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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
5A_463/2019
Urteil vom 13. Juni 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
U.________,
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Nina Lang Fluri,
betroffenes Kind.
Gegenstand
Unterbringung in einem Jugendheim,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 24. Mai 2019 (KES.2019.32).
Sachverhalt:
Für die jahrelange Platzierungsbiographie des 2003 geborenen B.________ kann auf die 10-seitige Darstellung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
Mit Entscheid vom 2. Mai 2019 bestätigte die KESB U.________ den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und ordnete die Unterbringung von B.________ im Jugendheim C.________ an, wobei er für mindestens drei Monate auf der geschlossenen Wohngruppe unterzubringen sei.
Die hiergegen erhobene Beschwerde von B.________ wies das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 24. Mai 2019 ab.
Gegen diesen Entscheid hat die Mutter von B.________ am 4. Juni 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
Erwägungen:
1.
Inwiefern der Mutter, welche durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG), aber im vorinstanzlichen Verfahren nicht als Partei teilgenommen hat (Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG) die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde in eigenem Namen zukommt, kann insofern offen bleiben, als auf die Beschwerde ohnehin nicht eingetreten werden kann (vgl. E. 2 und 3).
2.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
Das Obergericht hat sich in seinem 26-seitigen Entscheid zu allen Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung von Minderjährigen geäussert und ausführlich dargelegt, weshalb die vorliegend verfügte Platzierung unabdingbar ist. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Sie bittet, dass man in den nächsten eingeschriebenen Briefen nichts von ihrer früheren Krankheit erwähne, da sie eine gesunde und starke Frau sei, und wirft dem Obergericht und der KESB vor, keine Ahnung zu haben, was sie alles habe durchmachen müssen. Sie sei nicht einverstanden, dass ihr Sohn wiederum irgendwo platziert werde; viel besser wäre, wenn er bei ihr wohnen und zur Schule gehe würde, weshalb sie darum bitte, dass er "in ihr Sorgerecht komme".
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, B.________, der KESB U.________, dem Obergericht des Kantons Thurgau und D.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juni 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli