BGer 6B_579/2019
 
BGer 6B_579/2019 vom 06.06.2019
 
6B_579/2019
 
Urteil vom 6. Juni 2019
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Schadenersatz und Genugtuung (fahrlässige
einfache Körperverletzung); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Strafrecht, vom 4. März 2019 (470 19 26).
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Das Strafgerichtspräsidium des Kantons Basel-Landschaft sprach den Beschwerdeführer am 8. November 2018 in Aufhebung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 11. August 2016 von der Anklage der fahrlässigen einfachen Körperverletzung frei. Mit Verfügung vom 8. Januar 2019 entschädigte es den Beschwerdeführer mit Fr. 43.-- für Reisekosten. Die übrigen Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen in der Höhe von über Fr. 115'000.-- wies es ab.
Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 4. März 2019 ab.
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
2. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Anfechtbar ist dabei nur der Beschluss des Kantonsgerichts vom 4. März 2019 (Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit sich die Kritik des Beschwerdeführers inhaltlich auf die Verfügung des Strafgerichtspräsidiums bezieht und er nicht sagt, inwieweit die Erwägungen des Kantonsgerichts unrichtig sein sollen, sind seine Vorbringen unzulässig.
3. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Das Kantonsgericht geht im angefochtenen Beschluss auf jede geltend gemachte Schadens- und Genugtuungsforderung ein und hält zusammenfassend fest, die masslosen Begehren seien weder substantiiert noch belegt. Die Genugtuungsforderung von Fr. 90'000.-- sei offensichtlich nicht gerechtfertigt, da die unbelegt behaupteten "45 Monate Verleumdung und Nötigung" keine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse bildeten. Auch für die Forderung von Fr. 21'000.-- betreffend notwendige Korrespondenzen und rechtliche Eingaben seien keine Aufstellungen oder Rechnungen ins Recht gelegt worden, die Aufschluss darüber geben würden, wie sich dieser Betrag errechne. Die Forderung von Fr. 2'500.-- betreffend externe Rechtshilfe sei ebenfalls nicht belegt (keine Angaben über Anwaltshonorare o.ä.). Auch für die Berechnung der Forderung bezüglich Arbeitsausfall von Fr. 500.-- pro Tag dokumentiere der Beschwerdeführer nicht, auf welche Annahmen er sich stütze (keine Lohnausweise oder Steuerbelege; vgl. Beschluss, S. 4). Was an den Erwägungen des Kantonsgerichts in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht unrichtig sein könnte, sagt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht. Stattdessen äussert er sich zum abgeschlossenen Straffall, womit er von vornherein nicht zu hören ist. Abgesehen davon behauptet er lediglich, es stimme nicht, dass der Schaden nicht belegt (worden) sei. Dieser lasse sich den Geschäftszahlen seiner GmbH entnehmen, welche dem Staat vorliegen würden und von sämtlichen Gerichtsinstanzen eingesehen werden könnten (Beschwerde, S. 2). Damit zeigt er allerdings weder eine willkürliche noch ermessensfehlerhafte oder sonstwie bundesrechtswidrige Rechtsanwendung durch das Kantonsgericht auf. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträgliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
 Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Juni 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill