BGer 2C_916/2018
 
BGer 2C_916/2018 vom 11.06.2019
 
2C_916/2018
 
Urteil vom 11. Juni 2019
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Zollinger.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
bestehend aus B.________ AG und C.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Gerhard E. Hanhart,
gegen
1. Einwohnergemeinde U.________, handelnd durch den Gemeinderat,
2. D.________ AG, handelnd durch die statutarischen Organe,
vertreten durch Advokat Dr. Lukas Bopp,
Beschwerdegegnerinnen,
Regierungsstatthalteramt Emmental.
Gegenstand
Submission; Zuschlag Sanierung Kugelfang der 300m-Schiessanlage E.________, Y.________, Transport und Entsorgung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
vom 5. September 2018 (100.2018.169U).
 
Sachverhalt:
 
A.
Am 6. Januar 2017 schrieb die Einwohnergemeinde U.________ (Kanton Bern) die Sanierung des Kugelfangs der stillgelegten Schiessanlage E.________ im offenen Verfahren aus. Der Auftrag umfasste den Abtransport sowie die Behandlung und Entsorgung des kontaminierten Materials. Daraufhin gingen fünf Angebote in der Preisspanne von Fr. 387'781.56 bis Fr. 473'108.05 ein. Die Einwohnergemeinde U.________ erteilte mit Verfügung vom 7. März 2017 den Zuschlag der D.________ AG mit dem tiefsten offerierten Preis.
 
B.
Gegen die Zuschlagsverfügung vom 7. März 2017 führten die A.________ und die F.________ AG Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt des Verwaltungskreises Emmental. Mit Entscheid vom 25. Mai 2018 kam das Regierungsstatthalteramt im Wesentlichen zum Schluss, dass die D.________ AG die Eignungskriterien nicht vollständig erfülle und deswegen hätte vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden müssen. Es hob die Zuschlagsverfügung vom 7. März 2017 auf und erteilte den Zuschlag der A.________.
Dagegen erhob die D.________ AG Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Mit Urteil vom 5. September 2018 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob den Entscheid des Regierungsstatthalteramts vom 25. Mai 2018 auf und bestätigte die Zuschlagsverfügung vom 7. März 2017. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen an, die D.________ AG erfülle das umstrittene Eignungskriterium.
 
C.
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 10. Oktober 2018 gelangt die A.________, bestehend aus der B.________ AG mit Sitz in V.________ und der C.________ AG mit Sitz in W.________, an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts vom 5. September 2018 und die Bestätigung des Entscheids des Regierungsstatthalteramts vom 25. Mai 2018. Die Angelegenheit sei eventualiter an die Vorinstanz zur Neubeurteilung oder subeventualiter an die Einwohnergemeinde U.________ zur Wiederholung des Vergabeverfahrens zurückzuweisen.
Der Abteilungspräsident hat der Beschwerde mit Verfügung vom 16. November 2018 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Die Einwohnergemeinde U.________ als Vergabebehörde, die Vorinstanz und die Zuschlagsempfängerin D.________ AG beantragen im Rahmen der Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin repliziert mit Eingaben vom 14. Januar 2019 und 15. März 2019, wobei sie an ihren Anträgen festhält.
 
Erwägungen:
 
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG; vgl. BGE 144 II 184 E. 1 S. 186; 141 II 113 E. 1 S. 116).
1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen (Art. 83 lit. f BGG) und richtet sich gegen das kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG).
1.2. Auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen ist die ordentliche Beschwerde an das Bundesgericht zulässig, wenn der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgeblichen Schwellenwert im Sinne von Art. 83 lit. f Ziff. 1 BGG erreicht und eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nach Art. 83 lit. f Ziff. 2 BGG vorliegt (vgl. BGE 144 II 184 E. 1.2 S. 187; 144 II 177 E. 1.3 S. 180; 141 II 14 E. 1.2 S. 20 f.). Im Rahmen seiner Begründungspflicht hat die Beschwerdeführerin darzutun, dass die Voraussetzungen nach Art. 83 lit. f BGG erfüllt sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 425 E. 1.3.2 S. 428; 141 II 113 E. 1.2 S. 116 f.; 133 II 396 E. 2.2 S. 398 f.). Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten infolge Nichterreichens des massgeblichen Schwellenwerts nicht zulässig, weshalb sie lediglich eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhebt.
1.3. Nach Art. 115 BGG ist zur Verfassungsbeschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Letzteres ist im Bereich des öffentlichen Vergabewesens der Fall, wenn der nicht berücksichtigte Bewerber eine reelle Chance hat, im Falle der Gutheissung seines Rechtsmittels den Zuschlag zu erhalten (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.1 S. 27; Urteile 2C_1086/2017 vom 15. März 2019 E. 1.3; 2D_21/2018 vom 19. Februar 2019 E. 2.2; zu den anderen Eintretensvoraussetzungen vgl. E. 1.1 hiervor i.V.m. Art. 114 BGG und Art. 117 BGG). Die Beschwerdeführerin ist am gesamten kantonalen Verfahren beteiligt gewesen. Als Zweitplatzierte des Vergabeverfahrens hat sie eine reelle Chance auf den Zuschlag, wobei ihr mit Entscheid des Regierungsstatthalteramts vom 25. Mai 2018 - dessen Bestätigung sie verlangt - vormals der Zuschlag erteilt worden ist. Damit verfügt sie über das notwendige, rechtlich geschützte Interesse an der Beschwerdeführung im Sinne von Art. 115 BGG. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist einzutreten.
 
2.
2.1. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Ausgeschlossen ist damit die Rüge der Missachtung von einfachem Gesetzes- und Konkordatsrecht. Ebenfalls nicht zu den verfassungsmässigen Rechten im Sinne von Art. 116 BGG zählt alsdann das Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 2 BV. Die Rüge einer unverhältnismässigen Rechtsanwendung geht im Rahmen einer subsidiären Verfassungsbeschwerde im Begriff der Willkür auf, soweit kein nach Art. 36 BV zu prüfender Grundrechtseingriff zur Diskussion steht (vgl. BGE 141 I 1 E. 5.3.2 S. 7 f.; 139 II 7 E. 7.3 S. 27 f.; 135 V 172 E. 7.3.2 S. 182; 134 I 153 E. 4.1 ff. S. 156 ff.; Urteile 2C_200/2017 vom 14. Juli 2017 E. 1.2.3; 2C_837/2018 vom 15. Februar 2019 E. 4). Im Bereich des öffentlichen Beschaffungsrechts nicht selbständig gerügt werden kann ferner die Verletzung des den Submissionserlassen zugrunde liegenden Transparenzgebots und des beschaffungsrechtlichen Diskriminierungsverbots. Diesen Grundsätzen kommt nicht der Rang selbständiger Verfassungsgarantien zu (vgl. Urteile 2C_994/2016 vom 9. März 2018 E. 2, nicht publ. in: BGE 144 II 177; 2C_384/2016 vom 6. März 2017 E. 1.3.4). Hingegen ist die Rüge einer willkürlichen Anwendung der massgebenden Submissionsgesetzgebung zulässig, da die Anbieter im öffentlichen Beschaffungsrecht ein rechtlich geschütztes Interesse an der Einhaltung der entsprechenden Gesetzgebung haben (vgl. BGE 125 II 86 E. 4 S. 95 f.; Urteile 2D_24/2018 vom 25. Juni 2018 E. 2.1; 2C_994/2016 vom 9. März 2018 E. 2, nicht publ. in: BGE 144 II 177).
2.2. Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Dabei trifft die beschwerdeführende Partei eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Die Beschwerdeschrift muss eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im Verfahren der subsidiären Verfassungsbeschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und - soweit möglich - belegte Rügen. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein. Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss die beschwerdeführende Partei anhand des angefochtenen Urteils im Einzelnen darlegen, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286; 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.).
2.3. Seiner rechtlichen Beurteilung legt das Bundesgericht im Verfahren der subsidiären Verfassungsbeschwerde den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruht (Art. 118 Abs. 2 BGG).
 
3.
In den Ausschreibungsunterlagen vom 22. Dezember 2016 bestimmte die Einwohnergemeinde U.________ neben den zwei Zuschlagskriterien Kosten und  Referenzen auch verschiedene Eignungskriterien. Das hier umstrittene Eignungskriterium betraf die "  korrekten Entsorgungswege " für sechs verschiedene Abfallkategorien. Für den durch gefährliche Stoffe verunreinigten Bodenaushub (Abfallkategorie 1 der Ausschreibungsunterlagen) und das durch gefährliche Stoffe verunreinigte Aushubmaterial (Abfallkategorie 3 der Ausschreibungsunterlagen) führte die Zuschlagsempfängerin D.________ AG in ihrer Offerte vom 10. Februar 2017 an, es in ein Zwischenlager in X.________ zu verbringen, um es von dort anschliessend zur Behandlung in einer notifizierten und bewilligten Anlage nach Deutschland weiterzuleiten. Hierzu reichte die Zuschlagsempfängerin eine für ein Jahr befristete Ausfuhrbewilligung des Bundesamt für Umwelt (BAFU) vom 3. August 2016 ein.
Nach Auffassung der Vorinstanz ist eine Entsorgung im Ausland gemäss den Ausschreibungsbedingungen des öffentlichen Auftrags zulässig, wenn die korrekte Entsorgung von Abfällen mittels Ausfuhrbewilligung des BAFU nachgewiesen sei. Die Zuschlagsempfängerin müsse keine konkrete Anlage nennen, die die Abfälle übernehme, da sie nur aufzuzeigen habe, auf welchem Weg sie die Abfälle rechtmässig entsorgen wolle. Die Erteilung der Ausfuhrbewilligung setze denn auch zwingend die Nennung des ausländischen Entsorgungsunternehmens voraus, damit das BAFU die massgeblichen Ausfuhrvoraussetzungen überprüfen könne. Die Einwohnergemeinde als Vergabebehörde habe durch die Ausfuhrbewilligung das Eignungskriterium als erfüllt betrachten dürfen, zumal sie ohnehin nicht in der Lage gewesen wäre, anstelle des BAFU zuverlässig einzuschätzen, ob eine Ausfuhr der Abfälle rechtmässig erfolge.
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin beabsichtigt die Zuschlagsempfängerin die belasteten Abfälle in die G.________ GmbH (nachfolgend "Entsorgungsunternehmen") in Deutschland zu verbringen. Bereits im Beschwerdeverfahren habe die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass für die streitbetroffenen Abfallkategorien 1 und 3 die Behandlung des Materials in einer Bodenwaschanlage das einzige dem heutigen Stand der Technik entsprechende Verfahren darstelle. Da das Entsorgungsunternehmen die ausgeführten Abfälle nicht in einer Bodenwaschanlage behandeln würde, liege keine dem Stand der Technik gemäss schweizerischem Recht entsprechende Behandlung der Abfälle vor, weshalb sie nicht ausgeführt werden dürften. Diese Voraussetzung habe das BAFU schlicht missachtet und damit eine widerrechtliche Ausfuhrbewilligung erteilt. Infolgedessen sei der Zuschlag an die Zuschlagsempfängerin zu Unrecht erfolgt. Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Rechtsanwendung, da die Vorinstanz eine krass fehlerhafte Verfügung des BAFU schütze, indem sie die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausfuhrbewilligung im Rahmen des Vergabeverfahrens nicht mehr überprüfe. Ausserdem sei dadurch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
 
4.
Das Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) enthält im vierten Kapitel des zweiten Titels Vorschriften betreffend die Abfälle und schreibt insbesondere eine Pflicht zur Sanierung von durch Abfälle belasteten Standorten vor (vgl. Art. 32c ff. USG; vgl. dazu auch BGE 131 II 743 E. 4.1 S. 749; Urteil 1C_223/2015 vom 23. März 2016 E. 2.1).
4.1. Als Grundsatz sieht Art. 30 Abs. 2 und Abs. 3 USG vor, dass Abfälle soweit möglich verwertet oder ansonsten umweltverträglich und - soweit es möglich und sinnvoll ist - im Inland entsorgt werden sollen. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Verkehr mit Abfällen, deren umweltverträgliche Entsorgung besondere Massnahmen erfordert (Sonderabfälle). Er regelt dabei auch die Ein-, Aus- und Durchfuhr und berücksichtigt insbesondere die Interessen der regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sowie die Umweltverträglichkeit der Entsorgungsmöglichkeiten im In- und Ausland (vgl. Art. 30f Abs. 1 USG). Nach Art. 30f Abs. 2 lit. c USG dürfen Sonderabfälle nur mit einer Bewilligung des Bundesamts ausgeführt werden, wobei diese Bewilligungen erteilt werden, wenn die Gewähr für eine umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle besteht (vgl. Art. 30f Abs. 3 USG; BGE 133 II 35 E. 5 S. 41; 131 II 271 E. 6.3.2 S. 280 f.; vgl. auch BGE 120 Ib 97 E. 4c S. 107).
4.2. Insbesondere gestützt auf die genannten Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes hat der Bundesrat die Verordnung über den Verkehr mit Abfällen vom 22. Juni 2005 (VeVA; SR 814.610) erlassen. Die Verordnung stellt sicher, dass Abfälle nur an geeignete Entsorgungsunternehmen übergeben werden, indem sie unter anderem den grenzüberschreitenden Verkehr mit Abfällen regelt (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 VeVA). Für die Bewilligung der Ausfuhr zuständig ist das BAFU (vgl. Art. 15 Abs. 1 VeVA). Gemäss Art. 16 Abs. 1 VeVA bedarf das Gesuch für eine Ausfuhrbewilligung unter anderem des Nachweises, dass der Entsorgungsweg der auszuführenden Abfälle bekannt und die Entsorgung umweltverträglich ist sowie dem Stand der Technik entspricht (vgl. Art. 16 Abs. 1 lit. a VeVA i.V.m. Art. 17 lit. a und lit. b VeVA). Sodann ist eine Kopie des Vertrags des Exporteurs mit dem Entsorgungsunternehmen im Ausland einzureichen (vgl. Art. 16 Abs. 1 lit. b VeVA). Das BAFU befristet die Ausfuhrbewilligung grundsätzlich auf höchstens ein Jahr (vgl. Art. 18 Abs. 1 VeVA), wobei es demjenigen Kanton, in dem sich die zur Ausfuhr angemeldeten Abfälle befinden, eine Kopie der Ausfuhrbewilligung sendet (vgl. Art. 19 Abs. 3 VeVA).
 
5.
Vorweg zu prüfen ist die von der Beschwerdeführerin gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz verletze diesen Anspruch, da sie die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Ausfuhrbewilligung verweigere.
Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses Recht ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde sowie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; 137 I 195 E. 2.2 S. 197). Deswegen ist die Rüge vorweg zu behandeln. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Fällung eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Massgebend ist, ob es dem Betroffenen ermöglicht worden ist, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; 136 I 265 E. 3.2 S. 272; 135 II 286 E. 5.1 S. 293).
Die Vorinstanz setzt sich eingehend mit der Ausfuhrbewilligung des BAFU auseinander (vgl. E. 5.2.1 des angefochtenen Urteils). Sie kommt dabei zum Schluss, dass durch die Verfügung, die der Zuschlagsempfängerin die Ausfuhr der Sonderabfälle nach Deutschland bewilligt, der korrekte Entsorgungsweg den gesetzlichen Grundlagen entsprechend nachgewiesen wird (vgl. E. 5.2.4 des angefochtenen Urteils). Die Vorinstanz geht somit von einer formell rechtmässigen Ausfuhrbewilligung aus. Die Rüge, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, da die Vorinstanz die Rechtsmässigkeit der Ausfuhrbewilligung nicht überprüfe, stösst somit ins Leere. Der Anspruch auf rechtliches Gehör vermittelt im Rahmen des Vergabeverfahrens kein Recht auf eine materielle Überprüfung der Ausfuhrbewilligung des BAFU.
 
6.
Im Rahmen der Willkürrüge macht die Beschwerdeführerin geltend, es liege eine fehlerhafte Verfügung des BAFU vor, auf die sich die Vergabebehörde und die Vorinstanz für die Erfüllung des Eignungskriteriums "korrekte Entsorgungswege" nicht hätten stützen dürfen. Der Zuschlag an die Zuschlagsempfängerin sei damit willkürlich.
6.1. Für die Bewilligung der Ausfuhr von Abfällen jeglicher Art ist das BAFU alleine zuständig (vgl. Art. 74 BV; Art. 30f Abs. 2 lit. c USG; Art. 15 Abs. 1 VeVA; E. 4.1 hiervor). Die Ausfuhr von Abfällen unterliegt einer umfassenden Überprüfung (vgl. Art. 17 VeVA; E. 4.2 hiervor). Hierzu ist unter anderem eine Kopie des Vertrags des Exporteurs mit dem Entsorgungsunternehmen im Ausland einzureichen (vgl. Art. 16 Abs. 1 lit. b VeVA; E. 4.2 hiervor). Die Vorinstanz hat mit umfassender Kognition zu gewährleisten, dass die zwingenden gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden. Dabei hat sie aber nicht verbindlich darüber zu befinden, ob der von der Zuschlagsempfängerin vorgesehene Entsorgungsweg materiell bundesrechtskonform ist, sondern nur darüber, ob der Entscheid der Vergabebehörde über die zu erfüllenden Kriterien unter Berücksichtigung der geltenden Rechtslage als vertretbar erscheint (vgl. Urteil 2P.264/2004 vom 9. Februar 2005 E. 2.2; vgl. auch Griffel/Rausch, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. Auflage, 2011, N. 16 zu Art. 30). Die Vergabebehörde verfügt bei der Formulierung und Anwendung der Eignungskriterien über einen grossen Ermessens- und Beurteilungsspielraum, in den die Beschwerdeinstanzen - im Rahmen der Sachverhalts- und Rechtskontrolle - unter dem Titel der Auslegung nicht eingreifen dürfen, solange die Grenzen des rechtlich Zulässigen nicht überschritten werden (vgl. BGE 141 II 14 E. 7.1 S. 36; Urteil 2C_994/2016 vom 9. März 2018 E. 4.1.1, nicht publ. in: BGE 141 II 177). Wenn vor diesem Hintergrund die Vergabebehörde und die Vorinstanz davon ausgehen, dass das Kriterium "korrekte Entsorgungswege" mit der Ausfuhrbewilligung des BAFU nachgewiesen werden kann, ist darin im Lichte des anwendbaren kantonalen Vergaberechts keine Willkür zu erkennen.
6.2. Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Sie beanstandet, dass die Mitbewerberinnen im Vergabeverfahren keine Kopie der Ausfuhrbewilligung des BAFU erhalten (vgl. Art. 19 Abs. 3 VeVA; E. 4.2 i.f. hiervor). Die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass die Mitbewerberinnen erst im Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens gegen die Zuschlagsverfügung überhaupt Kenntnis von der Verfügung des BAFU erlangen würden. Soweit eine Mitbewerberin dazu legitimiert wäre, sei es ihr in diesem Zeitpunkt aber nicht mehr möglich, ein Rechtsmittel gegen eine fehlerhafte Ausfuhrbewilligung zu ergreifen. Deswegen habe die Vergabebehörde die Rechtmässigkeit der Ausfuhrbewilligung erneut zu überprüfen.
6.2.1. In diesem Zusammenhang ist es nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz die Auffassung vertritt, dass der Vergabebehörde gar nicht die Kompetenz zukomme, eine Ausfuhrbewilligung zu überprüfen. Sodann ist - wie die Vorinstanz zutreffend anmerkt - die Vergabebehörde regelmässig nicht in der Lage, zuverlässig einzuschätzen, ob eine Ausfuhr der Abfälle rechtmässig erfolgt. Es ist daher mit dem Willkürverbot vereinbar, wenn die Vorinstanz das Vergabeverfahren nicht als Rechtsmittelverfahren gegen eine Ausfuhrbewilligung des BAFU betrachtet. Sodann macht die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft geltend, dass sie grundsätzlich legitimiert wäre, ein Rechtsmittel gegen die Ausfuhrbewilligung des BAFU zu ergreifen. Weshalb ihr diese Möglichkeit nun im Vergabeverfahren zustehen soll, legt sie nicht überzeugend dar.
6.2.2. Letztlich zeigt die Beschwerdeführerin auch nicht auf, inwiefern die Ausfuhrbewilligung des BAFU nichtig im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre, sodass die Nichtigkeit jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten gewesen wäre und die Verfügung aus diesem Grund von der Vergabebehörde und der Vorinstanz nicht hätte berücksichtigt werden dürfen (zur Nichtigkeit von Verfügungen vgl. BGE 144 IV 362 E. 1.4.3 S. 367 f.; 138 II 501 E. 3.1 S. 503 f.; 133 II 366 E. 3.2 S. 367). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Stand der Technik bei der Behandlung des Kugelfang-Materials und ihre Auffassung, dass ausschliesslich das Verfahren der Bodenwäsche dem aktuellen Stand der Technik entspricht, begründen nicht ohne Weiteres die Nichtigkeit der Ausfuhrbewilligung, da inhaltliche Mängel einer Verfügung nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit führen können. Weshalb eine solche Ausnahme vorliegen soll, ist nicht offensichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG rechtsgenüglich geltend gemacht.
6.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das Eignungskriterium "korrekte Entsorgungswege" willkürfrei als erfüllt betrachten darf, wenn die Zuschlagsempfängerin eine Ausfuhrbewilligung des BAFU einreicht. Weder die Vergabebehörde noch die Vorinstanz hatte Anlass, die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausfuhrbewilligung im Vergabeverfahren erneut zu überprüfen.
 
7.
Ferner rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Legalitätsprinzips im Sinne von Art. 5 Abs. 1 BV, da keine gesetzliche Grundlage dafür bestehe, einen Zuschlagsverfügung gestützt auf eine offensichtlich materiell falsche Verfügung zu erlassen. Nach dem Dargelegten erübrigen sich entsprechende Erwägungen hierzu (vgl. E. 6 hiervor). Insoweit die Beschwerdeführerin im Weiteren eine Verletzung der Rechtsweggarantie im Sinne von Art. 29a BV rügt, genügen ihre Ausführungen nicht den in Art. 106 Abs. 2 BGG genannten Anforderungen, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. E. 2.2 hiervor).
 
8.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Diesem Verfahrensausgang entsprechend trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat der Beschwerdegegnerin 2 (Zuschlagsempfängerin) eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG), nicht hingegen der Beschwerdegegnerin 1 (Einwohnergemeinde U.________), die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin 2 eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten.
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Regierungsstatthalteramt Emmental, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und der Wettbewerbskommission schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juni 2019
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Zollinger