BGer 2C_563/2019
 
BGer 2C_563/2019 vom 18.06.2019
 
2C_563/2019
 
Urteil vom 18. Juni 2019
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Gegenstand
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 8. Mai 2019 (VB.2019.000178).
 
Erwägungen:
 
1.
A.________, am 4. April 1977 geborene Staatsangehörige von Kosovo, heiratete am 12. Februar 2016 im Alter von 39 Jahren einen Schweizer Bürger, worauf sie eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Ihre Kinder aus erster Ehe blieben im Kosovo zurück, wo sie (auch noch als geschiedene Frau) zuvor gelebt und gearbeitet hatte. Seit Ende 2016 lebt sie von ihrem zweiten Ehemann getrennt, die Ehe wurde am 26. Februar 2019 geschieden. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich ihr Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und wies sie aus der Schweiz weg. Der Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos, und die gegen den Rekursentscheid vom 19. Februar 2019 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 8. Mai 2019 ab. Gegen dieses Urteil hat A.________ am 15. Juni 2019 (Postaufgabe) beim Bundesgericht eine vom 6. Juni 2019 datierte Beschwerde eingereicht, womit sie die Verlängerung ihres Aufenthaltsrechts um noch sechs Monate beantragt, damit sie in dieser Zeit arbeiten könne, um mit dem Verdienst für sich und ihre Kinder (im Kosovo) das Dach über dem Kopf zu sichern.
 
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Rechtsbegehren und Begründung haben sachbezogen zu sein. Die Beschwerde führende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz welche Rechte bzw. Rechtsnormen verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen) und im Sinne der gestellten Rechtsbegehren hätte entscheiden sollen.
2.2. Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kam im Falle der Beschwerdeführerin nur unter dem Aspekt von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG in Betracht (nachehelicher Härtefall). Dass und warum die gesetzlichen Voraussetzungen für die Annahme eines derartigen Härtefalls (behauptete erlittene eheliche Gewalt) in sachverhaltlicher und rechtlicher Hinsicht nicht erfüllt sind und die Beschwerdeführerin die Verlängerung der Jahresaufenthaltsbewilligung nicht beanspruchen kann, hat das Verwaltungsgericht umfassend dargelegt. Die Beschwerdeführerin führt aus, die vorinstanzlichen Erwägungen seien für sie rational gut nachvollziehbar; vieles bleibe für sie aber emotional unverständlich und es sei nicht nachvollziehbar, dass die erlebte Gewalt in ihrer Ehe als zu wenig relevant für einen positiven Entscheid in Bezug auf das Bleiberecht betrachtet werde. Mit den Erwägungen der Vorinstanz zur ehelichen Gewalt setzt sich die Beschwerdeführerin jedoch inhaltlich nicht, auch nicht ansatzweise, auseinander. Es liegt mithin offensichtlich keine hinreichende Beschwerdebegründung vor (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Damit fehlt es auch an der Grundlage für das Begehren auf eine zeitlich befristete Bewilligungsverlängerung (sechs Monate). Soweit dieser Antrag sich allein auf die Ansetzung der Ausreisefrist und mithin auf den Wegweisungsvollzug bezieht, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG unzulässig. Damit die Beschwerde in dieser Hinsicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) entgegengenommen werden könnte, müsste die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), was besonderer Geltendmachung und Begründung bedürfte (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG). Derartige Rügen werden nicht erhoben.
2.3. Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.4. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juni 2019
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Feller