BGer 2G_1/2018
 
BGer 2G_1/2018 vom 14.06.2019
 
2G_1/2018
 
Urteil vom 14. Juni 2019
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Mayhall.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Gemeinde Unterbäch VS,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Eyer.
Gegenstand
Erläuterungs- bzw. Berichtigungsgesuch zum Urteil 2C_825/2017 des Schweizerischen Bundesgerichts
vom 8. Oktober 2018 (Reglement über die Kurtaxe der Gemeinde Unterbäch).
 
Erwägungen:
 
1.
Das Bundesgericht hat mit Urteil 2C_825/2017 vom 8. Oktober 2018 (im Folgenden: Urteil) die Beschwerde von A.________ vom 25. September 2017 an das Bundesgericht teilweise gutgeheissen und Art. 6 Abs. 2 des Kurtaxenreglements der Einwohnergemeinde Unterbäch vom 22. Juni 2017 insofern aufgehoben, als er einen Belegungsgrad von 35 Nächten vorsieht, im Übrigen aber die Beschwerde abgewiesen.
Mit Eingabe vom 28. November 2018 ersucht A.________ um "Berichtigung nach Art. 129 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 129 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 126". Zudem beantragt er im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, die auf den 13. Dezember 2018 angesetzte Urversammlung der Gemeinde Unterbäch zu einem neuen Kurtaxenreglement zurückzustellen; dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 30. November 2018 abgewiesen.
 
2.
Eine Erläuterung oder Berichtigung setzt voraus, dass das  Dispositiveines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung in Widerspruch stehen oder Redaktions- oder Berechnungsfehler enthält (Art. 129 Abs. 1 BGG).
2.1. Soweit der Gesuchsteller vorbringt, einzelne 
2.2. In Ziff. 4 des Gesuchs kritisiert der Gesuchsteller, dass in E. 4.4 des Urteils einerseits gesagt wurde, es seien weiterhin 30 Nächte zu verrechnen, während nach den im Urteil enthaltenen Zahlenangaben nur gerundet 18 Nächte einzusetzen seien; dies sei widersprüchlich. Damit wird nicht ein Widerspruch zwischen verschiedenen Bestimmungen des Dispositivs oder zwischen Dispositiv und Begründung geltend gemacht, sondern ein Widerspruch 
2.3. Ein Revisionsgrund im Sinne der Art. 121-123 BGG wird nicht vorgebracht.
 
3.
Das Erläuterungs- bzw. Berichtigungsgesuch erweist sich als unbegründet. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die in ihrem amtlichen Wirkungskreis handelnde Gemeinde hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Das Erläuterungs- bzw. Berichtigungsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Juni 2019
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall