BGer 8C_222/2019
 
BGer 8C_222/2019 vom 05.06.2019
8C_222/2019
 
Urteil vom 5. Juni 2019
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde Regensdorf, vertreten durch die Sozialbehörde,
Watterstrasse 114, 8105 Regensdorf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 12. Februar 2019 (RG.2019.00002).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 27. März 2019 (Poststempel) gegen die Nichteintretensverfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Februar 2019,
in die Verfügung vom 1. April 2019, mit welcher das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abgewiesen und eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 500.- angesetzt wurde,
in die Verfügung vom 13. Mai 2019, mit welcher A.________ zur Bezahlung des Kostenvorschusses innert der Nachfrist bis zum 24. Mai 2019 gesetzt wird, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
 
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin zu überbinden sind,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Dielsdorf schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Juni 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel