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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
2C_960/2018
Urteil vom 24. Juni 2019
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Haag,
Gerichtsschreiber Matter.
Verfahrensbeteiligte
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. A.C.________,
2. B.C.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Oliver Untersander,
Beschwerdegegner,
Kantonales Steueramt Zürich.
Gegenstand
Direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2012,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 12. September 2018 (SB.2018.00058).
Sachverhalt:
A.
A.C.________ (geb. 1932) veräusserte am 22. Juni 2012 eine in der Stadt U.________ gelegene Liegenschaft mit einem Gewinn von rund Fr. 1,6 Mio.
B.
Diesen Gewinn erfasste das Kantonale Steueramt Zürich bei der direkten Bundessteuer als steuerbares Einkommen aus gewerbsmässigem Liegenschaftenhandel mit dem ordentlichen Tarif, zusammen mit dem übrigen Einkommen. Dagegen befand das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich, es handle sich um einen abschliessenden Liquidationsgewinn bei der Beendigung selbständiger Erwerbstätigkeit, welcher der privilegierten Separatbesteuerung zum Fünftelssatz zu unterwerfen sei. Das bestätigte das kantonale Verwaltungsgericht.
C.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat am 26. Oktober 2018 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht. Sie stellt den Antrag, das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 12. September 2018 aufzuheben; die Eheleute C.________ seien gemäss dem Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramts Zürich vom 15. Juli 2016 mit der ordentlichen Einkommensssteuer zu belegen.
D.
Das Kantonale Steueramt Zürich schliesst auf Gutheissung der Beschwerde, die Eheleute C.________ und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auf deren Abweisung, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen ein letztinstanzliches kantonales Urteil in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 BGG ist nicht gegeben. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher zulässig (Art. 82 Abs. 1 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde der gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG legitimierten Beschwerdeführerin ist einzutreten.
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen - soweit entscheidrelevant - bloss dann berichtigen oder ergänzen, falls er offensichtlich unrichtig (d.h. willkürlich) oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt wurde (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 142 V 2 E. 2 S. 5).
2.
2.1. Wird die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, so ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern. Für die Bestimmung des auf den Restbetrag der realisierten stillen Reserven anwendbaren Satzes ist ein Fünftel dieses Restbetrages massgebend, es wird aber in jedem Falle eine Steuer zu einem Satz von mindestens 2 Prozent erhoben. (Art. 37b Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer; DBG: SR 642.11).
Das Verwaltungsgericht hat die Anwendungsbedingungen dieser Bestimmung sorgfältig dargestellt (vgl. E. 2 des angefochtenen Urteils) und dann mit eingehender Begründung bestätigt, dass der hier massgebliche Veräusserungsgewinn aufgrund der Vorschrift zu erfassen ist (vgl. dort E 3). In beiden Punkten kann ohne weiteres auf die Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils verwiesen werden.
2.2. Was die Beschwerdeführerin gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil vorbringt, kann ein anderes Ergebnis nicht rechtfertigen.
2.2.1. Vorab wird eingewendet, es könne nicht festgestellt werden, dass beim hier massgeblichen Verkauf von 2012 stille Reserven realisiert worden seien, da der Beschwerdegegner nicht Buch geführt habe.
Es ist zwischen der Vorinstanz und dem Kantonalen Steueramt sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung nicht streitig, dass es hier um eine selbständige Erwerbstätigkeit geht. Ebenfalls ist unbestritten, dass die im Jahr 2012 veräusserte Liegenschaft sich im Geschäftsvermögen und seit 1993 im Alleineigentum des Beschwerdegegners befand. Aus den Akten ergibt sich, dass Jahresrechnungen erstellt wurden. Somit konnten Abschreibungen getätigt und stille Reserven gebildet werden. Weiter ist nicht geltend gemacht, dass beim Übergang von hälftigem Miteigentum zu Alleineigentum im Jahr 1993 ein Teil der stillen Reserven realisiert worden wäre. So erweist es sich durchaus als gerechtfertigt, den aus den Jahresrechnungen ersichtlichen, über 32 Jahre Eigentum entstandenen und sich auf ca. 1,6 Mio. Franken belaufenden Wertzuwachs in der hier zu beurteilenden Periode 2012 als abschliessenden Liquidationsgewinn separat zu erfassen. Das gilt umso mehr, als das Geschäftsvermögen mit diesem Liegenschaftenverkauf endgültig und vollumfänglich veräussert war (vgl. dazu ausführlich E. 3.3 S. 15 des angefochtenen Urteils).
2.2.2. Weiter argumentiert die Beschwerdeführerin, es könne nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass der Betroffene seine selbständige Erwerbstätigkeit endgültig aufgegeben habe.
Unbestritten behielt der Beschwerdegegner nach der hier massgeblichen Veräusserung noch eine einzige nicht selbst bewohnte (und im Kanton St. Gallen gelegene) Liegenschaft. Diesbezüglich hebt das Verwaltungsgericht jedoch hervor, dass das Objekt von Beginn an zum Privatvermögen des Betroffenen gehörte, so dass er darauf keine stillen Reserven bilden konnte. Die Qualifizierung dieses Objekts liesse sich zwar in Frage stellen, die Beschwerdeführerin verzichtet aber darauf und belässt es bei allgemeinen Ausführungen. Angesichts seines Alters war zudem in keiner Weise wahrscheinlich, dass er seine selbständige Erwerbstätigkeit als Liegenschaftenhändler noch einmal aufnehmen würde.
2.2.3. Was sonst noch gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil eingewendet wird, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. So ist nicht ersichtlich, dass Art. 37b DBG auf jene selbständig Erwerbstätigen zu beschränken wäre, die hauptberuflich tätig sind. Zudem sind weitergehende begriffliche Unterscheidungen für die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht notwendig.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und wird die Beschwerdeführerin, die Vermögensinteressen verfolgt, kosten- sowie entschädigungspflichtig (vgl. Art. 65 f. u. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Eidgenössischen Steuerverwaltung auferlegt.
3.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steueramt Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juni 2019
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Matter