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 14. Mai 2019 abgewiesen (act. 8).
2. In der Folge wurde der Gesuchsteller am 16. Mai 2019 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 31. Mai 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Am 3. Juni 2019 wurde ihm die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 14. Juni 2019 angesetzt, unter der Androhung, dass ansonsten auf das Revisionsbegehren nicht eingetreten werde. Der Gesuchsteller holte beide Verfügungen auf der Post nicht ab. Da er damit rechnen musste, gelten sie als zugestellt. Im Übrigen wurden sie auch mit A-Post versandt.
Der Gesuchsteller teilte am 3. Juni 2019 mit, nicht in der Lage zu sein, den Kostenvorschuss zu bezahlen. Indessen hat er seine angebliche prozessuale Bedürftigkeit erneut weder im Ansatz begründet noch belegt. Auf die Verfügung vom 14. Mai 2019 ist nicht zurückzukommen.
Da der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht einging, ist auf das Revisionsbegehren gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten.
3. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsbegehren wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Juni 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill