BGer 1C_335/2019
 
BGer 1C_335/2019 vom 18.06.2019
 
1C_335/2019
 
Urteil vom 18. Juni 2019
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
Hildegard Ruch,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundeskanzlei.
Gegenstand
Eidgenössische Volksabstimmung vom 19. Mai 2019 (Bundesgesetz über die Steuerreform und die
AHV-Finanzierung).
 
In Erwägung,
dass Hildegard Ruch mit Eingabe vom 14. Juni 2019 Beschwerde gegen die Eidgenössische Volksabstimmung vom 19. Mai 2019 betreffend das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) wegen Verletzung der Einheit der Materie erhoben hat;
dass in eidgenössischen Stimmrechtssachen die Kantonsregierungen Vorinstanz des Bundesgerichts sind (Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG);
dass die Beschwerdeführerin dementsprechend vorgängig ihrer Beschwerde ans Bundesgericht innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes (Art. 77 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte) Abstimmungsbeschwerde bei der Kantonsregierung zu führen hat (Art. 77 Abs. 1 lit. b und Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte);
dass daher auf die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist, wobei eine Überweisung der Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Schaffhausen unterbleiben kann, da sich die vorliegende Beschwerde offensichtlich als verspätet erweist;
dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
erkennt der Präsident:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juni 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli