BGer 6B_228/2019
 
BGer 6B_228/2019 vom 05.06.2019
 
6B_228/2019
 
Urteil vom 5. Juni 2019
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
nebenamtliche Bundesrichterin Koch,
Gerichtsschreiberin Bianchi.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Kazik,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Versuchte Nötigung; Kosten, Genugtuung etc.;
Willkür etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 28. November 2018 (SB180216-O/U/cwo).
 
Sachverhalt:
 
A.
Mit Strafbefehl vom 27. September 2017 erklärte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis X.________ wegen Nötigung zum Nachteil ihres Ehemannes A.________ schuldig und verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 170.--, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft und unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Gegen den Strafbefehl erhob X.________ Einsprache.
 
B.
Das Bezirksgericht Affoltern sprach X.________ am 26. Januar 2018 vom Vorwurf der Nötigung frei. Gegen das freisprechende Urteil führte die Staatsanwaltschaft Berufung. X.________ erhob Anschlussberufung. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ mit Urteil vom 28. November 2018 wegen versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 170.--, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft im Umfang von zwei Tagessätzen Geldstrafe. Den Vollzug der Geldstrafe schob es bei einer Probezeit von zwei Jahren auf. Es auferlegte ihr die gesamten Kosten des erstinstanzlichen sowie 3/4 des zweitinstanzlichen Verfahrens. Zudem sprach es ihr für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung zu.
 
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich sei aufzuheben und sie sei vom Vorwurf der versuchten Nötigung freizusprechen. Die Verfahrenskosten seien vom Staat zu tragen. Es seien ihr Fr. 400.-- als Genugtuung für die erlittene Haft sowie Fr. 15'000.-- und Fr. 2'800.-- als Entschädigung für die erst- und zweitinstanzlichen Anwaltskosten zu bezahlen. Eventualiter sei der Schuldspruch aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an das Obergericht zurückzuweisen. Subeventualiter sei der Schuldspruch aufzuheben und die Sache zur (vollumfänglichen) Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt in willkürlicher Weise fest und verletze den Grundsatz "in dubio pro reo". Es fehle am Nötigungsvorsatz.
1.2. Gemäss den unbestrittenen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen äusserte sich die Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Ehemann anlässlich eines Streits vom 13. Dezember 2015 wie folgt: Er werde erst vor dem Grab zu seinem Recht kommen, den gemeinsamen Sohn B.________ zu sehen. Falls er B.________ weiterhin lebendig sehen wolle, müsse er sich an die Konsequenzen halten. Es habe schon viele Familiendramen gegeben. Er solle unterschreiben, dass er B.________ nicht mehr als alle zwei Wochen zwei Tage sehen werde, tot oder lebendig. Falls der Brief komme, werde er sie (die Beschwerdeführerin) und B.________ nicht mehr sehen. Falls er das Gesuch (gemeint ist ein Eheschutzgesuch) einreiche, werde er sie und B.________ nicht mehr lebendig sehen. Falls er das Gesuch einreiche, könne er statt Weihnachten Beerdigung feiern (angefochtenes Urteil S. 14). Die Beschwerdeführerin habe solche Drohungen schon früher 200 bis 300 Mal ausgesprochen. Der Ehemann habe im Moment der Äusserungen nicht daran geglaubt, dass die Beschwerdeführerin ihre Drohungen in die Tat umsetze. Er sei nicht eingeschüchtert gewesen, sondern es sei ihm wegen der ab Sommer 2015 sich wiederholenden heftigen Beziehungsstreitigkeiten darum gegangen, Beweise zu sammeln, weshalb er das Streitgespräch auf Tonband aufgenommen habe. Seine Vorgehensweise sei abgeklärt gewesen (angefochtenes Urteil S. 8 ff., S. 10). Er habe nicht mit Fassungslosigkeit oder Konsternation auf die Äusserungen der Beschwerdeführerin reagiert, sondern die erste Drohung fast übergangen und gefragt, ob sie spinne (angefochtenes Urteil S. 8).
Nicht aufschlussreich in Bezug auf Wissen, Willen und Inkaufnahme der Beschwerdeführerin sei das Gutachten vom 10. Juni 2016, welches vorwiegend die Fragen der Erziehungsfähigkeit, der suizidalen Absichten der Beschwerdeführerin und die von ihr für den gemeinsamen Sohn ausgehende Gefahr betreffe. Das Gutachten sei zudem geraume Zeit nach der Tat erstellt worden (angefochtenes Urteil S. 13 f.). Relevant hinsichtlich der Absichten der Beschwerdeführerin seien vielmehr die Tonbandaufnahmen. Die Äusserungen der Beschwerdeführerin seien mit dem Ziel erfolgt, den Ehemann dazu zu bringen, die von ihr vorgeschlagene Besuchsrechtsregelung zu akzeptieren. Dies habe sie mehrfach ausgeführt. Zudem habe sie ihre wiederholten und konkreten Drohungen - durch die Verknüpfung mit den Worten "Tod" oder "Beerdigung" - mit Nachdruck ausgesprochen und den Ehemann gefragt, ob er es verstanden habe (angefochtenes Urteil S. 14 f.). Angesichts dieses Verhaltens geht die Vorinstanz davon aus, dass die Beschwerdeführerin wissentlich und willentlich und somit vorsätzlich handelte (angefochtenes Urteil S. 15).
1.3. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; je mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; je mit Hinweisen). Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 142 III 364 E. 2.4 S. 368; je mit Hinweisen).
Dem Sachgericht wird bei der Würdigung der Beweise ein weiter Ermessensspielraum zuerkannt. Es hat die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bleiben bei der Auswertung der Beweise Unsicherheiten haften oder lässt das Beweisergebnis verschiedene Deutungen bzw. Sachverhaltsalternativen zu, so ergibt sich aus dem Grundsatz "in dubio pro reo", nach welcher Entscheidungsregel zu verfahren ist. In diesem Fall muss das Sachgericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage ausgehen, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Das bedeutet allerdings nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln dem für die beschuldigte Person günstigeren Beweis zu folgen ist. Vielmehr kommt der Grundsatz "in dubio pro reo" nur zur Anwendung, wenn nach abgeschlossener Beweiswürdigung schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel am angeklagten Tatsachenfundament verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3 S. 348 ff.; Urteile 6B_932/2018 vom 24. Januar 2019 E. 1.1, zur Publikation vorgesehen; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 214; je mit Hinweisen).
1.4. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, es fehle ihr am Nötigungswillen, weil ihre zahlreichen einschlägigen Drohungen schon früher keine Wirkung gezeigt hätten und sie nicht mehr von einer Einschüchterung des Adressaten habe ausgehen müssen, ist nicht stichhaltig. Die Vorinstanz berücksichtigt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin diese vorgängigen Drohungen (angefochtenes Urteil S. 9). Sie hat sich anhand der 15 Minuten dauernden Tonaufnahmen vergewissert, dass die Beschwerdeführerin die Drohungen im Rahmen des Ehestreits wiederholt und mit Nachdruck geäussert und damit Forderungen hinsichtlich der Besuchsrechtsregelung für B.________ verknüpft hat. Die Drohungen waren dabei gemäss der Vorinstanz konkret und unmissverständlich. Die Beschwerdeführerin habe ihren Ehemann gefragt, ob er es verstanden habe und ihre Äusserungen mehrfach mit der Besuchsrechtsregelung verknüpft (angefochtenes Urteil S. 7 ff., S. 13 ff.). Angesichts des seit dem Jahr 2015 schwelenden Ehekonflikts mit wiederholten Streitigkeiten, der Tonalität des Streits und des Gesprächsinhalts zieht die Vorinstanz den Schluss, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Äusserungen ernst genommen werden und dadurch ein bestimmtes, ihr zusagendes Besuchsrecht durchsetzen wollte. Diese vorinstanzliche Würdigung zur von der Beschwerdeführerin beabsichtigten Wirkung ihrer Äusserungen ist gut vertretbar, zumal sie sich auf die nach objektivem Massstab als ernstlich aufzufassenden Drohungen abstützt. Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin ihre Aussagen im Gesamtkontext des Streits ironisch oder gar scherzhaft verstanden haben wollte, fehlen.
Nichts zu ihren Gunsten kann die Beschwerdeführerin aus dem Einwand ableiten, dass frühere Drohungen keine Wirkung gezeigt hätten. Jeder Täter, der wie die Beschwerdeführerin wiederholt und nachdrücklich Suizid- bzw. Todesdrohungen ausspricht, muss damit rechnen, dass der Adressat diese ernst nimmt. Immerhin haben sich die für das eherechtliche Verfahren zuständigen Behörden veranlasst gesehen, die Gefahr eines von der Beschwerdeführerin ausgehenden erweiterten Suizids gutachterlich abzuklären. Ebenso wenig lässt sich Willkür damit begründen, dass die Beschwerdeführerin ihre Stimmlage anders würdigt (erhöht und weinerlich) als die Vorinstanz (mit Nachdruck). Dasselbe gilt für die mehrfachen, auf Nachfrage des Ehemannes geäusserten Beteuerungen der Beschwerdeführerin, B.________ nichts antun zu wollen (Beschwerde S. 6). Damit lassen sich ihre gegenteiligen Äusserungen im Rahmen des Ehestreits und namentlich ihre Suiziddrohungen nicht ungeschehen bzw. gar unwirksam machen. Schliesslich ändert auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Streits vor dem Ehemann weggelaufen ist, nichts am Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung. Der Ehestreit dauerte trotz der örtlichen Verlagerung fort. Dabei stiess die Beschwerdeführerin wiederholt Drohungen aus und verknüpfte diese mit der Forderung nach der Besuchsrechtsregelung.
Schliesslich bezieht die Vorinstanz das psychiatrische Gutachten hinreichend in ihre Beweiswürdigung ein. Sie setzt sich mit der von der Beschwerdeführerin zitierten Passage des Gutachtens auseinander und führt aus, das Gutachten thematisiere vorwiegend die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, ihre suizidalen Absichten sowie die von ihr ausgehende Gefahr für das Leben von B.________ (angefochtenes Urteil S. 13 f.). Damit ist gleichzeitig gesagt, dass die aus dem Gutachten zitierte Stelle nichts zur Frage des Nötigungserfolges, d.h. der von der Beschwerdeführerin mittels der Drohungen angestrebten Besuchsrechtsregelung, enthält. Dass die Beschwerdeführerin dieses Gutachten selbst anders würdigt, begründet keine Willkür. Insgesamt verstösst die vorinstanzliche Beweiswürdigung weder gegen das Willkürverbot noch gegen die Unschuldsvermutung. Die Vorinstanz berücksichtigt sämtliche massgebenden Punkte. Die Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich als unbegründet.
 
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 22 Abs. 1 StGB. Die Vorinstanz hätte ihrer Auffassung nach den untauglichen Versuch der Nötigung prüfen sollen, da der Geschädigte nie eingeschüchtert gewesen sei.
2.2. Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Es kommt nicht darauf an, ob der Täter die Drohung wahr machen will, sofern sie nur als ernst gemeint erscheinen soll. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a S. 324 f.; 120 IV 17 E. 2a/aa S. 19; je mit Hinweisen). Die Drohung muss eine gewisse Intensität aufweisen, die von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen ist. Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder -betätigung, bleibt es beim Versuch (BGE 106 IV 125 E. 2b S. 129). Ob eine Äusserung als Drohung zu verstehen ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, unter denen sie erfolgte (Urteil 6B_458/2018 vom 9. April 2019 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.3. Gestützt auf die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen war der Ehemann der Beschwerdeführerin trotz zahlreicher Drohungen zwar bisher nicht eingeschüchtert und er hat sich auch im vorliegend zu beurteilenden Streit durch die Drohungen nicht beeindrucken lassen. Immerhin hat der Ehemann aber Strafanzeige erstattet und ausgeführt, er wisse nicht, ob die Beschwerdeführerin ihre Drohungen ernst machen wolle. Die Vorinstanz geht angesichts der konkreten Umstände nicht davon aus, dass es gänzlich unmöglich gewesen wäre, den Ehemann einzuschüchtern. Vielmehr stützt die Vorinstanz bei ihrer Würdigung, der Ehemann habe keine Angst gehabt, auf dessen Aussage ab, wonach er momentan nicht glaube, dass die Beschwerdeführerin an Suizid denke (angefochtenes Urteil S. 9 f.). Damit bringt die Vorinstanz zum Ausdruck, dass der Ehemann gegenwärtig zwar keine akuten Befürchtungen hinsichtlich eines erweiterten Suizids der Beschwerdeführerin hegt, aber einen solchen nicht gänzlich ausschliesst. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass sich der Ehemann gar nie hätte einschüchtern lassen und ein Nötigungsversuch von vornherein untauglich gewesen wäre. Die Rechtsrüge der Beschwerdeführerin basiert auf Sachverhaltsannahmen, welche sich im angefochtenen Urteil nicht finden. Die Rüge erweist sich als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
2.4. Soweit die Beschwerdeführerin gleich wie vor Vorinstanz einwendet, von ihr sei zu keinem Zeitpunkt eine Gefährlichkeit ausgegangen (Beschwerde S. 7), ist dies nicht von Bedeutung. Der Tatbestand der Nötigung nach Art. 181 StGB erfordert nicht, dass vom Urheber der Drohung eine besondere Gefährlichkeit ausginge. Es genügt, wenn das angedrohte Übel vom Willen des Täters abhängig ist (BGE 106 IV 125 E. 2). Die Beschwerdeführerin setzt sich insoweit nicht mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinander, welches auf ihre entsprechenden Vorbringen eingeht. Auf ihre Rüge ist nicht einzutreten.
 
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit erübrigt es sich, auf die von der Beschwerdeführerin beanstandeten vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen einzugehen. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG)
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Juni 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi