BGer 6B_123/2019
 
BGer 6B_123/2019 vom 19.06.2019
 
6B_123/2019
 
Urteil vom 19. Juni 2019
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
nebenamtliche Bundesrichterin Wasser-Keller,
Gerichtsschreiber Matt.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer,
vom 18. Dezember 2018 (SST.2018.280).
 
Sachverhalt:
A. X.________ fuhr mit einem Mietwagen am 23. Januar 2017 um 11.39 Uhr in Othmarsingen auf der Dottikerstrasse, Höhe Einmündung Kehrgasse, in Richtung Dottikon und überschritt dabei gemäss der dort durch die Regionalpolizei Lenzburg durchgeführten Radarkontrolle die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts nach Abzug der Sicherheitsmarge um 26 km/h.
B. Mit Strafbefehl vom 20. April 2017 wurde X.________ der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gesprochen. Dagegen erhob er Einsprache, worauf ihn das Bezirksgericht Lenzburg, Präsidium, am 13. März 2018 wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 250.- und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'250.- verurteilte. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Nichtbezahlung der Busse setzte es auf 5 Tage fest.
Auf Berufung von X.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, mit Urteil vom 18. Dezember 2018 das erstinstanzliche Urteil sowohl bezüglich des Schuldspruchs wegen grober Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit innerorts um toleranzbereinigte 26 km/h, als auch bezüglich der Strafe und deren Vollzug.
C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt sinngemäss, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 18. Dezember 2018 sei aufzuheben. Er sei wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen und die Strafe sei entsprechend zu reduzieren.
 
Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Qualifikation der Geschwindigkeitsüberschreitung von netto 26 km/h bei erlaubter Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h im Innerortsbereich als vorsätzliche, respektive als grobe Verkehrsregelverletzung. Er macht sinngemäss geltend, er sei, vermutlich verursacht durch ein vorausfahrendes Auto, irrtümlich davon ausgegangen, er befände sich auf der Dottikerstrasse an der Messstelle im Ausserortsbereich. Es habe jedoch zum Zeitpunkt der Messung keine abstrakte Gefährdung vorgelegen und er habe sich auch nicht rücksichtslos bzw. grobfahrlässig verhalten. An dieser Stelle sei leicht zu übersehen gewesen, dass man sich ausserorts (recte: innerorts) befand, weshalb er auch nicht verstehe, dass man nach dem Kreisel nicht ein zusätzliches 50 km/h-Schild hingestellt habe, wenn doch auf dieser Strecke oft viel zu schnell gefahren werde.
2. Die Vorinstanz stellt fest, auf den aktenkundigen Fotos sei ersichtlich, dass im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung die Strassenseite mit Schnee bedeckt gewesen und am betreffenden Ort weitere Verkehrsteilnehmer zugegen gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe etwa 130 Meter nach dem Kreisel bereits auf 81 km/h beschleunigt, obwohl von zumindest einer Seite noch eine Nebenstrasse in die Hauptstrasse eingemündet sei und er durchaus mit der Möglichkeit habe rechnen müssen, dass sich Fussgänger, Fahrradfahrer oder Fahrzeuge auf die Strasse hinbewegen könnten. Dass allenfalls andere Verkehrsteilnehmer ebenfalls zu schnell gefahren seien, sei für die objektive Tatbestandsmässigkeit seines Verhaltens unerheblich, da seine Fahrweise auch für solche Verkehrsteilnehmer abstrakt gefährlich gewesen sei, und das Strafrecht keine Verschuldenskompensation kenne. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes, so die Vorinstanz weiter, erschöpften sich die Vorbringen des Beschwerdeführers in blossen Mutmassungen, welche unter diesen Umständen als nachgeschobene und offensichtliche Schutzbehauptungen erscheinen würden. Dem Beschwerdeführer habe auch als ortsunkundigem Verkehrsteilnehmer erkennbar sein müssen, dass er auf einer Innerortsstrecke gefahren sei. Der von ihm vor dem Abbiegen auf die Dottikerstrasse befahrene Kreisel verfüge insbesondere nur über Zufahrten aus offensichtlichem Siedlungsgebiet und auch an die Dottikerstrasse selbst grenzten, wenn auch etwas erhöht, Wohnliegenschaften und mehrere Zufahrten mit einem Fussgängerstreifen. Die Vorinstanz schliesst daraus, der Beschwerdeführer sei erkennbar im Siedlungsgebiet unterwegs gewesen und da er nach eigenen Angaben jeweils genau auf den Tacho geschaut habe, habe ihm die gefahrene Geschwindigkeit auf der Dottikerstrasse von rund 80 km/h nicht verschlossen bleiben können. Da er trotz der genannten Umstände bedenkenlos massiv zu schnell und ohne Rücksicht auf die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder Fussgänger gefahren sei, sei auch der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt, zumal keine besonderen Umstände vorlägen, die sein Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen liessen.
 
3.
3.1. Das Bundesgericht ist nicht gehalten, wie ein erstinstanzliches Strafgericht alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen (BGE 140 III 115 E. 2). Es ist auch kein Berufungsgericht und prüft unter dem Titel von Art. 106 Abs. 1 BGG betreffend die Rechtsanwendung von Amtes wegen grundsätzlich nur die erhobenen Rügen, es sei denn, die rechtlichen Mängel lägen geradezu auf der Hand (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Soweit der Sachverhalt und damit die Beweiswürdigung der Vorinstanz bestritten wird, hebt das Bundesgericht ein Urteil auf, wenn es willkürlich ist, d.h. sich im Ergebnis (Art. 97 Abs. 1 BGG) als schlechterdings unhaltbar erweist, nicht jedoch bereits dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erschiene. Auf eine abweichende eigene Version des Geschehens und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 317 E. 5.4; BGE 141 IV 369 E. 6.3; je mit Hinweisen). Auch was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen, und ist damit Tatfrage, die das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft (BGE 141 IV 369 E. 6.3 mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substantiiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 141 IV 369 E. 6.3; Urteil 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 10.3.1, nicht publ. in BGE 143 IV 397). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 140 III 264 E. 2.3.).
3.2. Auch eingedenk einer bei Laienbeschwerden üblichen wohlwollenden Betrachtungsweise genügt die Beschwerde den qualifizierten bundesrechtlichen Begründungsanforderungen hinsichtlich Art. 97 Abs. 1 BGG nicht (vgl. Urteile 6B_432/2017 vom 22. November 2017 E. 1.2; 6B_519/2017 vom 4. September 2017 E. 1; 6B_1239/2016 vom 14. Juni 2017 E. 3.2; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer setzt sich inhaltlich weitgehend nicht mit den vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen auseinander und wiederholt stattdessen seinen Standpunkt, der von den Vorinstanzen bereits verworfen wurde und plädiert wie in einem Berufungsverfahren. Seine Einwendungen erschöpfen sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik, auf die nicht einzutreten ist. Er zeigt namentlich nicht auf und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen missbraucht, indem sie den Sachverhalt (teilweise unter Verweis auf die Erstinstanz) wie vorstehend beschrieben, feststellt (E. 2.). Dass die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet hat abzuklären, ob der Beschwerdeführer, wie von diesem lediglich vermutet, hinter einem anderen Auto hergefahren sei, begründet weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch des rechtlichen Gehörs: Selbst bei (hypothetischer) Bestätigung der Mutmassung des Beschwerdeführers zeigt er nicht auf und ist nicht ersichtlich, dass sich dadurch an dem durch die Vorinstanz festgestellten Sachverhalt etwas Relevantes für den Ausgang des Verfahrens geändert hätte. Massgebend bleibt somit der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG).
 
4.
 
4.1.
4.1.1. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht setzt eine schwere Widerhandlung beziehungsweise eine grobe Verkehrsregelverletzung voraus, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt (BGE 142 IV 93 E. 3.1; BGE 131 IV 133 E. 3.2; je mit Hinweisen). Massgebend sind einzig die konkreten Umstände vor Ort im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung wie die tatsächlichen örtlichen und situativen Gegebenheiten im fraglichen Strassenabschnitt und das tatsächliche Verkehrsaufkommen (Urteil 6B_613/2018 vom 7. Januar 2019 E. 1.5.2 und 1.5.3).
Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht und sein Verhalten auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Hinweisen). Wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Strassen innerorts um 25 km/h oder mehr überschreitet, begeht ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung (BGE 143 IV 508 E. 1.3; 132 II 234 E. 3.1; Urteile 6B_85/2018 vom 15. August 2018 E. 3.2; 6B_263/2015 vom 30. Juni 2015 E. 2.1). In diesem Fall ist grundsätzlich auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (Urteile 6B_772/2018 vom 8. November 2018 E. 2.3; 6B_1013/2017 vom 13. April 2018 E. 5.3).
4.1.2. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt in Ortschaften unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen 50 km/h. Sie beginnt beim Signal "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" und endet beim Signal "Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell" (Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]).
4.2. In rechtlicher Hinsicht geht die Vorinstanz zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführer angesichts der Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um toleranzbereinigte 26 km/h objektiv grundsätzlich eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuf. Sie liess es aber korrekterweise nicht dabei bewenden, sondern prüfte im Hinblick auf die Erfüllung des objektiven Tatbestandes zusätzlich, ob in Anbetracht der konkreten Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung von Personen nahe lag. Dies bejahte sie willkürfrei und nachvollziehbar - teilweise unter Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil - aufgrund der zumindest am Rande mit Schnee bedeckten Fahrbahn, des mittleren Verkehrsaufkommens und der damit einhergehenden Anwesenheit von anderen Verkehrsteilnehmern im Messzeitpunkt (nachfolgender Verkehr und Gegenverkehr gemäss Radarbild) sowie der beim Kontrollpunkt von rechts einmündenden Nebenstrasse (Urteil S. 3 f.; Akten Erstinstanz pag. 68 und 70). Wie aus dem Radarbild zudem ersichtlich ist, wird die Dottikerstrasse im kontrollierten Abschnitt beidseits von einer Böschung zu den Wohnliegenschaften hin gesäumt und verfügt weder über Trottoirs noch über Fahrradstreifen (Akten Erstinstanz pag. 12 und 13). Damit bestand in Anbetracht der relativ beengten Strassensituation, des Strassenzustands mit Schneerändern am Strassenrand und des mittleren Verkehrsaufkommens nicht nur eine theoretische abstrakte, sondern aufgrund der konkreten Umstände eine erhöhte abstrakte Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer durch die massive Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit seitens des Beschwerdeführers. Zu Recht erwägt die Vorinstanz zudem, dass sich an dessen Strafbarkeit nichts dadurch ändert, dass gegebenenfalls auch andere Verkehrsteilnehmer die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht respektierten (vgl. dazu etwa Urteile 6B_316/2017 vom 7. Juni 2017 E. 2.3; 6B_917/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.5.4 mit Hinweisen).
Zum Einwand des Beschwerdeführers, er habe sich auf einer Ausserortsstrecke gewähnt, erwägt die Vorinstanz willkürfrei, dass es auch für ihn als Ortsunkundigen erkennbar gewesen sein musste, dass er auf einer Innerortsstrecke fuhr. Dies, da der von ihm vor dem Abbiegen auf die Dottikerstrasse befahrene Kreisel nur über Zufahrten aus offensichtlichem Siedlungsgebiet verfüge, weshalb selbst der Beschwerdeführer eingeräumt habe, dass er den Innerortscharakter der Strasse vor dem Kreisel hätte bemerken müssen. Ausserdem hält die Vorinstanz fest, dass auch an die Dottikerstrasse - wenn auch leicht erhöht - Wohnliegenschaften und mehrere Zufahrten mit einem Fussgängerstreifen grenzen, weshalb die Strecke nach dem Kreisel entgegen dem Beschwerdeführer nicht wie eine Ausserortsstrecke aussehe (Urteil S. 5). Diese willkürfreien tatsächlichen Feststellungen und der daraus gezogene Schluss sind nicht zu beanstanden, auch wenn die Frage, ob der Beschwerdeführer davon ausgehen durfte er befinde sich auf einem Strassenabschnitt auf dem eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gelte, in diesem Zusammenhang nicht entscheidend ist, es vielmehr auf die konkrete Situation im Messzeitpunkt ankommt (Urteil 6B_613/2018 vom 7. Januar 2019 E. 1.5.2 und E. 1.5.3). Diesbezüglich stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede, dass er sich vor dem Kreisel im Innerortsbereich befand und dort eine Geschwindigkeit von maximal 50 km/h zulässig ist, worüber er sich im Klaren war. In Ermangelung einer ausdrücklichen Aufhebung der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h hätte der Beschwerdeführer mit maximal dieser Geschwindigkeit weiterfahren dürfen, ganz unabhängig von den örtlichen Verhältnissen. Zumal der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben ortsunkundig war, hätten ihn die beengte Strassensituation mit beidseitiger Böschung, angrenzenden Wohnliegenschaften, fehlenden Trottoirs und sichtbarer Einmündung einer Nebenstrasse und das mittlere Verkehrsaufkommen erst recht zu vorsichtiger Fahrweise anhalten müssen. Keineswegs hätte er, ortsunkundig wie er war, einfach "blindlings" einem ihm unbekannten Fahrzeuglenker mit einer Geschwindigkeit folgen dürfen, für deren Zulässigkeit aufgrund der konkreten Situation keine objektiven Anhaltspunkte vorlagen. Der allfällige Irrtum des Beschwerdeführers in Bezug auf die am Kontrollpunkt geltende Höchstgeschwindigkeit wäre bei pflichtgemässer Sorgfalt einfach vermeidbar gewesen. Subjektiv hat er zumindest grobfahrlässig gehandelt. Die Vorinstanz hat zu Recht auch das Vorliegen besonderer Umstände verneint, die das Verhalten des Beschwerdeführers in einem milderen Licht erscheinen lassen. Sie verletzt kein Bundesrecht, wenn sie Art. 90 Abs. 2 SVG sowohl objektiv wie subjektiv als erfüllt erachtet.
5. Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der Sanktion als willkürlich rügt, dass der mit Strafbefehl festgesetzte Tagessatz von Fr. 180.- durch das Bezirksgericht Lenzburg auf Fr. 250.- erhöht wurde, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerde in Strafsachen ist einzig zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und des Bundesstrafgerichts (Art. 80 Abs. 1 BGG). Der Strafbefehl indessen ist bereits mit der Einsprache dahingefallen (BGE 142 IV 11 E. 1.2.2.) und übernimmt ab dann die Funktion der Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO). Im übrigen akzeptiert der Beschwerdeführer unter Vorbehalt der Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG die Strafzumessung der Vorinstanzen (Beschwerde S. 6), so dass hierauf nicht weiter einzugehen ist.
6. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juni 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Matt