BGer 8F_9/2019
 
BGer 8F_9/2019 vom 03.06.2019
 
8F_9/2019
 
Urteil vom 3. Juni 2019
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,
Gesuchsteller,
gegen
IV-Stelle Basel-Stadt,
Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 11. Februar 2019 (8C_608/2018 (IV.2017.234)).
 
In Erwägung,
dass dem im Beschwerdeverfahren 8C_608/2018 unterlegenen A.________ mit Urteil vom 11. Februar 2019 keine unentgeltliche Rechtspflege zugesprochen wurde,
dass er mit Revisionsgesuch vom 25. April 2019 geltend machen lässt, sein Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei unberücksichtigt geblieben,
dass er ein entsprechendes Gesuch in seiner Vernehmlassung vom 29. Oktober 2018 gestellt hatte,
dass diese jedoch versehentlich keinen Eingang ins Dossier fand,
dass somit ein Revisionsgrund offensichtlich gegeben ist,
dass die Bedürftigkeit aktenkundig ist,
dass dem Revisionsgesuch gestützt auf Art. 121 lit. c BGG stattzugeben und die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren 8C_608/2018 zu gewähren ist,
dass indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht wird, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist,
dass für das Revisionsverfahren gestützt auf die erwähnten Umstände keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass dem Gesuchsteller aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
2. Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts vom 11. Februar 2019 (8C_608/2018) wird wie folgt ergänzt: "Sie werden indessen vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen." Das Urteil wird ausserdem dahingehend ergänzt, dass zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung Rechtsanwalt Dr. Nicolas Roulet für das Verfahren vor dem Bundesgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet wird.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Juni 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer