BGer 2C_524/2019
 
BGer 2C_524/2019 vom 07.06.2019
 
2C_524/2019
 
Urteil vom 7. Juni 2019
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiberin Mayhall.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch MLaw Selina Fastrich,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Gegenstand
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Mai 2019 (VB.2019.00041).
 
Nach Einsicht
in das Urteil vom 2. Mai 2019, mit welchem das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde von A.________ gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 4. Dezember 2018 abwies und ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 31. Juli 2019 bzw. im Sinne der Erwägung 4.2 ansetzte,
in die Beschwerde von A.________ vom 6. Juni 2019 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Mai 2019 an das Bundesgericht,
 
In Erwägung,
dass die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist (Art. 100 Abs. 1 BGG),
dass gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen,
dass die Beschwerde als rechtzeitig erhoben gilt, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG),
dass die Zustellung des Urteils des Verwaltungsgerichts Zürich vom 2. Mai 2019 gemäss Angaben in der Beschwerdeschrift am 6. Juni 2019 erfolgte, was eine offensichtlich irrtümliche Angabe ist,
dass das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Mai 2019 am 3. Mai 2019 versandt und gemäss Eingangsstempel am 6. Mai 2019 zugestellt wurde,
dass mithin die Beschwerdefrist am 7. Mai 2019 zu laufen begonnen und am 5. Juni 2019 geendet hat,
dass die dem Bundesgericht unterbreitete Rechtsschrift das Datum des 6. Juni 2019 trägt und am demselben Tag in U.________ bei der Post aufgegeben worden ist,
dass die Beschwerde mithin verspätet erhoben worden ist, sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
dass die Gerichtskosten der unterliegenden Partei auferlegt werden und unnötige Kosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht (Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 BGG),
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Juni 2019
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall