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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
2C_591/2019
Urteil vom 21. Juni 2019
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiberin Mayhall.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Surber,
gegen
Migrationsamt des Kantons St. Gallen,
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 8. Mai 2019 (B 2019/3).
Erwägungen:
1.
1.1. A.________ (Jahrgang 1961) ist serbischer Staatsangehöriger. Er lebte zumindest im Jahr 2007 in gemeinsamem Haushalt mit der serbischen Staatsangehörigen B.________, mit welcher er den im Jahre 2011 geborenen Sohn C.________ hat. A.________ reiste am 21. Juli 2012 in die Schweiz ein und heiratete am 20. August 2012 die schweizerische Staatsangehörige D.________ (Jahrgang 1956), worauf ihm eine bis letztmals 19. August 2016 verlängerte Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Im Oktober 2015 trennten sich D.________ und A.________; die Scheidung erfolgte am 16. Dezember 2015. Am 29. Februar 2016 heiratete A.________ in Serbien die Kindsmutter B.________. Die Ehefrau und der gemeinsame Sohn C.________ reisten am 27. März 2016 in die Schweiz ein, woraufhin A.________ um Bewilligung des Familiennachzugs und Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ersuchte. Das Migrationsamt des Kantons St. Gallen wies die Gesuche um Familiennachzug und um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung am 22. Mai 2017 ab. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 17. Dezember 2018 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 8. Mai 2019 ab.
1.2. A.________ gelangt mit Beschwerde vom 20. Juni 2019 an das Bundesgericht und beantragt, der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 8. Mai 2019 sei aufzuheben und es sei seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern sowie das kantonale Migrationsamt anzuweisen, das Verfahren um den Familiennachzug für die Ehefrau und seinen Sohn wieder aufzunehmen, eventualiter sei der Entscheid vom 8. Mai 2019 aufzuheben und es sei die Sache zur Neuabklärung und zu erneutem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide über ausländerrechtliche Bewilligungen unzulässig, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch darauf einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Der Beschwerdeführer, dessen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung die Vorinstanz mit der Begründung abgewiesen hat, bei seiner Ehe mit einer schweizerischen Staatsangehörigen habe es sich um eine Scheinehe gehandelt, weshalb er daraus keine Ansprüche für sich ableiten könne, beruft sich für eine Behandlung seiner Beschwerde nicht auf Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20; in der ursprünglichen, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Fassung), sondern auf Art. 8 EMRK. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, weshalb eine aufenthaltsbeendende Massnahme die konventionsrechtliche Garantie von Art. 8 EMRK in seinem Aspekt des Privatlebens tangieren und ein Beschwerdeführer in vertretbarer Weise einen darauf gestützten Anspruch auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung geltend machen kann (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278). Liegt nach einer längeren bewilligten Aufenthaltsdauer, die zwar zehn Jahre noch nicht erreicht hat, eine besonders ausgeprägte Integration vor (nebst engen sozialen Beziehungen namentlich auch in sprachlicher, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht), kann es den Anspruch auf Achtung des Privatlebens verletzen, wenn eine Bewilligung nicht erneuert wird (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 279). Eine solche besonders ausgeprägte Integration hat der Beschwerdeführer, welcher selbst gestützt auf seine eigenen Angaben in seiner dem Bundesgericht eingereichten Beschwerdeschrift während seines Aufenthalts in der Schweiz ununterbrochen für ein Unternehmen seines Bruders arbeitete, zu welchem bzw. zu dessen Familie er ein enges Verhältnis pflegt, ansonsten jedoch (berufsbedingt) während des Tages hauptsächlich geschlafen und ein eher eintöniges Leben (Fernsehen, auf dem Sofa herumhocken) geführt hat, nicht in vertretbarer Weise geltend gemacht.
2.2. Da der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung hat bzw. einen solchen nicht in vertretbarer Weise geltend macht (vgl. Urteil 2C_821/2011 vom 22. Juni 2012 E. 1, nicht publ. in: BGE 138 II 229), erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Urteil 2C_16/2013 vom 12. Februar 2013 E. 2.3). Als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) kann das Rechtsmittel schon darum nicht entgegengenommen werden, weil keine Rügen verfassungs- oder konventionsrechtlicher Natur in einer der qualifizierten Rügepflicht genügender Weise erhoben werden (Art. 116 in Verbindung mit Art. 117 und Art. 106 Abs. 2 BGG); ohnehin fehlte dem Beschwerdeführer bei Fehlen eines Bewilligungsanspruchs weitgehend die Legitimation zu diesem Rechtsmittel (Art. 115 lit. b BGG; vgl. BGE 133 I 185).
2.3. Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.4. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Juni 2019
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall