BGer 6B_368/2019
 
BGer 6B_368/2019 vom 17.06.2019
 
6B_368/2019
 
Urteil vom 17. Juni 2019
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
Postfach, 8036 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Betrug usw.); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 9. November 2018 (UE180268-O/U/PFE).
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 9. November 2018 auf eine Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung infolge Verspätung nicht ein.
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
2. Die Beschwerde in Strafsachen ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG).
3. Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 8. Februar 2019 zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann demnach am Folgetag zu laufen und endete am 11. März 2019. Die Beschwerde wurde am 5. März 2019 in Serbien postalisch aufgegeben. Dass eine Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft nicht fristwahrend ist, war dem Beschwerdeführer bekannt. Darauf wurde er im angefochtenen Entscheid explizit hingewiesen. Hingewiesen wurde er darin auch auf die Möglichkeit, ein Rechtsmittel fristwahrend bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung einreichen zu können. Der Hinweis bezog sich zwar auf Verfahren gemäss StPO; der Beschwerdeführer hatte jedoch keinen Anlass anzunehmen, dass für Verfahren vor Bundesgericht etwas anderes gelte. Folglich ist davon auszugehen, dass er hinreichend über die Einhaltung von Fristen aufgeklärt war. Er trägt mithin das Risiko für die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung. Die Beschwerde ist der Schweizerischen Post (Grenzstelle Bestimmungsland) erst am 20. März 2019 zugegangen und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist. Sie erfolgte verspätet (vgl. Art. 48 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juni 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill