BGer 6B_283/2019
 
BGer 6B_283/2019 vom 19.06.2019
 
6B_283/2019
 
Urteil vom 19. Juni 2019
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafbefehl; Rückzug der Einsprache
(BetmG-Widerhandlung); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,
vom 17. Januar 2019 (BK 19 15).
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. In seiner Beschwerde vom 26. Februar 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege. Da das Gesuch weder begründet noch belegt war, wurde ihm mit Schreiben vom 27. Februar 2019 eine Frist bis 14. März 2019 und mit Schreiben vom 8. April 2019 letztmals eine Frist bis 3. Mai 2019 angesetzt, um das Gesuch zu begründen und belegen. Das Schreiben vom 27. Februar 2019 nahm der Beschwerdeführer entgegen; dasjenige vom 8. April 2019 holte er auf der Post nicht ab. Da er mit gerichtlichen Zustellungen rechnen musste, gilt es als zugestellt. Im Übrigen wurde es ihm auch mit A-Post verschickt. Da sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht meldete und die angebliche prozessuale Bedürftigkeit weder begründete noch belegte, wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 14. Mai 2019 abgewiesen (act. 7).
2. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 16. Mai 2019 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 31. Mai 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Am 3. Juni 2019 wurde ihm die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 14. Juni 2019 angesetzt, unter der Androhung, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Beschwerdeführer holte beide Verfügungen auf der Post nicht ab. Da er damit rechnen musste, gelten sie als zugestellt. Im Übrigen wurden sie ihm auch mit A-Post zugestellt.
Der Beschwerdeführer teilte am 3. Juni 2019 mit, nicht in der Lage zu sein, den Kostenvorschuss zu bezahlen. Indessen hat er seine angebliche prozessuale Bedürftigkeit erneut weder im Ansatz begründet noch belegt. Auf die Verfügung vom 14. Mai 2019 ist nicht zurückzukommen.
Da der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht einging, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten.
3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juni 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill