BGer 4D_26/2019
 
BGer 4D_26/2019 vom 07.06.2019
 
4D_26/2019
 
Urteil vom 7. Juni 2019
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Weder,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mieterausweisung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 8. April 2019 (ZK 19 206 KUN).
 
In Erwägung,
dass das Regionalgericht Berner Jura-Seeland den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 28. März 2019 verurteilte, die 2-Zimmer-Wohnung, Parterre links inkl. Keller, an der Strasse U.________ in V.________ bis spätestens am 12. April 2019 um 12:00 Uhr zu räumen und zu verlassen, unter Androhung der Bestrafung im Unterlassungsfall;
dass der Beschwerdeführer den regionalgerichtlichen Entscheid vom 28. März 2019 beim Obergericht des Kantons Bern mit Beschwerde anfocht;
dass der Instruktionsrichter des Obergerichts mit Verfügung vom 8. April 2019 den sinngemässen Antrag des Beschwerdeführers um Aufschub der Vollstreckbarkeit abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 17. April 2019 erklärte, die obergerichtliche Verfügung vom 8. April 2019 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass das Bundesgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 18. April 2019 abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht am 4. Mai 2019 eine weitere Eingabe einreichte;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingaben des Beschwerdeführers vom 17. April und 4. Mai 2019 die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllen, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Juni 2019
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann